288 Ausländische Eisenbahnen. ihrer Linien und erhält vom Staate als Ersatz eine Quantität des rollenden und Betriebs- materials, deren Wert demjenigen entspricht, das sich zur Zeit des Beginns des Kontraktes auf den Linien befand und dem Staate laut Art. 5 abgetreten war. Über weitere Ver. träge der Gesellschaft mit dem Staate ist oben (unter Zweck) gesprochen. Rückkaufsrecht: Nach der Koncession vom 25. Aug. 1862 hat die Regierung das Recht, die koncessionierten Eisenbahnlinien gegen eine jährliche Rente für die ganze Dauer der Koncession zurückzukaufen. Als Basis dieser Rente wird die mittlere Reineinnahme der fünf besten unter den letzten sieben Jahren genommen, welche jedoch nicht kleiner sein darf als die Nettoeinnahme des letzten Jahres. Dieses Rückkaufsrecht ist bestehen geblieben, aber die Nettoeinnahme wird bestimmt werden, indem von der Brutto- einnahme von 1884 68 % als Betriebsspesen abgezogen werden. Bei einer Auflösung des Vertrages kann das Rückkaufsrecht des Staates erst 7 Jahre später ausgeübt werden. Bahnstrecken: Ende 1898 betrug die Länge des Hauptnetzes 4307,067 km, die Länge des Ergänzungsnetzes 1484,247 km, beide Netze also zusammen 5791,314 km. Kapital: Lire 240 000 000 in Aktien à Lire 500, 2500, 5000, davon sind Lire 30 000 000, welche von der Gesellschaft selbst aus nicht verteilten Dividenden und nicht zurück- gestellten Reserven beglichen wurden, nicht zur Ausgabe gelangt, sondern im Portefeuille der Gesellschaft geblieben, es sind daher in Umlauf Lire 210 000 000. Zum Aktienkapital treten noch Lire 20 000 000 Kapital, welche der Gesellschaft vom Staate in geleisteten Arbeiten und Domänengütern überlassen wurden. Zinsen: Halb- jährliche Coupons à 5 % am 1. Jan., 1. Juli; am 1. Juli erfolgt die Zahlung der Super- dividende. Tilgung: Die Amortisation des Aktienkapitals erfolgt mittels jährlicher im Dezember stattfindender Auslosung und im Januar darauf stattfindender Einlösung zum Nennwerte mit der Massgabe, dass das gesamte Aktienkapital 2 Jahre vor Ablauf der Koncessionsdauer amortisiert ist. Die Inhaber der zur Einlösung gelangenden Aktien erhalten dafür Genussscheine, welche für die Dauer der Koncession zum Bezuge der Dividende über 5 % berechtigen. Verlost Ende 1897: 9590 Stück, sowie 1650 Stück von den nicht begebenen 60 000 Stück, letztere werden aus einem besonderen Fonds getilgt. Obligationen: 2.4 % (früher 3 %) Oblig. in Serien A– eingeteilt. Begeben bis Ende 1897: Lire 899 848 500, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1897: L. 849 423 500 in Stücken à Lire 500, 2500, 5000. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Durch Verlosung am 15. Mai per 1. Okt. bis zum 1. Jan. 1967. Zahlstellen: Berlin: Deutsche Bank, Meyer Cohn; Frankfurt a. M.: Filiale der Deutschen Bank, Gebr. Bethmann; ferner in Brüssel, Paris, London, Amsterdam, Basel, Genf, Zürich. Wien und an verschiedenen italienischen Plätzen. Zahlung der Coupons unter Vorlegung der Stücke und unter Abzug ver- schiedener Steuern in Gold; der Coupon per 1. Okt. 1898 wurde eingelöst mit frs. 5.77 und frs. 5.75 per 1. April 1899. Zahlung der verlosten Oblig. mit frs. 500 zum Kurse von kurz Paris. Die Oblig. der Serien F, G, H haben in ihrem Text folgende Erklärung: Bezüglich der Regierungsgarantie bestimmt Art. 27 der Konvention vom 28. Nov. 1864: Der Staat garantiert direkt, und bis zur Summe von Lire 15 000 pro Kilometer die 2s. und jährliche Amortisationsquote der ausgegebenen und auszugebenden Oblig., bis der Betrag die genannte Summe erreicht. Wenn der genannte Betrag unter Lire 15 000 bleibt, wird obengesagte Garantie auf die der Gesellschaft jährlich schuldige Subvention beschränkt. – Kurs Ende 1890–98: In Berlin: 60.30, 59.40, 58.70, 53.50, 55.40, 54.70, 57.70, 53 30, 62 % In Frankfurt a. M.: 60.60, 59.20, 58.70, 52.70, 55.60, 54.80, 57.65, 58.25, 62 %. Usance: Seit 1 Jan. 1899 werden an den deutschen Börsen 2.4 % anstatt 3 % Stückzinsen berechnet. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Gewöhnlich im Mai oder Juni. Stimmrecht: Je 30 Aktien = 1 St., Maximum 10 St. Gewinn-Verteilung: Die jährlichen direkten und indirekten Roheinnahmen des aus den am 1. Jan. 1884 im Betriebe gewesenen Linien zusammengesetzten Hauptnetzes werden bis zu dem Betrage von Lire 100 000 000, der das anfängliche Einkommen bildet, folgender- weise verteilt: 10 % für den R.-F. und das Entgelt für den Gebrauch des rollenden und Betriebsmaterials, 62½ % an die Betriebs-Ges. als Entgelt für ihre Betriebskosten, 27½ % an den Staat. Aus obigen 10 % werden der Ges. als Entgelt für die Ver- wendung des rollenden und Betriebsmaterials Lire 6 600 000 für jedes Jahr bezahlt; der Rest wird für Schäden durch force majeure, für Instandhaltung und Verbesserung des Materials in dazu bestimmte R.-F., sowie für die Kasse zur Vermehrung des Ver- mögensstockes verwendet. Steigen die Einnahmen bis zu weiteren Lire 50 000 000, 80 empfangen die Fonds 16 %, die Ges. 56 %, der Staat 28 %, steigen sie darüber hinaus, so erhalten die Fonds 16 %, die Ges. 50 %, der Staat 28 % und 6 % dienen zur Herab- setzung der Tarife. Die Ges. bezieht auch 50 % der Roheinnahme des zweiten Netzes und Lire 3000 jährl. Staatszuschuss für jeden Kilometer der Linien des zweiten Netzes; 10 % dieser Roheinnahme gehen an die Reserven und 40 % bezieht der Staat. Wofern der Nutzen der Ges., es möge derselbe aus der Subvention, dem Betriebe oder aus dem Baue herrühren, für Zs. und Div. zusammen 7½ % übersteigt (ohne Abzug der Ein- kommensteuer auf das A.-K.) und zur Verteilung zugelassen wird, fällt die Hälfte dieses Überschusses dem Staate zu.