„ Staatvpapiere des Deutschen Reiches. Deutsches Reich. Wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung bestimmt das Gesetz vom 25. März 1899: § 1. Unter Aufhebung der Vorschrift im § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1898 (Reichs-Gesetzblatt S. 138) wird die Summe, welche gemäss § 8 des Zoll- tarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 207) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer verbleibt, für das Rechnungsjahr 1898 behufs Verminderung der Reichsschuld von M. 130 000 000 auf M. 172 400 000 erhöht. § 2. Übersteigen im Rechnungs- jahr 1899 die den Bundesstaaten zustehenden Überweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabaksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben, sowie an Reichs- stempelabgaben für Wertpapiere etc. die aufzubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Vierteile des Überschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten. Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushaltsetat Bestimmung getroffen. §$ 3. Über- steigen im Rechnungsjahr 1901 die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Überweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr 1899 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Überweisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des $§ 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. Die infolge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des ausserordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Masse Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag nicht durch Mehrbeträge bei den Überweisungssteuern Deckung findet. § 4. Bei Ermittelung des Unterschiedes zwischen den Überweisungen und den Matrikularbeiträgen bleiben bei den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge ausser Ansatz. 3½ % Deutsche Reichs-Anleihe (bis 30. Sept. 1897 4 %). Ges.-Emiss. M. 450 000 000, Erlös M. 445 705 020 = 99.045 %; Jahrgang 1877 M. 82 000 000, 1878 M. 101 000 000, 1879 M. 68 000 000, 1880 M. 38 000 000, 1881 M. 64 000 000, 1882 M 29 000 000, 1883 M. 28 000 000, 1884 M. 40 000 000, Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000 und 5000. Zinsen: 1. April und 1. Okt. Tilgung: Die laut Gesetz vom 8. März 1897 von 4 % in 3½ % umgewandelten oder gegen die eingeschriebene 4 % Buchschuld ausgereichten 3½ % Schuldverschreibungen, sowie die im Reichsschuldbuch umgeschriebenen Buchschulden dürfen vor dem 1. April 1905 zur baren Rückzahlung nicht gekündigt werden. Verj.: Coupons nach 4 Jahren. – Die Coupons können zur Zahlung von Reichssteuern und Zöllen verwandt werden. Stücke verschiedener Jahr- gänge sind gleich numeriert, es ist daher erforderlich, jeder Nummer auch Jahrgang bei- zufügen. Teilweise von Konsortien fest übernommen und aufgelegt, M. 43 000 000 am 25. Jan. 1877 zu 94.60 %, M. 3 000 000 am 3. Okt. 1878 zu 95.60 %, M. 30000 000 am 6. Nov. 1879 zu 96.60 %; weitere Beträge wurden durch das Reich freihändig verkauft. Zahlstellen: Berlin: Königl. Staatsschulden-Tilgungskasse und Reichshauptbank; ferner sämtliche Reichsbank- hauptstellen, sowie die Oberpostkassen an Orten ohne Reichsbankanstalt. Kurs 1881–98; In Berlin: 100.90, 101.30, 101.90, 103.70, 104.40, 106, 107.20, 108.25, 107.40, 105.30, 105.90, 106,80, 106.80, 106, 105.80, 104, 103.25, 101.60 %. – In Frankfurt a. M.: 101, 101, 102¼6, 103 ⅝6, 104 ¾16, 105.75, 106.70, 108.15, 106.70, 105.65, 105.95, 106.80, 107.10, 105.75, 105.25, 104.05, 103.10, 101.70 %. – Notiert ausserdem an sämtlichen deutschen Börsenplätzen, ausgenommen Düssel- dorf, Halle a. S., Mainz, Stuttgart. 3½ % Deutsche Reichs-Anleihe. Ges.-Emiss. M. 790 000 000; hiervon veräussert M. 780619 800 mit M. 788 909 878.83 Erlös; Jahrgänge 1885/88 M. 691 000 000, 1889 M. 7 8000 000, 1893 M. 2 000 000, 1894 M. 19 000 000. Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000 und 5000. Zinsen: 4 April und 1. Okt., auch 2. Jan. und 1. Juli. Tilgung durch beliebigen Ankauf, Gesamt- kündigung zu pari jederzeit. Verj., Zahlstellen etc. wie vorstehende 3½ % Reichs-Anleihe. Am 27. August 1886 wurden erstmals M. 4 000 000 zu 103.75 % freihändig verkauft, alsdann M. 100 000 000 von einem Konsortium zu 98.45 % fest übernommen; M. 129 000 000 aufgelegt Staatspapiere etc. 1899/1900. I. 1