Preussische Rentenbanken. 25 Preussische Rentenbanken. Durch das Gesetz vom 2. März 1850 wurden alle beständigen, nicht öffentlichen Ab- gaben und Leistungen, welche auf eigentümlich oder bisher erbpachts- oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haften (Reallasten), für ablösbar erklärt, und durch ein zweites Gesetz von demselben Tage zur Beförderung der Ablösung der Reallasten und zur vollständigen Auflösung des Rechtsverhältnisses Zwischen den bisherigen Be- rechtigten und Verpflichteten für sämtliche (alte) Provinzen Preussens, die Rlieinprovinz ausgenommen, Rentenbanken errichtet. Für das linke Rheinufer mangelte es an einem Bedürfnis; das rechte Rheinufer wurde der Rentenbank für Westfalen überwiesen. Zu gleichem Zwecke wurden Rentenbanken errichtet für die Hohenzollernschen Lande durch Gesetz vom 28. Mai 1860, für die Provinz Hannover durch Gesetz vom 3. April 1869, für Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 3. Jan. 1873, für Hessen-Nassau durch Gesetz vom 23. Juli 1876, für den Kreis Herzogtum Lauenburg durch Gesetz vom 18. Mai 1874. Das Gesetz vom 26. April 1858 ermächtigte die Minister für Finanzen und Landwirt- schaft, von den damals bestehenden 7 Rentenbanken die eine und andere zu schliessen, und durch Gesetz vom 10 Juni 1885 wurde die Rentenbank für Lauenburg aufgehoben unter Überweisung der Geschäfte derselben an die Rentenbanken für Pommern. Demgemäss be- stehen noch Rentenbanken für Pommern, Schleswig-Holstein und Lauenburg in Stettin, für Sachsen und Hannover in Magdeburg, für Brandenburg in Berlin, für Westfalen die Rheinprovinz, Hohenzollern und Hessen-Nassau in Münster, für Ost- und Westpreussen in Königsberg i. Pr., für Schlesien in Breslau. Die Ablösung durch die Rentenbanken erfolgt nach Umwandlung der Reallasten in feste Geldrenten dadurch, dass die Rentenbank den Berechtigten gegen Überlassung der Geldrente für das zu deren Ablösung erforderliche Kapital durch zinsbringende, allmählich zu amortisierende 4 % Schuldverschreibungen (Rentenbriefe) abfindet, die Rente aber alsdann von dem Verpflichteten so lange fort- bezieht, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmählichen Amortisation der Renten- briefe erforderlich ist. Durch Gesetz vom 27. Juni 1890 wurde weiter die eigentümliche Übertragung eines Grundstückes gegen Übernahme einer festen Geldrente für zulässig erklärt. Die auf solchen Rentengütern von mittlerem oder kleinerem Umfange haftenden Renten können nach dem ferneren Gesetze vom 7. Juli 1891 auf Antrag der Beteiligten durch Vermittlung der Renten- bank soweit abgelöst werden, als die Ablösbarkeit nicht von der Zustimmung beider Teile abhängig gemacht ist. Der Rentenberechtigte erhält Rentenbriefe, und der Verpflichtete hat eine Rentenbankrente zu entrichten welche ½ % mehr als der Zinsfuss der gewährten Rentenbriefe beträgt, und zwar während einer Tilgungsperiode bei Zahlung von 4 % von 60½ Jahren, bei Zahlung von 4½ % von 56¼2 Jahren. Auch zur erstmaligen Einrichtung eines Rentengutes kann die Rentenbank Darlehen in Rentenbriefen gegen Verzinsung und Tilgung in gleicher Weise gewähren. Die Rentenbeträge können auch abgelöst werden. Die Rentenbanken sind Staats-Anstalten, und Kapital und Zinsen der Rentenbriefe vom Staate garantiert. Die Rentenbriefe können behufs Belegung gerichtlicher oder vor- mundschaftlicher Depositalgelder, sowie der Fonds öffentlicher Institute angekauft oder als Unterpfand angenommen werden. Ein Erlass des Finanzministers hat seiner Zeit alle Renten- briefe der einzelnen Provinzen als im Werte einander völlig gleich erklärt. Nach dem Gesetze vom 7. Juli 1891 können auch 3½ % Rentenbriefe ausgegeben werden, ob und zu welchem Zeitpunkt bestimmen die Ressortminister. Solange der Kurs der 4 % Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Nennwert oder darunter steht, dürfen 3½ % Rentenbriefe nur mit Zustimmung des Empfängers ausgegeben werden. Preussische 4 % Rentenbriefe in Stücken à Thlr. 10, 25, 100, 500, 1000 = M. 30, 75, 300, 1500, 3000. Zs.: 1. April, 1. Okt., nur Lauenburger am 2. 9 an., 1. Juli. Tilg.: Jährlich je nach Verabredung ½ oder 1 % mit Zinsenzuwachs durch halbj. Ausl. im Mai und Nov. ber 1. Okt. und 1. April, nur Lauenburger im Febr. und Aug. per 1. Juli und 1. Jan. Total- kündigung nicht vorgesehen. Zahlst.: Ausser an den eigenen Kassen der Rentenbanken bei der Rentenbankkasse in Berlin, Klosterstrasse 76. Preussische 3½ % Rentenbriefe in Stücken à M. 30, 75, 300, 1500, 3000. Zs.: 1. April, 1. Okt. oder 1. Juli, 2. Jan. Tilg.: ½ % mit Zinsenzuwachs durch halbj. Verl. im Mai und Nov. oder Febr. und Aug. zum nächsten Coupontermin, V erstärkung der Tilg. nicht vorgesehen. 4 % Kur- und Neumärkische Rentenbriefe. Bis 1. Okt. 1898 ausgegeben M. 80 146 035, am 1. Okt. 1898 noch unverlost in Umlauf: M. 48 596 715. Kurs Ende 1890–98: 102, 101.90, 102.80, 103.20, 105, 104.90, 104.20, 104, 102.60 %. Notiert in Berlin. 3½ % Kur- und Neumärkische Rentenbriefe. Bis 1. Okt. 1898 ausgegeben M. 1 557 090, davon noch unverlost in Umlauf am 1. Okt. 1898: M. 1 523 220. Kurs Ende 1892–98: 98.80, 99, 101.40, 102.40, 100.60, 100.40, 99.20 %. Notiert in Berlin.