Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 321 K. k. priv. Österreichische Nordwestbahn, Wien. Gegründet: Auf Grund der Koncessionsurkunden vom 8. Sept. 1868 und vom 25. Juni 1870; letzte Statuten von 1889. Koncessionsdauer: 90 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung für Lit. A bis 1. Juli 1962, für Lit. B bis 14. Oktober 1965. Zweck: Bau und Betrieb der vom 8. Sept. 1868 koncessionierten Linie Lit. A und der vom 25. Juni 1870 koncessionierten Linie Lit. B; sodann die Koncessionserwerbung, der Bau und Betrieb weiterer Anschlussbahnen, die Erwerbung und der Betrieb von Kohlen- gruben, sowie die Erwerbung, der Bau und Betrieb solcher industrieller Werke, welche im Sinne der Koncessionsurkunde errichtet werden. Bahngebiet im Jahre 1898: a) Garantiertes Netz: Wien-) ungbunzlau 352,634 km, Zellerndorf- Sigmundsherberg 19,852 km, Deutschbrod-Rositz 91,693 km, Gross-Wosek-Parschnitz 128,972 km, Wostromer-Jitschin 17,492 km, Pelsdorf-Hohenelbe 4,479 km, Trautenau- Freiheit-Johannisbad 10,030 km, Korneuburg-Donaulände 1,639 km, Verbindungslinie Csterr. Nordwestbahn-Donauuferbahn 1, 164 km. Sa. 627,955 km. b) Ergänzungsnetz: Nimburg-Mittelgrund 136,648 km, Lissa-Prag 34,349 km, Schreckenstein-Aussig 1,561 km, Tetschen-Laube: I. Verbindungsbahn 2,490 km, do. II. Verbindungsbahn 2,474 km, Chlumetz-Reichsgrenze bei Lichtenau 113,243 km, Geiersberg-Wildenschwert 13,627 km. dazu gepachtet: Reichsgrenze bei Lichtenau- Mittelwalde 6,121 km. Sa. 310,513 km. Zusammen 938,468 km. Staatsgarantie: Das Ergänzungsnetz Lit. B (Elbthalbahn) geniesst keine staatliche Garantie; für das Eisenbahnnetz Lit. A wird vom Staate die Garantie eines jqährlichen 5 % Rein- erträgnisses in Silber von dem wirklich aufgewendeten und gehörig nachzuweisenden Anlagekapital, welches jedoch im Durchschnitte den Nominalbetrag von fl. 985 000 per Meile nicht überschreiten darf, nebst der erforderlichen Tilgungsquote zugesichert; ausserdem übernahm noch der Staat durch Gesetz vom 19. Nov. 1885 die Garantie für Zinsen und Tilgungsquote einer 4 % in 67 Jahren zu tilgenden Anleihe von fl. 11 000 000. Der Betrag, welchen die Staatsverwaltung infolge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit 4 % jährlich verzinslicher Vorschuss zu behandeln. Wenn der Reinertrag der Bahn die garantierte Jahressumme überschreitet, ist die Hälfte des Uberschusses sogleich zur Rückzahlung des geleisteten Vorschusses samt Zinsen an die Staatsverwaltung bis zur gänzlichen Tilgung abzuführen; von der anderen Hälfte ist ein von der Staatsverwaltung statutenmässig zu bestimmender Teil in den Reserve- fonds zu hinterlegen. Forderungen des Staates an solche Vorschüsse oder Zinsen, welche bis zur Zeit des Erlöschens der Koncession oder Einlösung der Bahn noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem noch erübrigenden Vermögen der Gesellschaft zu berichtigen. 5 Staatszuschüsse 1871–97: fl. 18 296 770, Zs. hierauf fl. 14 102 126. Aus dem Überschuss 1890 erhielt der Staat fl. 21 446, 1894 fl. 150 909, 1895 fl. 10 952, 1896 fl. 139 262, 1898 fl. 45 907 zurück, welche an den Zs. abgeschrieben wurden. Rückkaufsrecht: Die Regierung hat das Recht, nach Ablauf von 30 Jahren vom Tage der Ausstellung der Koncessionsurkunde 8. Sept. 1868 ab gerechnet, mithin v. 8. Sept. 1898 ab, die Hauptbahn Lit. A und vom 25. Juni 1900 das Bahnnetz Lit. B einzulösen; durch Vertrag vom 7. Mai 1885 wurde der Termin für die Einlösung des Bahnnetzes Lit. A schon auf den 1. Januar 1895 datiert. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der der wirkliehen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hiervon die Reinerträgnisse der zwei un- günstigsten Jahre abgerechnet und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre für die Gesellschaft berechnet. Dieser Durchschnittsbetrag, welcher für die Haupt- bahn Lit. A aber nicht weniger als das garantierte Reinerträgnis betragen darf, ist der Gesellschaft als Jahresrente in halbjährlichen Raten bis zum Ablaufe der Koncessions- dauer zu bezahlen. Bei der Einlösung der Bahn behält die Gesellschaft das Eigentum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefonds und der ausstehenden Aktiven, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rück- sichtlich erworbenen besonderen Anlagen u. Gebäude als Koks- u. Kalköfen, Giessereien, Fabriken von Maschinen oder anderen Geräten, Speicher, Docks, Kohlen- und anderen Depots, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisatze ermächtigt wurde, dass sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden. Kapital: fl. 36 000 000 Stammaktien (I. Emission) Lit. A und fl. 30 000 000 Aktien Lit B, davon noch ungetilgt Ende 1898: fl. 29 421 800 in Aktien à fl. 200. Die Tilgung des Aktienkapitals erfolgt innerhalb der betreffenden Koncessionsdauer nach den von der Regierung genehmigten Tilgungsplänen. Die Tilgung der Aktien Lit. A erfolgt durch Verlosung, die der Aktien Lit B entweder gleichfalls durch Verlosung oder im Wege des börsenmässigen Ankaufs, falls diese Aktien unter dem Nennwerte erhältlich sind; zu diesem Ankauf von Aktien Lit. B kann der ganze auf das betreffende Jahr nach dem Tilgungsplan entfallende effektive Tilgungsbetrag verwendet werden. Die ver- Staatspapiere etc. 1899/1900. I. XXNI