Schweizerische Eisenbahnen. 217 oder verletzt werden, aufzuheben. Zu diesem Zwecke sind dem Bundesrate die Beschlüsse der Generalversammlung vor dem Vollzuge zur Kenntnis zu bringen; ebenso sind ihm auf Verlangen alle Beschlüsse der Verwaltung und der Direktion sofort einzusenden. Der Bundesrat wird spätestens binnen Monatsfrist erklären, ob er den ihm mitgeteilten Be- schluss beanstandet. Die Bahngesellschaft kann gegen die Verfügung des Bundesrates an die Bundesversammlung rekurrieren. 9) Die Übertragung wichtiger Beamtenstellen, wie diejenige eines Direktors, Betriebschefs, Maschinenmeisters, Bahningenieurs, des Vorstehers einer Hauptstation, an Ausländer bedarf der Genehmigung des Bundesrates. Der Bundes- rat ist auch berechtigt, die erteilte Genehmigung jederzeit zurückzuziehen. 10) Der Bundes- rat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. 11) Übertretungen der in den Artikeln 2 u. 3 dieses Gesetzes aufgestellten Bestimmungen werden mit einer Geldbusse bis zu 10 000 frs. bestraft. In schweren Fällen kann mit der Geldbusse Gefängnis bis auf 3 Monate verbunden werden. Bezüglich der Verjähruug kommen die Bestimmungen des Bundesstrafrechts zur Anwendung. Die Beurteilung unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 12) Die Eisenbahngesellschaften sind gehalten, die Statufen binnen einer vom Bundesrate zu bestimmenden Frist mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. 13) Diejenigen Aktionäre, welche binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aktien auf den Namen im Aktien- buch eintragen lassen, erwerben das Stimmrecht sofort mit der Eintragung. 14) Die diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen des Obligationsrechts finden auf die in Artikel 1 erwähnten Eisenbahngesellschaften keine Anwendung. Überall, wo in einem Bundesgesetze oder in den Statuten von einem Bruchteil des Aktienkapitals gesprochen wird, ist darunter das stimmberechtigte Aktienkapital zu verstehen. Das Re chnungsgesetz: Der Entwurf eines Rechnungsgesetzes für die Eisenbahnen wurde laut Botschaft vom 11. Nov. 1895 der Bundesversammlung vorgelegt. Das Gesetz soll unter Aufhebung des Rechnungsgesetzes von 1883 die Nachweise über Reinertrag und Anlagekapital nach Massgabe der Koncession beschaffen, und auf diese Weise sollen die bestehenden und in der Folge auftauchenden Differenzen in einer für den Rückkauf mass- gebenden Weise zur Erledigung gebracht werden können. Ferner soll das Gesetz unter specieller Rücksichtnahme auf den Rückkauf und nach den anerkannten Grundsätzen solider Verwaltung die in der Praxis konstatierten Mängel des bisherigen Gesetzes beseitigen. Für die Erneuerungsfonds wird vorgeschrieben, dass die Beträge der jährlichen Einlage nach Anhörung der Bahnverwaltungen vom Bundesrate endgültig festgesetzt werden. Enthält der Erneuerungsfonds weniger als ihm nach der Festsetzung des Bundesrates zugewiesen werden sollte, so ist der Fehlbetrag ebenso wie alle Posten, die nach dem neuen Gesetze nicht auf Baukonto verbucht werden dürfen und kein reelles Aktivum darstellen, durch Zuschüsse aus den jährlichen Betriebseinnahmen zu tilgen. Das Gesetz wurde am 4. Okt. 1896 durch Volksabstimmung mit 214 769 gegen 162 298 Stimmen angenommen und ist mit dem 1. Nov. 1896 in Kraft getreten. Im Nov. 1896 wurden die Schweizerischen Eisenbahn- gesellschaften seitens des Bundesrates aufgefordert, die Rechnungsausweise über den ab- gelaufenen Teil der 10jährigen Rechnungsperiode einzureichen. Da die Fassung des Rech- nungsgesetzes nicht immer ganz unzweideutig war, so wurden seitens der Bahnverwaltung von dem Eisenbahndepartement Informationen eingeholt. Das Wesentliche derselben war: 1) Bei der Berechnung des Reinertrages sind nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, welche aus der Benutzung der das Baukonto belastenden Objekte, d. h. aus dem eigentlichen Betriebe der Bahn, nicht aber solche, die aus der Finanzverwaltung resultieren oder von Objekten herrühren, deren Anschaffungs- oder Erstellungskosten nicht im Baukonto inbegriffen sind, und die also dem Bund gegenüber besondere Kaufobjekte bilden. Nach diesem Grundsatz sind die in die Betriebs- und Gewinn- und Verlustrechnung eingestellten Posten zu behandeln. 2) Nicht in die Ertragsrechnung zu stellen sind dem- gemäss der Ertrag verfügbarer Kapitalien, die Kursdifferenzen, Provisionen und diverse Finanzunkosten, die Verzinsung der schwebenden Schulden und konsolidierter Anleihen. die Tilgung aller vor der zehnjährigen Periode entstandenen Verluste, die Einlagen in Amortisations- und Baufonds und die Rückzüge aus denselben, der Ertrag von Neben- geschäften, die Dividenden und Ertragsanteile der Subventionen. 3) In die Ertragsrechnung einzustellen sind dagegen die Einlagen in den Erneuerungsfonds, die nach Vorschrift des neuen Rechnungsgesetzes gemacht werden müssen, wogegen die effektiven Ausgaben dem Erneuerungsfonds zu Gunsten der Ertragsrechnungen belastet werden können. Auf Grund dieser von den Bahnverwaltungen gelieferten Rechnungen, sowie des Rechnungsgesetzes wurde seitens des Bundesrates die Kostensumme für die Verstaatlichung der Schweizerischen Eisenbahnen ausgearbeitet. Am 26. März 1897 wurde der Bundesversammlung die Denk- schrift des Bundesrates über die „ der Hauptbahnen überreicht; die Bundes- versammlung genehmigte dieselbe durch Beschluss vom 15. OÖkt. 1897. Auch die Volks- abstimmung vom 20. Febr. 1898 nahm das Gesetz mit 384 146 gegen 177 130 Stimmen an. Die Nebenbahnen sollen vorerst nicht erworben werden, doch behält sich der Bund für sie späteren Ankauf vor. Die Summen, welche nach der Berechnung des Bundesrates im Jahre 1903 (für die Gotthardbahn 1909) zu entrichten sein werden, sind folgende: