216 Ausländische Eisenbahnen. 5 % Obligationen von 1873: R. 1 800 000 = M. 5 875 200 in Stücken à R. 125 = M. 408, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1897 R. 1 725 625. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Tilgung: durch Verlosung im Juni per 1. Juli mit jährlich ¼ % und Zinsenzuwachs von 1875 ab innerhalb 81 Jahren, Verstärkung nicht vorbehalten. Zahlstelle: Berlin: Berliner Handels-Gesellschaft. Zahlung der Coupons unter Abzug von 5 % Steuer und der verlosten Obligationen in Gold. Kurs Ende 1890–97: 92.30, 89.60, 89.25, 91.20, 99.75, 101.50, 101.20, 102.60 %. Notiert in Berlin. Beim Handel an der Berliner Börse R. 1 = M. 3.20. Verj. der Coup. in 10 Jahren, der verlosten Obligationen in 30 Jahren nach Fälligkeit. ――― Schweizerische Eisenbahnen. In der Schweiz sind in den letzten Jahren zwei Gesetze geschaffen worden, welche für die schweizerischen Eisenbahnen von grosser Bedeutung sind. 1) Das Stimmrecht. 2) Das Rechnungsgesetz. Das Gesetz, betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung vom 28. Juni 1895, enthält folgende Artikel: 1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen die Aktiengesellschaften für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, welche eine Betriebslänge von mindestens 100 km haben. Der Bundesrat ist befugt, diesem Gesetz auch andere Eisenbahngesellschaften zu unterstellen. Gegen einen solchen Beschluss des Bundesrates kann der Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen werden. 2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht ausschliesslich den- jenigen Aktionären zu, deren Aktien auf den Namen lauten und seit wenigstens sechs Monaten oder seit dem Entstehen der Gesellschaft auf den betreffenden Namen im Aktien- buche eingetragen sind. Denjenigen Aktionären, welche die Aktien nachweislich durch Erbschaft oder Vermächtnis erworben haben, wird die Zeit, während welcher die Aktie auf den Namen ihres Rechtsvorgängers eingetragen war, angerechnet. Die Eint cagung der Aktien im Aktienbuch geschieht auf Kosten der Gesellschaft. Sowohl die Vertreter des Bundes und der Kantone, als die Namens-Aktionäre der Gesellschaft sind berechtigt, vom Aktienbuch jederzeit Einsicht zu nehmen. Eine Namens-Aktie darf nicht wieder in eine Inhaber-Aktie umgewandelt werden. 3) Es steht jedem nach Art. 2 stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten, oder durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten zu lassen. Sämtliche im Eigentume eines einzelnen Aktionärs befindlichen Aktien dürfen stets nur durch eine einzige Person vertreten werden. Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimm- rechts ist untersagt. 4) Die in Art. 641 O.-R. vorgesehene Anzeige an die Aktionäre kann auch an die Inhaber von Namens-Aktien durch blosse Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter erfolgen, welche für Bekanntmachungen dieser Art bestimmt sind. 5) Mindestens der Mitglieder der Verwaltung müssen aus Schweizer Bürgern bestehen, welche in der Schweiz ihren thatsächlichen Wohnsitz haben. Abweichungen von dieser Bestimmung können vom Bundesrate mit Rücksicht auf internationale Verhältnisse zugelassen werden. 6) Wenn die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern besteht, so ist der Bundesrat berechtigt, 1–4 Mitglieder, und ebenso ist jeder Kanton, auf dessen Gebiet das Bahnnetz einer Gesell- schaft sich erstreckt, berechtigt, 1–4 Mitglieder zu wählen. Die kantonalen Vertreter dürfen höchstens ½, diejenigen des Bundes und der Kantone zusammen höchstens der Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder ausmachen. Bei der Verteilung der kantonalen Vertreter auf die Kantone ist die Grösse des Interesses massgebend, welches die einzelnen Kantone am Bahnunternehmen haben. Wenn über die Gesamtzahl oder die Verteilung Streit entsteht, so entscheidet darüber der Bundesrat. Die koncessionsmässigen oder ver- traglichen Bestimmungen, die dem Bunde, Kantonen oder Gemeinden eine grössere Ver- tretung einräumen, bleiben vorbehalten. Die übrigen Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung gewählt. Die von den staatlichen Behörden gewählten Mit- glieder stehen in gleichen Rechten und Pflichten wie diejenigen, welche von der General- versammlung gewählt sind, mit der Ausnahme, dass die ersteren nicht gehalten sind, Aktionäre zu sein. 7) Besteht ausser der Verwaltung für die Geschäftsführung ein beson- deres Organ, so steht die Wahl der Mitglieder desselben der Verwaltung an. Die Mitglieder solcher Organe (Direktoren, Geschäftsführer) haben in den Sitzungen der Verwaltung nur beratende Stimme. 8) Dem Bundesrate steht das Recht zu, Beschlüsse der Generalversamm- lung oder der Verwaltung, durch welche bedeutende Landesinteressen ernstlich gefährdet