Ausländische Industrie-Gesellschaften. ÖZfr =― Kohlen fördern; B. den Erzfeldern im Grossherzogtum Luxemburg und in Spanien; C. 482 Koksöfen; D. 6 Hochöfen im Brande; E. der Giessereien für Gussstahl und Kupferguss; F. der Eisenhütte; G. den Stahlwerken; H. der grossen Dampfhammer- schmiede; I. der Räderschmiede und Radsatzwerkstätte (Usine des trains montés); J. den äusserst umfangreichen Konstruktionswerkstätten; K. der Dampfkesselschmiede und Brückenbauanstalt; L. der Schiffswerfte für Schiffsbau zu Hoboken mit Bassins und Trockenbucht; M. dem Transportdienste im Innern der Werke (50 km Eisenbahngeleise, 23 Lokomotiven, 6 Kanalschiffe); N. der Seerhederei zu Antwerpen (9 Seedampfer von 1400–3500 t.). Personal 1897/98: 9721 Personen. Salär 1897/98: frs. 11 186 121.76. Kapital: frs. 10 000 000 in Aktien à frs. 500, nach Erhöhung um frs. 2 500 000 It. Gen.-Vers.- Beschluss vom 27. Okt. 1897 durch Ausgabe von 5000 neuen Aktien à frs. 500, angeboten den seitherigen Aktionären zum Kurse von frs. 1800 pro Aktie. 4 % Anleihe von 1888: frs. 7 500 000 in Obligationen à frs. 500. Zinsen: 1. Febr., 1. Aug. Tilgung: Durch Verlosung innerhalb 50 Jahren, erste Rückzahlung 1. Aug. 1890. Auf- gelegt in Frankfurt a. M. am 17. Juli 1888 zu 97.60 %. Zahlstelle: Frankfurt a. M.: Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank. Kurs Ende 1890–98: 102, 102.60, 103.70, 104.60, 105.40, 105, 102.50, 103, 104.80 %. Notiert in Frankfurt a. M. Geschäftsjahr: Vom 1. Juli bis 30. Juni. Gen.-Vers.: Juli-Oktober. Dividenden 1890/91–1897/98: 7½, 9, 10, 10, 20, 16, 20, 20 %. Direktion: Gen.-Direktor Ad. Greiner. Verwaltungsrat: Präs. Baron Fernand de Macar, Leopold Godin, Ernest Nagelmackers, Jules Preud'Home. Bilanz am 30. Juni 1898: Aktiva: Immobilien, Koncessionen etc. frs. 4 761 627.81, Werkzeuge u. Utensilien frs. 9 410 191.14, 9 Dampfer, 6 Barken u. 2 Remorqueurs frs. 2 766 000, Vorräte frs. 387 825.40, Rohmaterialien u. Halbfabrikate frs. 6 965 637.36, fertige Fabrikate frs. 2 573 920.94, Kassa u. Wechsel frs. 2 476 295.33, Aktien div. Gesellschaften frs. 3 614 703.60, Debitoren frs. 14 043 124.07. Sa. frs. 46 999 325.65. Passiva: Aktienkapital frs. 10 000 000, Reservefonds frs. 4 603 666.15, Versicherungskassen frs. 7 886 926.73, Obligationen frs. 7 062 500, rückständige Dividende frs. 10 655, verfallene Obligationszinsen frs. 3350, Sparkasse des Personals frs. 5 819 079.48, Kreditoren frs. 9 523 148.29, Reingewinn frs. 2 090 000. Sa. frs. 46 999 325.65. Gewinn u. Verlust: Debet: Abschreibungen auf Immobilien u. Werkzeuge frs. 1 398 478.20, Zinsen frs. 240 291.60, Generalunkosten frs. 418 294.81, Pensionskasse frs. 70 000, Ab- schreibungen auf Aussenstände etc. frs. 123 235.42, Reingewinn frs. 2 090 000 (Verwendung: Tantieme an Verwaltungsrat frs. 75 000, do an die Kommissarien frs. 15 000, Dividende frs. 2 000 000). Sa. frs. 4 340 300.03. Kredit: Betriebsgewinn frs. 3 465 590.19, Mieten frs. 13 535.49, Dividenden auf Aktien div. Gesellschaften frs. 861 174.35. Sa. frs. 4 340 300.03. Tabak-Regie-Gesellschaft des Türkischen Reiches, Aktien- gesellschaft in Constantinohpel. (Société de la Regie co-intéressée des Tabacs de I'Empire Ottoman.) Koncessioniert: Im Jahre 1883. Die Gesellschaft hat das ausschliessliche Recht auf Ankauf, Verarbeitung und Verkauf des im Türkischen Reiche produzierten, für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabaks und zwar für die ganze Ausdehnung des Reiches, soweit das Banderolensystem in Kraft besteht, mit Ausnahme von Ost-Rumelien. Das Monopol der Gesellschaft, wofür dieselbe eine jährliche Pacht von 750 000 türk. Pfund an die Verwaltung der Türkischen Staatsschuld zu entrichten hat, erstreckt sich in gleicher Weise wie für den Rauchtabak auf die Fabrikation und den Vertrieb von Cigaretten. Einfuhr von Cigarren, Kau- und Schnupftabak frei gegen Erlag des be- treffenden Einfuhrzolls. Die Tabakpflanzer dürfen ihre für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabake nur an die Regie-Gesellschaft verkaufen. Sie sind verpflichtet, ihre gesamte Tabakernte in den Entrepots der Regie-Gesellschaft zu deponieren, gleichviel, ob die Tabake für den Konsum im Innern des Landes oder zum Export bestimmt sind. In den Ländern des Türkischen Reiches ohne Banderolensystem — mit Ausnahme des Libanon und der Insel Kreta — ist die Regie-Gesellschaft ermächtigt, die jetzt der Kaiserlich-Türkischen Regierung zustehenden Zölle, sowie ferner die von der Regierung auf Cigarren, Kau- und Schnupftabake gelegten Abgaben und Ligenzsteuern zu erheben. Endlich fallen der Gesellschaft die Ausfuhrzölle für die nach Agypten, Samos, Tunis, Ost-Rumelien und Kreta versendeten Tabake zu. Die Gesellschaft ist befreit von der Grundsteuer auf die zum Zwecke der Fabri- kation und der Aufbewahrung von Tabaksvorräten von ihr zu erbauenden Gebäude, von der Abgabe der Einkommensteuer auf ihre eigenen Revenuen und von der Patent-