36 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. bisher noch nicht ausgeführt. Kurs Ende 1890–98: 96.30, 95, 96.80, 96.90, 101.80, 100.60, 100.25, 100.25, 99.60 %. Notiert in Berlin. 3 % Neue Westpreussische Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf am 20. Mai 1898: M. 8 186 500 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Kurs Ende 1895–98: 96.50, 95, 92.75, 92 %. Notiert in Berlin. Verj. der Coup. in 4 J. Bremenscher Ritterschaftlicher Credit-Verein in Stade. Errichtet: Im Jahre 1826; Statut vom 17. Jan. 1826 mit Anderungen von 1856, 1876, 1884, 1886, 1896. Zweck: Der Verein hat den Zweck, Darlehen auf Güter, Höfe und Grund- besitzungen mit einem Kapitalwerte von mindestens M. 15 000 zu gewähren. Zur Beschaffung der hierzu nötigen Mittel giebt er Oblig. heraus, die sowohl seitens des Gläubigers als des Schuldners ganzjährig und zwar zum 1. April und 1. Okt. gekündigt werden können. 3½ % Bremer Ritterschaftliche Obligationen. In Umlauf am 1. April 1898: M. 10 184 850 in verschiedenen Stücken, der geringste Betrag M. 200. Zs.: I. April. Zahlst.: Stade: Kredit- kasse; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn. Kurs Ende 1890–98: 100, 100.10, 100.25, 100, 102.30, 102.75, 101.50, 102, 100 %. Notiert in Hannover. Verj. der Coup. in 2 J. n. F. Calenberg-Grubenhagen-Hildesheim'scher Ritterschaftlicher Kredit-Verein in Hannover. Errichtet: Am 5. Aug. 1825. Zweck: Beleihung von Rittergütern sowie von nicht ritterschaftlichen Landgütern und Höfen des Vereinsbezirkes zum Werte von mindestens M. 18 000. Die Beleihung erfolgt bis zur Hälfte des Taxwertes. 3½ % Calenberg-Ritterschaftl. Obligationen. In Umlauf am 1. April 1898: M. 19 234 000. Stücke in verschiedenen Beträgen. Zs.: Ganzjährig am 1. April. Tilg.: Sowohl von seiten des Gläubigers als auch des Schuldners halbjährlich kündbar und zwar per 1. April und 1. Okt. Zahlst.: Hannover: Kasse des Kredit-Vereins. Kurs Ende 1890–98: 100, 100.10, 100.25, 100.15, 102.50, 102.75, 102, 101.90, 100 %. Notiert in Hannover. Verj. der Coup. in 2 J. n. F. Hannoversche Landeskredit-Anstalt in Hannover. Errichtet: Am 8. Sept. 1840; Statut vom 18. Juni 1842 mit Abänderungen von 1844, 1846, 1848, 1869 und 1875. Zweck: Die unter Aufsicht der Hannoverschen Provinzialstände verwaltete Hannoversche Landeskredit-Anstalt ist befugt, an Grundbesitzer Darlehen innerhalb der gesetzlich festgesetzten Grenzen, ausser gegen Bestellung einer Hypoth., zu gewähren gegen Eintragung einer Grundschuld, gegen Abtretung einer im Grundbuche eingetragenen Hypoth. oder einer Grundschuld. Für die hierzu nötigen Mittel giebt die Anstalt Oblig. aus, die sowohl seitens des Schuldners als auch seitens des Gläubigers kündbar sind. 3½ % Hannoversche Landeskredit-Anstalt-Obligationen. In Umlauf am I1. Jan. 1899: M. 117 569 250 in Stücken à M. 150–15 000. Zs.: Ganzjährig, teils 2. Jan., teils 1. Juli. Zahlst.: Hannover: Hauptkasse der Kredit-Anstalt und deren Nebenkassen in Aurich, Göttingen, Lüneburg, Osnabrück und Stade, Hannoversche Bank, Vereinsbank, Hermann Bartels, Ephraim Meyer & Sohn, Filiale der Dresdner Bank, A. Spiegelberg, Adolph M. Wertheimer Nachf. Kurs Ende 1890–98: 100.40, 100.10, 100.50, 100.15, 102.70, 103, 102.20, 102.10, 100 %. Notiert in Hannover. Verj. der Coup. in 4 J. n. F. Mecklenburgischer ritterschaftl. Creditverein in Rostock. Zweck: Der Mecklenburg. ritterschaftl. Creditverein, dessen letztes revidiertes Statut von 1897 datiert, ist ein Verein von Grundbesitzern des Mecklenburgischen, Wendischen und Stargardischen Kreises, welcher bezweckt, den Realkredit seiner Mitglieder durch Aus- gabe von Pfandbr. zu fördern. Die Pfandbriefbewilligung geschieht nur auf zwei Drittteile des Taxwertes der Güter, und muss der Betrag der ausgefertigten Pfandbr. als erste und bevorzugte Schuld in das Hypothekenbuch eingetragen werden. Pfandbr. werden nur auf die zum ritterschaftlichen Kataster steuernden Hauptgüter und deren Pertinenzen ausgegeben. Einzelne Pertinenzen können nicht aufgenommen werden, wenn das Hauptgut, zu welchem sie gehören, sich nicht im Kreditverein befindet; die Gebäude der Güter müssen gegen Feuers- gefahr versichert sein. Der Verein untersteht der landesherrlichen Oberaufsicht; für die vom Vereine ausgegebenen Pfandbr. haften die zum Kreditvereine verbundenen Gutsbesitzer aller drei Kreise mit ihren Gütern solidarisch. Die Pfandbr. sind seitens der Inhaber un- kündbar, der Kreditverein kann einzelne Pfandbr. den Inhabern nicht kündigen, doch bleibt eine gleichzeitige Kündigung aller in Umlauf befindlichen Pfandbr. mit landesherrlicher Ge-