162 Ausländische Eisenbahnen. sie dem vorerwähnten reinen Nutzen hinzugefügt werden, so wird von denselben eine Quote von 10 % zu Gunsten des Staates erhoben und in die Kassen des Schatzes ein- gezahlt werden, wobei die oben erwähnte Teilung jedes Überschusses über 7½ % Nutzen vom Aktienkapital zwischen Staat und Gesellschaft festgehalten bleibt. Dem Staate wird jedoch die Quote von 10 % nicht gebühren, wenn der Nutzen nach Zahlung der Einkommensteuer 5 % des Aktienkapitals nicht übersteigt. Der Pachtvertrag ist auf 60 Jahre, vom 1. Juli 1885 ab, geschlossen. Diese 60 Jahre werden in 3 Perioden von 20 Jahren eingeteilt. Sowohl der italienische Staat als die Gesellschaft haben das Recht, den Vertrag durch eine Kündigung, welche alsdann 2 Jahre vor Ablauf der ersten oder zweiten zwanzigjährigen Periode erfolgen muss, zur Auflösung zu bringen. Bei Auflösung des Vertrages tritt die Gesellschaft in Liquidation. Art. 21. Für das durch die Vermehrung des Verkehrs nötig werdende rollende und Betriebsmaterial wird von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Bedingnisheftes vorgesorgt, und wird dasselbe durch Ausgabe von Obligationen der Kasse für die Ver- mehrungen des Vermögensstockes, welche von der Betriebsgesellschaft ausgegeben sind, bezahlt werden. Das ganze neue Material wird Eigentum der Gesellschaft werden. Die Verzinsung und Tilgung der hierfür emittierten Öbligationen erfolgt gleichfalls zu Lasten der Kasse für Vermehrung des Vermögensstockes. Die Reservefonds und die Kasse für Vermehrung des Vermögensstockes sind bei Auflösung des Vertrages mit Aktiven und Passiven, also insbesondere mit sämtlichen für die erwähnte Kasse emittierten Obligationen, durch den italienischen Staat zu übernehmen. Die Gesell- schaft ist mit dem ihr für die Betriebskosten überwiesenen Anteil am Bruttogewinn nicht verantwortlich für eine etwaige Unzulänglichkeit der im Vertrage für die Reserve- fonds resp. für die Kasse für die Vermehrung des Vermögensstockes vorgesehenen sbeciellen Dotationen. Die Gesellschaft ist verpffichtet, neue durch das Gesetz bereits bestimmte oder noch zu bestimmende Eisenbahnlinien für Rechnung des italienischen Staates zur Ausführung zu bringen. Die Summe solcher der Gesellschaft zu über- tragenden Bauten kann bis zu Lire 50 000 000 jährlich betragen. Das Baukapital wird durch 3 %ige in 90 Jahren zu amortisierenden Obligationen aufgebracht werden, deren Verzinsung und Tilgung von dem italienischen Staate derart garantiert wird, dass die Gesellschaft zwar während der Vertragsdauer den Dienst für diese Obligationen über- nimmt, indessen die hierfür nötigen Fonds 14 Tage vor Verfall vom italienischen Staate überwiesen erhält; diese Obligationen werden als zur italienischen Staatsschuld gehörig angesehen. Die Gesellschaft hat das Vorrecht auf den Betrieb aller neuen im Bereiche ihres Netzes zu koncessionierenden Linien. Sie muss den Betrieb derselben auf Erfordern übernehmen und erhält alsdann Lire 3000 pro km und ferner die Hälfte der Bruttoeinnahme als Vergütung für die Betriebskosten. Erreichen die Brutto- einnahmen den Betrag von Lire 15 000 pro km, so werden die betreffenden Linien dem Stammnetze zugerechnet und wie diese behandelt. Im Falle der Auflösung des Vertrages übernimmt der Staat das rollende und Betriebsmaterial einschliesslich der Vorräte wiederum zum Erwerbspreise, eventuell zu dem ermittelten höheren Schätzungs- werte abzüglich jedoch desjenigen Minderwertes, welcher sich etwa durch mangelhafte, den Bestimmungen des Vertrags widersprechende Erhaltung dieser Gegenstände ergeben sollte. Nicht minder übernimmt der Staat alsdann die von der Gesellschaft vertrags- mässig emittierten Obligationen. Bahnstrecke: Am 30. Juni 1897 waren im Betrieb 4512 km Hauptbahnen und 1197 km Nebenbahnen, zusammen 5709 km. Kapital: Lire 180 000 000 in Aktien à Lire 500, 2500, 5000, 12 500. Nach Beschluss der Generalversammlung vom 26. November 1897 soll ein Teil des Aktienkapitals bis zur Höhe von Lire 45 000 000 mit Wirkung vom 1. Juli 1895 allmählich durch jährliche Auslosungen amortisiert werden und zwar so, dass die Amortisation im Jahre 1967 beendet ist. Für die ausgelosten Aktien erhält man je Lire 500 und einen Genuss- schein, welcher Anspruch auf diejenige Dividende hat, die über 5 % hinaus zur Ver- teilung kommt. Geschäftsjahr: Vom 1. Juli bis 30. Juni. Gen.-Vers.: Im Nov. Stimmrecht: 1–5 Aktien = 1 St., je 5 Aktien mehr = 1 St. Gewinn-Verteilung: Vom Reingewinn 5 % zum Reservefonds, sodann 5 %, Dividende, vom Rest 10 % an den ausserordentlichen Reservefonds, vom verbleibenden Rest 10 % als Tantieme an den Verwaltungsrat und 90 % zur Vermehrung der ausserordentlichen Reserven oder als Superdividende an die Aktionäre in Gemässheit des von der General- versammlung genehmigten Vorschlages des Verwaltungsrates. Dividenden 1889/90–1896/97: 5, 5¼, 5½, 5 ¾, 5, 5, 5, 5 %. Zahlstellen: Berlin: Disconto- Gesellschaft; Frankfurt a. M.: Filiale der Bank für Handel und Industrie, B. H. Gold- schmidt; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co. Die Dividendenzahlung erfolgt: Abschlags- dividende von 1½ % am 2. Jan., von 2½ % am 1. Juli; eventuelle Superdividende am 2. Jan. des folgenden Jahres in Lire. Kurs der Aktien Ende 1890–97: 109.25, 95.75, 103, 85.50, 93, 88.20, 98, 99.40. Notiert in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, Leipzig.