Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 317 Landesgrenze; Erwerbung und Betrieb von Eisenwerken, Kohlengruben und anderen industriellen Etablissements zur Förderung des gesellschaftl. Eisenbahnbaues u. Betriebes. Die Ges. führt auch den Betrieb mehrerer Fügelbahnen für Rechnung der Eigentümer. Infolge Verstaatlichung der Ungar. Linien der Osterr.-Ungar. Staatsbahnen übertrugen die Ungar. Staatsbahnen ab 1. Febr. 1892 der Ges. den Betrieb der Strecke Csacza- Zwardon (20,656 km), solange kein neuer Betriebsvertrag abgeschlossen wird, wird das investierte Kapital dieser Strecke (zur Zeit fl. 2 549 166) in die Bilanz der Ges. getrennt aufgenommen. In 1896 erhielt die Ges. die Koncession für den Bau und Betrieb der von der Station Csorba zum Csorbaer See führenden Zahnradbahn, dieselbe wurde im Sommer 1896 eröffnet. Ferner wurde mit dem Koncessionär der zu bauenden Arvathal- Lokalbahn mit vorheriger prinzipieller Genehmigung der Ungar. Regierung, jedoch mit Vorbehalt der Genehmigung durch die Legislative ein Betriebsvertrag abgeschlossen. Anfangs 1897 hat das Österr. Eisenbahnministerium die Direktion aufgefordert, auf der Osterr. Strecke der Bahn mit Rücksicht auf die zunehmende Steigerung des Verkehrs das zweite Geleis auszubauen und die Fahrbetriebsmittel in der Weise zu vermehren, dass 500 Waggons und 15 Lokomotiven angeschafft, überdies mehrere notwendige Bauten durchgeführt werden. Das gesamte Erfordernis für diese Investitionen würde mehr als fl. 4 000 000 betragen. Ein zweiter Erlass des Österr. Eisenbahnministeriums bezieht sich auf die seit einer Reihe von Jahren zwischen der Österr. Regierung und der Verwaltung der Bahn schwebende Differenz hinsichtlich der Verrechnung jener Investitionen, die aus dem in 1889 abgeschlossenen Silber-Prior.-Anlehen im Betrage von fl. 5 500 000 be- stritten wurden. Dieses Anlehen wurde ausdrücklich für die Investitionen auf der Osterr. Strecke bewilligt und kontrahiert. Aus dem Anlehen wurden fl. 2 500 000 zur Refundierung der Garantieschuld an die Österr. Regierung gezahlt und fl. 3 000 000 für Investitionen verwendet. Die Differenz, die zwischen der Österr. Regierung und der Bahn hinsichtlich der Verrechnung der Investitionen besteht, bezieht sich auf etwa fl. 990 000. Der Erlass des Eisenbahnministeriums stellt für die Summe von fl. 400 000 die unbedingte Forderung, dass diese Summe zu Lasten des Betriebes gebucht wurde; hinsichtlich der Restsumme behielt sich dig Regierung eine Ausserung für später vor. Die Legung des zweiten Geleises auf der Österr. Strecke hat die Verwaltung vor etwa 5 Jahren aus eigener Initiative geplant und dafür die Genehmigung der Österr. Regierung nachgesucht. Allerdings schlug die Verwaltung gleichzeitig eine direkte Verbindung ihres Netzes mit dem Preuss. Eisenbahnnetze von Kaschau bis Annaberg mit einer Überbrückung der Nordbahnstrecke vor; diese Verbindungslinie sollte jedoch nur für den Wagenladungs- verkehr bestimmt sein, um eine raschere Abfertigung des Exports zu ermöglichen. Die Verwaltung ist darauf ohne Entscheidung geblieben. Koncessionsdauer: 90 Jahre bis 18. März 1962 resp. 18. Aug. 1966. Bahngebiet: Im Jahre 1898 waren in Betrieb a) Hauptbahn: auf ungarischem Gebiete 362,77 km. auf österreichischem Gebiete 63,82 km, ferner die Csäcza-Zwardoner Strecke, hiervon auf ungar. Gebiet 20, 226 km, auf österr. Gebiet 0,430 km, die Csorbasee-Zahnrad- bahn 4,771 km; b) Zweigbahnen 31,619 km, hiervon auf ungarischem Gebiete 16,635 km, auf österreichischem Gebiete 14,984 km. Rückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt vom 18. März 1902 resp. für Eperies-Tarnow vom 12. Mai 1901 ab die Bahn jederzeit einzulösen. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der der wirklichen Einlösung vorausgegangenen 7 Jahre beziffert, hiervon die Reinerträgnisse der zwei un- günstigsten Jahre abgezogen und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen 5 Jahre berechnet, derselbe darf jedoch nicht weniger als das garantierte Reinerträgnis betragen und ist der Gesellschaft als Jahresrente bis zum Ablaufe der Koncessionsdauer zu zahfen. Bei Erlöschen der Koncession als auch bei der Einlösung der Bahn kommt der Staat in den Besitz von sämtlichem beweglichen und unbeweglichen Eigentum der Gesell- schaft. Dagegen behält die Gesellschaft nach geschehener Rückzahlung aller vom Staate geleisteten Vorschüsse samt Zinsen das Eigentum des Reservefonds und der aushaftenden Aktivforderungen, ferner der besonderen aus dem eigenen Vermögen der Gesellschaft errichteten Gebäude als: Koksöfen, Giessereien, Fabriken von Maschinen und anderen Geräten, Speicher, Docks etc., zu deren Erbauung sie von der Regierung mit dem aus- drücklichen Beisatze ermächtigt wurde, dass sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden. Staatsgarantie: Jährlich fl. Silber 3 410 945.47, fl. Gold 651 033.78, hiervon entfallen auf Ostorreich fl. Silber 833 896.91, die übrige Summe auf Ungarn. Die von Österreich bis 1880 in Anspruch genommenen Zuschüsse wurden 1880–1889 zurückbezahlt. Für die ungar. Strecken müssen Zuschüsse noch in Anspruch genommen werden. Ende 1898 hatte Ungarn hieraus fl. Silber 29 004 788.37 u. für aufgelaufene Zinsen fl. 28 026 981.50 zu fordern, ferner aus der Specialgarantie fl. Gold 11 806 433.67. Gemäss Wiener Protokoll vom 23. Dec. 1875 hat die Ges. die Übersghüsse der österr. Linie über das garant. Reinerträgnis nach Deckung der Zuschüsse Österreichs zur Deckung bezüglich teilweisen Deckung der Ungar. Garantie-Verpflichtungssumme heranzuziehen. Pem- entsprechend wurden die Überschüsse pro 1889–98: fl. 249 034, fl. 262 460, fl. 285,390, fl. 293 895, fl. 284 974.69, fl. 249 830.74, fl. 237 380.55, fl. 294 844.51, fl. 413 448.47, fl. 381 101.71