48 Ausländische Industrie-Gesellschaften. erkennung der bestehenden und neu koncessionierten Linien der Gesellschaft als Klein- bahnen im Sinne des Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung vom 31. Dez. 1894 aus- gesprochen und gleichzeitig auch die Koncession zum Bau derjenigen Linien, welche die Gesellschaft innerhalb zwei Jahren nach Genehmigung der Centralanlage gemäss dem Vertrage mit der Gemeinde Graz zu bauen hat, und welche eine Bahnlänge von 5,495 km ausmachen. Betreffs der gemäss Obigem innerhalb 10½ Jahren (vom Jahre 1902 ab gerechnet) weiter zu bauenden 15,5 km Bahnlinien ist von Fall zu Fall bei der k. k. Regierung um die Koncession einzukommen. Die Stadtgemeinde hat das Recht, die Inangriffnahme von jährlich 1½ km dieser Linien zu verlangen; dabei hat sich die Gesellschaft der k. k. Regierung gegenüber bereit erklärt, die in obigem mit inbegriffenen Linien nach Eggenberg und Andritz (6,975 km) unabhängig von der obigen Frist- bestimmung innerhalb der nächsten 6 Jahre zu bauen, vorbehaltlich der erforderlichen Verständigung hierüber mit den Gemeindevorständen von Graz, Eggenberg und Andritz; diesbezügliche Verhandlungen werden geführt. Die Genehmigung der Pläne der Centralanlage ist seitens der k. k. Regierung mittels Erlasses vom 22. Juli 1898 Z. 21731 erfolgt; von diesem Tage ab läuft daher die oben erwähnte Frist von 2 Jahren. Nach Durchführung des ganzen Bauprogramms ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde Graz auch späterhin noch 2 mal 6 km, eingeteilt in zwei- jährige Bauperioden von je 2 km, zu bauen. Voraussetzung für den Bau solcher Linien ist, dass für diese neuen Linien eine Rentabilität von 5 % zu erwarten ist, dass sich dieselben im jetzigen Stadtgebiete befinden, dass sie sich an schon bestehenden Linien anschliessen und dass sie endlich keine direkten Konkurrenzlinien sind. Für den Fall, dass solche Anforderungen innerhalb der letzten 25 Jahre der Koncession seitens der Stadtgemeinde gestellt werden sollten, ist die Gemeinde verpflichtet, hinsichtlich der be- treffenden Linien eine Vergütung zu leisten, welche für jedes Jahr unter 25 Jahren 4 % der wirklichen Anlagekosten für den Bau und Betrieb, somit bei einer Bauvollendung im 24. Jahre vor dem Vertragsende 4 %, bei einer solchen im 23. Jahre vor dem Ver- tragsende 8 % u. s. w. und bei einer solchen im letzten Jahre vor dem Vertragsende 96 % beträgt. Die Dauer der Koncession ist gemäss dem oben erwähnten Vertrage mit der Stadt vom 23. Nov. 1895 und der Koncession vom 22. Okt. 1897, Z. 5375/I, bis 31. Dez. 1948 festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist fallen sämtliche Strassenbahnanlagen samt allen Leitungen und der zur Erzeugung der elektrischen Kraft bestimmten Centralstation samt deren Zubehör ohne weiteres und unentgeltlich der Stadtgemeinde Graz heim. Das dermalige Depot bleibt Eigentum der Gesellschaft. Dasselbe gilt, mit Aus- nahme der Centralanlage und der zur Bahnanlage gehörigen Wartehallen und eventuellen Personen-Aufnahmsgebäude, auch von anderen Gründen und Baulichkeiten, welche die Gesellschaft bis zum Ablaufe der Vertragsdauer erworben haben wird. Die Stadtgemeinde Graz hat jedoch das Recht, den der Gesellschaft vorbehaltenen, unbeweglichen Besitz zum gerichtlichen Schätzwerte abzulösen; doch hat sie, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen will, dies der Gesellschaft ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich zu erklären. Das rollende Material sowie die in diesem Paragraphen be- zeichneten Warenvorräte sind von der Stadtgemeinde Graz zum Schätzwerte zu erwerben. Infolge der neu erteilten Koncession vom 22. Okt. 1897 geniesst die Grazer Tram- way-Gesellschaft Befreiung von der Einkommensteuer auf 15 Jahre vom 22. Okt. 1897 ab gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung vom 31. Dez. 1894. Zweck: a) der Bau und Betrieb der ihr koncessionierten Strassenbahnen; dann die Errich- tung, der Bau und Betrieb sowie die Erwerbung und Pachtung von anderen Strassen- oder Kleinbahnen in Graz und Umgebung mit Pferde- oder Motorenbetrieb auf Grund der in der Folge noch weiters zu erwirkenden Koncessionen; b) der Transport von Per- sonen und Frachten in Verbindung mit den der Gesellschaft gehörigen oder durch sie gepachteten Transportunternehmungen auf Grund der zu erwirkenden behördlichen Be- willigung; c) die Erwerbung und Verv ertung von Realitäten, Grundstücken und anderen Liegenschaften zu Zwecken des Betriebes; d) die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Beleuchtungsanlagen und Kraftübertragungen in Graz und Umgebung. Kapital: Ursprünglich fl. 700 000, durch Beschluss der Generalversammlung vom 22. Juni 1895 um fl. 900 000 auf fl. 1 600 00 erhöht, hiervon bisher begeben fl. 1 250 000 5. W. in 6250 Aktien à fl. 200 6. W. Das gesamte Aktienkapital wird in 50 Jahren von 1888 ab durch Ankauf getilgt, bis Ende 1897 getigt fl. 25 200. Gegen verloste Aktien werden Genuss- scheine ausgegeben, welche gleichen Anspruch mit den Aktien auf die zur Auszahlung gelangende Superdividende, sowie nach Auflösung der Gesellschaft auf den nach Tilgung sämtlicher Aktien verbleibenden Überschuss haben. Aufgelegt fl. 700 000 in Frank- furt a. M. am 16. Aug. 1887 zum Kurse von 98½ %, wobei 1 fl. = 2 M. gerechnet, ferner fl. 140 000 zu 130 %, Bezugsrecht vom 1.–15, März 1896, fl. 410 000 zu 136 % Bezugsrecht vom 23. März bis 7. April 1898. Die neuen Aktien sind gleich den alten lieferbar. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Semester. Stimmrecht: Je 5 Aktien = 1 St. 9 9