Amerikanische Eisenbahnen. 19 Überschuss zwischen dieser und der Pächterin zu teilen. Im März 1895 beantragte Mr. Huntington, dass die Southern Pacific Company den Aktien der Central Pacific Railroad Company eine Minimaldividende von jährlich 1 % garantieren solle, und dass diese Garantie von 1 % bis zur Erlangung einer befriedigenden Gesetzgebung über das Guthaben der Regierung währen solle. Hierauf solle den Aktien für weitere 2 Jahre eine 2 % Garantie gewährt werden. Demgemäss wurden vom 1. Juli 1895 ab am 1. Jan. und 1. Juli jeden Jahres je ½ % Dividende ausbezahlt. Kapital: $ 68 000 000 in Aktien à $ 100, davon im Besitz der Gesellschaft $ 724 500. Neschäftsjahr: 1. Juli bis 30. Juni, früher Kalenderjahr, seit 1. Jan. 1897 aber 1. Juli bis 30. Juni, daher das Geschäftsjahr 1896/97 nur ½ Jahr. Dividenden 1890–1896/97: 2, 2, 2, 2, 0, ½, 1, ½ %. 1897/98: 49% Bonds-Schuld vom 30. Juni 1898: $ 59 579 000; ausserdem Schuld an die Vereinigten Staaten $ 27 855 680 an Subsidy Bonds und mit aufgelaufenen Zinsen $§ 59 007 300.13. Schulden an die Vereinigten Staaten: Durch Kongressakte vom 1. Juli 1862 wurde der Gesellschaft eine Beihilfe in Bonds der Vereinigten Staaten bewilligt, welche der Ge- sellschaft vorschussweise überlassen wurden. Für Kapital und Zinsen dieser Subsidy Bonds, welche mit 6 % verzinslich 30 Jahre nach ihrem Datum rückzahlbar sind, erhielt die Regierung ein erststelliges Pfandrecht auf diejenigen Linien, für welche die Unter- stützung bestimmt war und die daher später aides lines genannt wurden. Durch Kongressakte vom 2. Juli 1864 wurde das Pfandrecht dieser Bonds im Betrage von §. 27 855 680 dem Pfandrechte der I. Mortgage Bonds, welche von der Gesellschaft auf die unterstützten Linien ausgegeben wurden, im Range nachgeordnet. Durch dieselben Gesetze wurde die Regierung ermächtigt, die Hälfte der Forderungen, welche der Gesell- schaft für Beförderung von Regierungstransporten zustanden, zurückzuhalten und von der Gesellschaft 5 % des Reinertrages der unterstützten Linien zu erheben. Diese Be- träge sollten zur Tilgung von Kapital und Zinsen der Subsidy Bonds verwendet werden. Durch eine Kongressakte vom 8. Mai 1878, die sogenannte Thurman Bill, wurde für die Summen, welche die Central Pacific Eisenbahngesellschaft der Regierung auf Rechnung der Subsidy Bonds schuldete, ein Tilgungsfonds errichtet. Diesem Tilgungsfonds ist am 1. Febr. jeden Jahres die obenerwähnte Hälfte derjenigen Forderungen gutzubringen, welche die Gesellschaft für der Regierung geleistete Dienste zu fordern hat, soweit die- selben nicht zur Begleichung der Zinsen auf die Subsidy Bonds Verwendung finden. Ferner soll die Gesellschaft zu Gunsten des Tilgungsfonds am gleichen Tage an das Schatzamt den Betrag von $ 1 200 000 bezw. soviel davon abführen als nötig ist, um die nach dem Gesetze von 1862 an die Vereinigten Staaten zu zahlenden 5 % des Rein- ertrags der Bahn vollzumachen, damit die Gesamtsumme, welche der Bahn für der Regierung geleistete Dienste zukommt, zusammen mit den nach diesem Gesetz von 1878 erforderlichen Zahlungen 25 % des Reinertrages ausmacht. Die Gesellschaft schuldete am 30. Juni 1898, wie schon erwähnt, an Subsidy Bonds inkl. aufgelauf. Zinsen $§ 59 007 300.13. Central Pacific I Mortgage Bonds. Von den Bonds werden in Deutschland gehandelt die Serien A–Y; dieselben hatten ursprünglich eine 6 % Verzinsung und waren schon in der Zeit vom 1. Jan. 1895 bis 1. Jan. 1898 rückzahlbar. Nachdem die Serien A—–E schon früher unter Herabsetzung des Zinsfusses von 6 % auf 5 % bis 1. Jan. 1898 extendiert waren, hatte die Gesellschaft laut Veröffentlichung vom 11. Aug. 1897 Vorkehrungen getroffen, ihre am 1. Jan. 1898 fällig werdenden $ 25 883 000 First Mortgage Bonds zu extendieren, in der Weise, dass das Kapital derselben wie folgt rückzahlbar wird: $ 2 995 000 Serie A am 1. Dez. 1898, 19000 60609 % am 1. Dez. 1899, $ 1 383 000 „ Pp 997 00 „ 1000, % 93 000 „ $ am 1. Juni 1901, 999 0600 % . und zwar unter Verzinsung von 5 %; jedoch hat die Gesellschaft das Recht sich vor- behalten, die so extendierten Bonds jederzeit zu tilgen, durch Zahlung des Pariwertes der Bonds und 6 % Zinsen ber annum vom 1. Jan. 1898 abzüglich derjenigen nach ge- dachtem Tage erwachsenen Zinsen, die etwa vor solcher Tilgung bezahlt worden sind. Die Bonds waren behufs Extendierung bis zum 30. Okt. 1897 einzureichen; für die hinterlegten Bonds wurden vorläufige Empfangsscheine ausgegeben, welche nach Ex- tendierung der hinterlegten Bonds gegen Depositalquittungen umgetauscht werden. Diese sind gegengezeichnet von der Central Trust Co. of New York als Verwahrungs- stelle der nach erfolgter Extension hinterlegten Bonds und tragen Zinsscheine, welche I