112 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. 3½ % Kreditkassen-Obligationen, früher 4 %, im Jahre 1889 auf 3½ % herabgesetzt: in Umlauf am 31. März 1898: Ser. I, 1. Abteil.: Kr. 952 300, 2. Abteil.: Kr. 6 759 100, Ser. II, 1. Abteil.: Kr. 482 100, 2. Abteil.: Kr. 14 403 400, Ser. III Kr. 13 738 100. Die R.-F. der drei Serien waren am 31. März 1898: Ser. I Kr. 265 829; Ser. II Kr. 457 519; Ser. III Kr. 562 323. Stücke à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zs.: 11. Juni, 11. Dez. Tilg.: Durch Verl. am 11. März u. 11. Sept. auf bezw. 11. Juni u. 11. Dez. Zahlstellen: Hamburg: Norddeutsche Bank, L. Behrens & Söhne. Kurs Ende 1890–98: 91.50, 89.75, 90.50, 91.75, 98, 98, 96.75, 95, 92.75 %. Notiert in Hamburg. Kreditverein Jütländischer Landeigentümer (Creditforeningen af jydske Landejendomsbesiddere) in Viborg. Der Kreditverein ist am 27. Nov. 1851 auf Grund der Gesetze vom 20. Juni 1850 und 21. Nov. 1851 errichtet und hat am 11. Dez. 1851 seine Thätigkeit begonnen. Der Verein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypoth. Verpfändungen von Realitäten Darlehen zu ver- schaffen resp. zu gewähren, welche durch kleinere Abschlagszahlungen abgetragen werden können. In den Verein können nur Besitzer von Landgütern aufgenommen werden, welche in Nordjütland oder auf den dazu gehörigen Inseln belegen sind. Darlehen werden nur auf solche Güter bewilligt, welche dem Ackerbau und der Viehzucht dienen; der Betrag des Darlehens darf % des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypoth. gewährt. Falls ein Darlehen aus.- nahmsweise auf Realitäten bewilligt wird, welche bereits mit einer Hypoth. zur ersten Stelle oder mit festen Abgaben belastet sind, so darf der Betrag des vom Verein gewährten Dar- lehens zusammen mit dem Kapitalbetrage der im Range vorausgehenden Forderungen nur höchstens % des Schätzungswertes der betreffenden Realität ausmachen. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehenssucher zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine unterm 10. Juli 1891, 15. Sept. 1894 und 4. Febr. 1895 in Ge. mässheit der Gesetze vom 20. Juni 1850 und 21. Nov. 1851 genehmigten Statuten berechtigt. Der Eintritt der Interessenten in den Verein, sowie die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in Serien oder Abteilungen statt. Die Interessenten einer jeden Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie % derselben als Darlehen erhalten haben und in demselben Ver- hältnisse zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen geringeren Betrag der Schätzungs- summe ausgemacht hat, für die von dem Verein ausgestellten Oblig. der Serie, zu der sie gehören, und im übrigen für alle von der Serie besonders übernommenen Verpflichtungen. Der Betrag der von jeder Serie in Umlauf befindlichen Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitz der betreffenden Serie befindlichen Schuldverschreibungen der Interessenten unter Berücksichtigung der geleisteten baren Abzahlungen übersteigen. Ein Kontrolleur hat darüber zu wachen, dass für die vom Verein ausgegebenen Oblig. ein entsprechender Betrag Schuld- verschreibungen der Interessenten vorhanden ist. Alle nach dem 11. Juni 1885 ausgestellten Oblig. müssen von dem Kontrolleur des Vereins paragraphiert sein; anderenfalls können aus solchen Oblig. Rechte gegen den Verein nicht geltend gemacht werden. Jede Serie hat ihren besonderen R.-F. In der V. Serie hat jede Abteilung ihren besonderen R.-F., für welchen die nämlichen Bedingungen gelten, die in den Statuten für den mit jeder einzelnen Serie verbundenen R.-F. festgestellt sind. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages in den R.-F. einzuzahlen, welchem ausserdem die noch im § 34 der Statuten vorgesehenen Einnahmen zufliessen. Alle aus der Verwaltung des Vereins entstehenden Kosten werden aus einem Administrations-F. bestritten, der für alle Serien ge- meinschaftlich ist. Aus dem R.-F. jeder Serie werden die Verluste gedeckt, welche etwa aus der zwangsweisen Beitreibung von zu der betreffenden Serie gehörenden Darlehen ent- standen sind. Die vom Verein bewilligten Darlehen sind von Seiten des Vereins unkündbar, so lange der betreffende Schuldner in jeder Beziehung seinen Verpflichtungen nachkommt. Jeder Interessent kann sich von seinen Pflichten gegen den Verein frei machen, wenn er an einem 11. Juni- oder 11. Dez.-Term. das ganze schuldige Kapital, sowie die sonstigen ihm in Gemässheit der Statuten obliegenden Zahlungen erlegt. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. derjenigen Serie oder Abteilung erfolgt, zu welcher das Darlehen gehört. Soll die Rückzahlung in barem Gelde erfolgen, so kann der Verein eine 7monat. Kündigung fordern, wenn das Darlehen zur ersten Serie gehört, sonst eine 4monat. Die Oblig. des Vereins lauten auf den Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden, sie sind seitens des Inhabers unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt zum Nennwerte, und zwar sollen zur Einlösung zu tilgender Oblig. für jede Serie oder Ab- teilung am 11. Juni und am 11. Dez. jeden Jahres verwandt werden: a) die mit dem Inter- essenten vereinbarte halbj. Amortisationsquote, b) die von den ausgetretenen Interessenten entrichtete Rückzahlung, sowie die von den Interessenten geleisteten ausserord. Abschlags- zahlungen, c) derjenige Betrag, der zur Deckung erlittener Verluste aus den R.-F. einer Serie oder Abteilung oder aus dem Administrations-F. entnommen oder von den Interessenten einer Serie oder Abteilung in Gemässheit einer ausserord. Ausschreibung aufgebracht wird. Die der gewöhnlichen Rückzahlnng der Darlehen entsprechende Amortisation soll stets ―――