Republik Frankreich. –— Königreich Griechenland. 117 Zinsen: 1. Nov. Verlosung: 2. Jan. u. 1. Juli per 1. Mai u. 1. Nov.; in der Januar-Ziehung werden nur Lose al pari gezogen, diese erhalten auch Zinsvergütung für ½ Jahr = frs. 1.50. Tilgung: Letzte Ziehung 1. Juli 1899. Hauptgewinn bis 1898 frs. 25 000, 1899: frs. 100 000; kleinster Betrag stets frs. 100. Zahlstellen: Frankfurt a. M.: von Erlanger & Söhne. Plan: juli-Ziehung bis 1898 inkl.: 1 à frs. 25 000, 5 à 1000, 10 à 500, 10 à 300, 25 à 200, ferner zu frs. 100. 1899: 1 à frs. 100 000, 1 à 10 000, 5 à 1000, 10) à 500, 37 à 200, 3724 à 100. Kurs 1888–98: In Frankfurt a. M.: 110, 110, 105, 123, 133, 130, 125, 125, 120, 140, 130 /% In Berlin Ende 1890–98: 103, 91, 120, 108.50, 113, 118, 134, 123, 105 M. pro Stück. Verfj. der Zs. in 5 J., der gezogenen Lose in 30 J. n. F. Königreich Griechenland. Der Staat stellte im Mai 1893 seine Barzahlungen ein und verfügte durch Dekret vom 10./22. Dez. 1893, dass bis zur endgiltigen Regelung die Zahlung der Zinsen mit 30 % in Gold zu erfolgen habe, während die Tilgung aufzuheben sei. Die Schutzkomitees, welche sich im Januar 1894 in Berlin, London und Paris bildeten, verhandelten zu wiederholten Malen mit der griechischen Regierung, ohne zu einem Resultate zu gelangen. Durch das Gesetz vom 10. März 1898 betreffend die Einrichtung einer internationalen Kontrollekommission, wurde endlich ein Arrangement der griechischen Auslands-Anleihen getroffen. Aus dem Gesetz sei folgendes erwähnt: Artikel 1. In Gemässheit des Artikels II des Präliminarfriedensvertrages zwischen Griechenland und der Türkei, unterzeichnet in Konstantinopel am 6./18. September 1897 seitens der Frieden vermittelnden Grossmächte, und des Schlussartikels, mit welchem die Bestimmungen des genannten Vertrages als exekutorische erklärt werden, werden die Ein- ziehung und die Verwendung von Staatseinkünften, welche für den Dienst der Kriegs- entschädigungsanleihe und der anderen Schulden des Landes hinreichen, unter die absolute Kontrolle einer internationalen Kommission gestellt, welche aus Vertretern der Frieden ver- mittelnden Grossmächte bestehen und ihren Sitz in Athen haben wird. Diese Kommission wird bis zur vollständigen Tilgung der seit dem Jahre 1881 im Auslande kontrahierten Goldanleihen, mit Einschluss der neuen, im vorliegenden Gesetze erwähnten Anleihen, funktionieren und wird aus sechs Mitgliedern, u. zwar je ein Mitglied für jede der Frieden vermittelnden Grossmächte, bestehen; jede Grossmacht ernennt ihren Vertreter nach den Bestimmungen des Artikels 2 des vorliegenden Gesetzes. Diese Ernennung wird der griechi- schen Regierung vorher gemäss den diplomatischen Gebräuchen mitgeteilt werden. Die Kontrolle dieser Kommission wird sich nach den im vorliegenden Gesetze getroffenen Be- stimmungen auf alle Staatseinkünfte erstrecken, welche verpfändet sind: a) der Goldanleihe, welche abzuschliessen sein wird, um die auf 4 000 000 Türkische Pfund festgesetzte Kriegs- entschädigung an die Türkei und die Entschädigungen an Private, welche durch den Friedensvertrag mit höchstens 100 000 Türkische Pfund angesetzt sind, zu bezahlen; b) der Anleihe von 1833, welche durch Frankreich, England und Russland garantiert ist; c) den konsolidierten und amortisierbaren Goldanleihen, welche durch den griechischen Staat im Auslande von 1881 bis einschliesslich 1893 abgeschlossen wurden; d) derjenigen Anleihen, welche abgeschlossen werden sollen, um die im Art. 10 bezeichneten Erfordernisse zu decken. Artikel 4. Die internationale Kommission hat der griechischen Regierung halbjährlich eine Abrechnung über ihre Thätigkeit vorzulegen; desgleichen hat sie derselben einen Jahresbericht zu unterbreiten, welcher sodann im Drucke zu veröffentlichen sein wird. Artikel 11. In den Dienst der griechischen Anleihen werden gestellt die Brutto- erträgnisse: 1) der Monopole: Salz, Petroleum, Zündhölzer, Spielkarten, Cigarettenpapier und Navxosschmirgel; 2) der Tabaksteuer; 3) der Stempelsteuer; 4) der Zolleinnahme des Hafens von Piräus, deren Gesamtertrag auf Drachmen 39 600 000 geschätzt wird. Artikel 12. Für den eventuellen Fall, dass während zweier aufeinanderfolgender Semester die Beträge, welche der internationalen Kommission auf den Gesamtertrag der laut des vorhergehenden Artikels verpfändeten Einkünfte effektiv gezahlt sein werden, nicht 85 % der Gesamtsumme der angegebenen Schätzungen erreichen, stellt die Regierung schon jetzt in den Dienst der Staatsschuld folgende Zolleinnahmen: 1) von Laurium; 2) von Patras; 3) von Volo; 4) von Korfu. Diese Zusatzverpfändungen werden der Reihe nach einzuführen sein bis zur Erreichung der Gesamthöhe der veranschlagten Summen und werden wieder aufgehoben, sobald die Gesamthöhe neuerlich während zweier aufeinanderfolgender Semester durch die Gesamtheit der vorher verpfändeten Einkünfte erreicht sein wird; die Aufhebung erfolgt in der oben angegebenen Reihenfolge. Artikel 13. Sollten die Eingänge aus den verpfändeten Einkünften bis zum 20. Tage vor einer betreffenden Fälligkeit nicht ausreichen, um den Dienst der vorbezeichneten Anleihen sicher zu stellen, so wird die griechische Regierung verpflichtet sein, den Fehl- betrag ohne Aufschub einzuzahlen, wobei sie den Anweisungen der internationalen Kom- mission diesbezüglich Folge leistet. Artikel 14. Die Einziehung der in den Artikeln 11 und 12 bezeichneten Steuern und Einkünfte, ebenso wie die Verwaltung der gegenwärtig bestehenden Staatsmonopole wird