158 Ausländische Eisenbahnen. Dänische Eisenbahn. Ostseeländische Eisenbahn in Kopenhagen. Gegründet: Auf Grund der Koncession vom 24. Mai 1875. Zweck: Herstellung und Betrieb einer Eisenbahn auf der dänischen Insel Seeland, welche die Städte Kjoge mit Faxe und Radvig verbindet. Rückkaufsrecht des Staates: Vom 1. Juli 1904 hat die dänische Regierung das Recht, die Bahn mit allem Zubehör zu übernehmen. Kapital: Kr. 1 600 000 in Aktien, davon sind Kr. 1 000 000 mit 4 % Zinsen vom Staate garantiert, in Stücken à Kr. 400, 800, 2000. Zinsen für die garantierten Aktien: 1. Januar, 1. Juli. Zahlstelle: Hamburg: Norddeutsche Bank. Kurs Ende 1890–97: 100.25, 97, 97, 100, 101, 101, 101 %. Notiert in Hamburg. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Dividenden 1890–97: 4, 4, 4, 4, 4, 4, 4, 4 %. 4 % Obligationen: Kr. 2 098 800 in Stücken à Kr. 400, 800, 2000. Zinsen: 1. Januar, 1. Juli. Tilgung: Durch Rückkauf oder Verlosung, bisher noch nicht stattgefunden, bei der Verstaatlichung 1904 tritt mit 6 Monaten Frist Kündigung ein. Zahlstelle: Hamburg: Norddeutsche Bank. Kurs Ende 1890–97: 100, 98, 99.75, 100, 103, 102, 101, 101.50 %. Notiert in Hamburg. ―――― Holländische Eisenbahnen. Amsterdam-Rotterdamer Eisenbahn. (Hollandsche Ijzeren Spoorweg-Maatschappij), Amsterdam. Gegründet: Am 8. August 1837. Neues Statut vom 22. November 1890. Zweck: Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Trambahnen, sowie Betrieb anderer Eisen- bahnen und Trambahnen. Strecken: Die Gesamtlänge der eigenen und gepachteten Linien betrug im Jahre 1896: 1252.622 km, hierzu kamen noch 27,540 km Tramwaylinien. Koncession: Die Dauer derselben währt bis zum 31. Dezember 1940, falls der Betrieb nicht früher durch den niederländischen Staat übernommen wird. Rückkaufsrecht des Staates: Der niederländische Staat ist berechtigt, jederzeit die Bahn anzukaufen und zwar mit einjähriger Frist auf den 31. Dezember, 1) entweder über- nimmt der Staat alle Aktiva der Gesellschaft, dann hat er alle ihre Schulden zu über- nehmen und zahlt ihr für die Aktien 100 % und die Hälfte des Überschusses der Aktiva über die Schulden, das Aktienkapital und den Gewinnsaldo, 2) oder er übernimmt die Aktiva der Gesellschaft mit einigen Ausnahmen, dann übernimmt er alle ihre Schulden mit Ausnahme derjenigen, welche von den nicht übernommenen Aktiven herrühren und zahlt ihr 100 % des Aktienkapitals apzüglich 80 % des Wertes der nicht über- nommenen Aktiva, ferner die Hälfte des Überschusses der Aktiva (einschliesslich der oben ausgeschlossenen) über die Schulden, das Aktienkapital und den Gewinnsaldo; oder 3) er übernimmt nur die eigenen Strecken der Gesellschaft, das für diese Linien und die gepachteten Staatsbahnen erforderliche rollende Material und Inventar, ferner diejenigen Aktiva, deren Übernahme gesetzlich bestimmt wird, dann zahlt er ihr das ursprüngliche Anlagekapital im Betrage von f. 39 374 761, ferner den Aufwand für die mit Genehmigung der Regierung gemachten Verbesserungen und Erweiterungsbauten, sowie auch für die Betriebseinrichtungen und das rollende Material nach Abzug gewisser Abschreibungen. Der auf den Betrieb der betreffenden Linien entfallende Anteil wird nach Verhältnis der durchschnittlich in den letzten 5 Jahren zurückgelegten Kilometer berechnet. Für den Fall, dass der Staat vor dem Jahre 1915 vom Rückkaufsrechte Gebrauch macht, hat er ausserdem noch % auf das Aktienkapital von f. 22 500 000 für jedes Jahr bis 1915 zu zahlen. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im Mai oder Juni. Stimmrecht: 1–9 Aktien = 1 St., 9–19 Aktien = 2 St., 20 Aktien und darüber = 3 St.