3 % Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 327 gerichts vom 3. Nov. 1874 als letztinstanzliche Entscheidung, wonach bei den in Rede stehenden, vor 1874 kreierten Anleihen die Rangordnung sich nach dem Zeitpunkt der erteilten Zusicherung zu richten habe, und „der Tag der Em. bei den obigen Prioritäten mit dem Tage der Zusicherung zusammenfällt“'. Danach erscheint nicht zweifelhaft, dass die älteren Em. hinsichtlich ihrer grundbücherlichen Rangordnung untereinander einfach nach dem Datum ihrer Em. rangieren. Die 3 % Oblig. IX. Em. und die 5 % II. Em. stehen in gleicher Rangordnung, weil das Datum der Oblig. bezw. der Zu- sicherung das gleiche ist. Die folg. Tabelle zeigt übersichtlich die Rangordnung der verschiedenen Em., festgestellt und geordnet auf Grund genauer Ermittelung, welche die „Frankfurter Ztg.“ im Grundbuche selbst hat vornehmen lassen. Die Tabelle giebt ferner zur leichteren Unterscheidung der verschiedenen Kategorien die Nummern der Oblig., welche jede Kategorie umfasst. Diese Nummern sind besonders für die 3 % Oblig. deshalb von Interesse, weil aus dem einzelnen Stücke nicht ersichtlich ist, zu welcher Serie bezw. Em. dasselbe gehört. Prioritäts-Obligationen L–X. Emission. frs. 569 326 000 = Kr. 542 145 274.84, da- von noch unverlost in Umlauf Ende 1898: frs. 495 216 500 = Kr. 471 573 905.82 in Stücken à frs. 500. Zinsen: 1. März, 1. Sept. Tilgung: Durch Verlosung im August per 1. Sept. bis 1965. Zahlstellen: Berlin: Disconto-Gesellschaft, Deutsche Bank, Mendelssohn & Co.; Darmstadt: Bank für Handel u. Industrie; Dresden: Dresdner Bank; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne, Gebr. Bethman; Hamburg: Nord- deutsche Bank; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co. Zahlung der Coupons und verlosten Stücke ohne jeden Abzug in Gold. Die Zinsen wurden früher ohne Steuerabzug be- zahlt. Am 5. Aug. 1892 beschloss jedoch der V.-R., vom 1. Sept. 1892 an „das der Ges. gesetzlich zustehende Recht, bei Auszahlung der Coup. ihrer 3 % Oblig. die 10 % Ein- kommensteuer in Abzug zu bringen, auszuüben“. Demzufolge gelangten die am 1. Sept. 1892 fälligen Coup. der Em. ddo. 1. Juni 1855, 1. Jan. 1857, 1. Dez. 1857, 22. Mai 1858, 12. März 1859, 25. Aug. 1859, 4. Juli 1863, 1. Okt. 1869, 23. Dez. 1874, 1. Juli 1885; Ergänzungsnetz, Serie A ddo. 20. Febr. 1867, 1. Juli 1868, 1. Juli 1870, 1. Sept. 1873 unter Abzug des 10 % Einkommensteuerbetrages von 0.75 frs. mit nur 6.75 frs. zur Auszahlung. Den Verlauf der Angelegenheit haben wir im Jahrgang 1895/96 eingehend dargestellt. Nach längeren Verhandlungen gelangte auf folg. Grundzügen am 27. Juni 1893 ein Vergleich definitiv zum Abschluss: „1) Die Staatseisenbahn-Ges. ver- zichtet auf die Ausübung des von ihr behaupteten von der Gegenseite jedoch nicht anerkannten gesetzlichen Abzugsrechtes für die gegenwärtige OÖsterr. Einkommensteuer, bezw. Ungar. Kapitalszins- und Rentensteuer, bezw. an deren Stelle tretenden neuen Steuern bis zur Höhe von 10 %. Sollte dieser gesetzliche Steuerabzug in der Zukunft höher als mit 10 % normiert werden, so soll bezüglich dieses Mehrbetrages aus dem abzuschliessenden Vergleiche bezw. aus der infolge desselben eintretenden Nichtausübung eines Steuerabzuges gegen die Ges. weder ein Verzicht noch eine Verj. oder Ersitzung, noch ein Präjudiz abgeleitet oder geltend gemacht werden können. 2) Die Ges. wird berechtigt, die Amortisationsdauer der von ihr ausgegebenen und noch in Cirkulation befindlichen 3 % Prior.-Oblig. der I. bis IX. Em. des alten Netzes, welche laut des auf diesen Prior. ersichtlichen Tilgungsplanes bis zum Jahre 1947 inkl. reichen würde, in Gemässheit eines neu aufgestellten Tilgungsplanes bis zum Jahre 1965 inkl. zu ver- längern. 3) Die Ges. wird berechtigt, die Amortisation der noch in Cirkulation befind- lichen 3 % Prior.-Oblig. der X. Em. zukünftig nach einem vereinbarten neuen Tilgungs- plane vorzunehmen, welchem die Analogie mit den Prior. der I. bis IX. Em. eine Ver- schiebung in der Amortisation, jedoch ohne Verlängerung der Amortisationsdauer, zu Grunde gelegt ist. 4) Die Ges. wird berechtigt, 75 % der nach dem Gesamttilgungsplane jährl. zu amortisierenden 3 % Prior.-Oblig. des Ergänzungsnetzes statt im Wege der Ausl. im Wege des freihändigen Rückkaufes zu tilgen, so dass die Ausl. für die ganze noch laufende Amortisationsdauer nur für 25 % der alljährl. nach dem aufgestellten Gesamttilgungsplane zur Amortisation gelangenden Prior. zu erfolgen hat. 5) Die Ges. wird berechtigt, wann immer eine grössere, als die tilgungsplanmässige Zahl der 3 % Oblig. aller Em. des alten und des Ergänzungsnetzes zur Ausl. zu bringen oder auch die cirkulierenden 3 % Oblig. auf einmal zur Rückzahlung al pari zu kündigen. 6) Auf die bereits einkassierten oder noch mit Abzug der Steuer zur Einkassierung ge- langenden Coup. per 1. Sept. 1892 erhalten die Einreicher eine Nachzahlung von 75 cent. per Coup.; die bis zur Perfektion dieses Übereinkommens nicht einkassierten Coup. der gleichen Skadenz werden mit 7 frs. 50 cent. eingelöst. 7) Der Coup. per 1. März 1893 wird vollgezahlt, ohne jedes Präjudiz gegen die Ges. Die Nachzahlung von 75 cent. auf den Sept.-Coup. ist denn auch erfolgt und der März-Coup. 1893 wieder zum vollen Be- trage 7½ frs. eingelöst. Die Regierungen von Österreich und Ungarn, ohne deren Be- willigung eine Abänderung des Tilgungsplanes mit Rücksicht auf das staatliche Rück- kaufsrecht nicht erreicht werden kann, haben zu einer Erstreckung der Amortisation der 9 ersten Em. bis 1965 bereits in einem Vertrage von 1882 ihre Genehmigung erteilt. Zu einer Anderung des Tilgungsplanes der X. Em. und des Ergänzungsnetzes dagegen würde die staatliche Genehmigung voraussichtlich nicht zu erlangen sein. Damit ist