Landschaftliche Pfandbriefe. 47 National-Hypotheken-Credit-Gesellschaft, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht in Stettin. Gegründet bezw. bestätigt durch die Allerh. Kabinets-Ordre vom 30./10. 1871, Nachträge zu dem Statut genehmigt durch Allerh. Kabinets-Ordre vom 20. Okt. 1876, 19. Juli 1882, 14. Okt. 1885, 14. Dez. 1887, 16. Nov. 1891, 31. Aug. 1896 und 14. Sept. 1898. Zweck: Förderung des Realkredits der Mitglieder vermittelst Ausgabe von auf Inhaber lautenden unkündbaren Pfandbr. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anerkennung des Statuts und durch Erwerbung mindestens eines Geschäftsanteils erlangt. Die Mit- glieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, gemäss Ges. v. 4./7. 1868. Der Austritt eines Genossen kann nur durch Aufkündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen, und muss mindestens 12 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden, hat aber der Kündigende der Ges. gegenüber eine Schuld kontrahiert, so muss die Kündigungsfrist eine zweijährige sein. Grundstücksbeleihung findet nur auf in Preussen belegenen Grundbesitz statt. Die unkündbaren und kündbaren Darlehen werden durch allmähliche Amortisation getilgt, unbeschadet des Rechts der Kündigung bei den kündbaren Darlehen. Die Beleihung mit unkündbaren Darlehen geschieht entweder in Pfandbr. der Ges. oder in barem- Gelde. Liegenschaften können bis zu ¾ ihres Wertes, d. i. bis zu % der von der Land- schaft festgestellten Taxe oder bis zu dem 25 fachen Betrage des Grundsteuer-Rein- ertrages, abzüglich der im Grundbuche eingetragenen Verbindlichkeiten und des 25 fachen Grundsteuerbetrages beliehen werden; bei Liegenschaften mit Gebäuden wird der Be- leihungswert für Liegenschaften und Gebäude zusammengerechnet, der letztere jedoch höchstens bis zu ¼ des Wertes der Liegenschaften. Bei städtischen Gebäuden findet unkündbare Beleihung statt bis zum halben Feuerkassenwerte oder dem 10 fachen Ge- bäudesteuer-Nutzungswerte, abzüglich des 20 fachen Betrages der beständigen Lasten und Abgaben nach dem Durchschnitt der letzten 6 Jahre. In denjenigen Städten, in welchen die Gebäude bei öffentlichen Feuer-Societäten versichert sind, können Darlehen bis zu " des Feuerkassenwertes bewilligt werden. Beleihung mit kündbaren Darlehen geschieht nur durch bares Geld. Zinsfuss in der Regel 5 % p. a. Kündigung 6 Monate. Kündbare Darlehen dürfen nur ausnahmsweise und höchstens bis zu 5 % über die Be- leihungsgrenze für unkündbare Darlehen gegeben werden. Reorganisationsplan der Gesellschaft: Nachdem schon längere Zeit ungünstige Gerüchte über die Lage der Ges. verbreitet waren, stellte es sich bei gewissenhafter Bilanzierung im März 1898 heraus, dass nur durch ein Entgegenkommen der Gläubiger die Ges. vor einem gänzlichen Zusammenbruch gerettet werden konnte. Der Reorganisationsplan der Dir., welcher in der G.-V. vom 23. April 1898 die einstimmige Genehmigung der Genossen erlangte, war folgender: die Genossen decken durch Übernahme neuer Ge- schäftsanteile à M. 2000, wodurch 1¾ Millionen beschafft werden, die Hälfte der Unter- bilanz; die 4½ % und 4 % mit 110 % rückzahlbaren Pfandbr. werden auf 3½ % zu pari rückzahlbar, die anderen 4 % und 3½ % Pfandbr. auf 3 % zu pari rückzahlbar konvertiert. Für die Konvertierung ist bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin ein Garantie- fonds von mindestens M. 500 000 zu deponieren. (Dieser Fonds besteht nach dem Geschäftsbericht pro 1898 aus M. 332 550 Solawechseln, M. 93 290 Hypoth.-Forderungen, M. 67 825 Effekten und Sparkassenbüchern, M. 127 250 Lebensversich.; der wirkliche Wert des Garantiefonds wird auf M. 510 000 geschätzt, er dient zur besonderen Sicherheit für die- jenigen Inhaber von Pfandbr., welche der Konvertierung zugestimmt haben, und zwar wegen derjenigen Forderungen, welche im Falle des Konkurses der Genossenschaft in Höhe des Ausfalls gemäss $ 116 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1899 jenen Pfandbr.-Inhabern gegen die Genossen zustehen würden. Der Fonds bleibt so lange in Verwahr der Bank für Handel und Industrie zu Berlin und kann erst dann seitens des Vorstandes der Genossenschaft wieder abgehoben werden, wenn der Bank seitens des Vorstandes mitgeteilt wird, dass die Unterbilanz getilgt und der verloren gegangene R.-F. von M. 540 000 wieder angesammelt ist.) Die Pfandbr. waren zum Zwecke der Konvertierung in der Zeit vom 23. Mai bis 18. Juni 1898 einzureichen; von den umlaufenden Pfandbr. im Betrage von M. 41 058 800 wurden M. 35 615 500 zur Kon- version eingereicht. Denjenigen Pfandbriefbesitzern, welche in die Konvertierung nicht willigen, haftet weder der Garantiefonds, noch kann ihnen eine regelmässige Auslosung zu pari gewährleistet werden. Die G.-V. beschloss ferner die Wahl einer fünfgliederigen Revisionskommission zur Feststellung etwaiger Regressansprüche an die alte Ver- waltung. Kapital: Das Grundkapital wird durch die Geschäftsanteile der Mitglieder gebildet; der Geschäftsanteil jedes Genossen beträgt jetzt M. 2000, wovon M. 1000 bis 1. Juli 1898 und der Rest durch zwei Teilzahlungen von je M. 500, zahlbar am 1. Jan. u. 1. Juli 1899, zu entrichten war, leider ist, wie der Geschäftsbericht pro 1898 besagt, nur ein Teil der Genossen ihren Verpflichtungen nachgekommen, gegen die säumigen Genossen wird die Verwaltung gerichtlich vorgehen. Die Zahl der Genossen betrug am 31. Dez. 1898 794.