Italienische Eisenbahnen. 161 7½ % übersteigt (ohne Abzug der Einkommensteuer auf das Aktienkapital) und zur Verteilung zugelassen wird, fällt die Hälfte dieses Überschusses dem Staate zu. Dividenden 1890–97: Lire 36, 36, 36, 33, 33, 33, 33, 33 pro Aktie von Lire 500. Zahlstellen für die Dividenden: Berlin: Deutsche Bank, Berliner Handels-Gesellschaft, Robert Warschauer & Co., Meyer Cohn; Frankfurt a. M.: Filiale der Deutschen Bank. Zahlung der Dividende ohne jeden Abzug in M. zum kurzen Kurse auf Italien. Kurs der Aktien Ende 1890–97: 138, 124.50, 126, 108.20, 121.50, 116.25, 126, 136.25 %. Notiert in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig. Obligationen: 3 % Obligationen in Serien A–11 eingeteilt. Begeben bis Ende 1896 Lire 896 361 000, dann noch unverlost in Umlauf Ende 1896 L. 849 608 500, in Stücken à Lire 500, 2500, 5000. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Durch Verlosung am 15. Mai per 1. Okt. bis zum 1. Jan. 1967. Zahlstellen: Berlin: Deutsche Bank, Meyer Cohn; Frankfurt a. M.: Filiale der Deutschen Bank, Gebr. Bethmann. Zahlung der Coupons unter Vorlegung der Stücke und unter Abzug verschiedener Steuern in Gold; der Coupon per 1. April 1898 wurde eingelöst mit frs. 5.77, Zahlung der verlosten Obligationen mit frs. 500 zum Kurse von kurz Paris. Die Obligationen der Serien F, G, H, haben in ihrem Text folgende Erklärung: Bezüglich der Regierungsgarantie bestimmt Art. 27 der Konvention vom 28. Nov. 1864: Der Staat garantiert direkt, und bis zur Summe von Lire 15 000 pro Kilometer die Zinsen und jährliche Amortisationsquote der aus- gegebenen und auszugebenden Obligationen, bis der Betrag die genannte Summe erreicht. Wenn der genannte Betrag unter Lire 15 000 bleibt, wird obengesagte Garantie auf die der Gesellschaft jährlich schuldige Subvention beschränkt. – Kurs Ende 1890–97: 60.30, 59.40, 58.70, 53.50, 55.40, 54.70, 57.70, 58.30 %. Notiert in Berlin, Frankfurt a. M. Italienische Mittelmeer-Eisenbahn-Gesellschaft (Società Italiana per le Strade ferrate del Mediterraneo) in Mailand. Gegründet: Am 8. Juni 1885. Statut geändert am 11. April 1888, genehmigt durch Gesetz vom 20. Juli 1888. Zweck: Die Gesellschaft übernimmt den Betrieb des italienischen Mittelmeer-Eisenbahn- Netzes in Gemässheit des Gesetzes vom 27. April 1885 und des zwischen der italienischen Regierung und dem Gründungskomite der italienischen Eisenbahnen unter dem 23. April und 31. Okt. 1884 abgeschlossenen Vertrages. Durch Vertrag vom 18. Jan. 1888 resp. 20. Juli 1888 wurde der Bau neuer Linien von ca. 400 km beschlossen; die Bau- ausführung dieser Linien muss in spätestens 8 Jahren beendet sein. Vertrag mit dem Staate: Die Gesellschaft zahlt, für das von ihr zu übernehmende Betriebs- material nebst Vorräten an den italienischen Staat eine Summe von Lire 135 000 000, eventuell diejenige höhere Summe, welche sich durch die vorzunehmende Abschätzung ergiebt. Erzielt die Schätzung einen geringeren Wert, so bleibt die Differenz gegen den einbezahlten Betrag von Lire 135 000 000 bei der Regierung als Kaution für die Gesellschaft stehen. Der Betrieb der Bahn geht schon vom 1. Juli 1885 für Rechnung der Gesellschaft, welche dagegen für das erste Betriebsjahr Lire 1 300 000 extraordinär in den Reservefonds legen muss. Über die Verteilung der Bruttoeinnahme ist im Vertrage folgendes vereinbart worden: Art. 22. Die jährlichen direkten und indirekten Roheinnahmen des aus den am 1. Jan. 1884 im Betrieb befindlich gewesenen Linien zusammengesetzten Hauptnetzes werden bis zu dem Betrage, der das anfängliche Einkommen bildet, wie folgt verteilt: 10 % für die Reservefonds und das Entgelt für den Gebrauch des rollenden und Betriebs- materials, 62½ % an die Gesellschaft als Entgelt für die Betriebskosten, 27½ % an den Staat. Das anfängliche Einkommen des Hauptnetzes ist auf die Summe von Lire 112 000 000 vereinbart; dasselbe wird durch das anfängliche Einkommen der neuen Strecken vermehrt. Die Vermehrungen des Einkommens über das anfängliche Ein- kommen bis zum Betrage von Lire 50 000 000 werden folgendermassen verteilt: 16 % an die Reservefonds und an die Kasse für die Vermehrungen des Vermögensstockes; 56 % an die Gesellschaft, 28 % an den Staat. Die weiteren Vermehrungen des Ein- kommens über die obgedachten Lire 50 000 000 werden verteilt auf folgende Weise: 16 % an die Reservefonds und an die Kasse für die Vermehrungen des Vermögens- stockes; 50 % an die Gesellschaft, 6 % werden zur Verminderung der Tarife in der von der Regierung zu beschliessenden Weise bestimmt werden; 28 % an den Staat. Art. 24. Wofern der Nutzen der Gesellschaft, es möge derselbe aus dem Betriebe oder aus dem Bau herrühren, an Zinsen und Dividenden zusammen 7½ % des Aktienkapitals ohne Abzug der Einkommensteuer übersteigen sollte, wird die Hälfte des Überschusses dem Staate gebühren. In den obenbezeichneten Nutzen werden die Beträge nicht ein- gerechnet werden, welche in Gemässheit der Gesellschaftsstatuten in die gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Reservefonds eingezahlt worden sein sollten. Wenn jedoch aus dem genannten ausserordentlichen Reservefonds Beträge entnommen wurden, damit Staatspapiere etc. XI