Portugiesische Eisenbahnen. = = Portugiesische Eisenbahnen. Königl. Portugiesische Eisenbahn-Gesellschaft in Lissabon. (Compagnie Royale des chemins de fer Portt gais.) Gegründet: Am 22. Dez. 1859. Neues Statut vom Jahre 1894. Zweck: Betrieb der die Namen Ost- u. Nordbahn, und Zweigbahn nach Caceres führenden Eisenbahnlinien, Betrieb der Lissabon-Cintra- u. Torres-Vedras-Bahn, Torres-Vedras- Figueira da Foz u. Allfarellos Bahn, sowie Zweigbahn nach Coimbra genannten Eisenbahn- linien, Bau und Betrieb der Beira-Baixa-Bahn genannten Eisenbahnlinie etc. Die Ges. stellte im Jahre 1892 ihre Zahlungen ein, und es bildeten sich Schutz- komitees der Gläubiger, welche im Jahre 1894 mit der Ges. ein Übereinkommen ab- schlossen, das am 11. Okt. 1894 gerichtlich bestätigt wurde. Strecken: 1) Ostlinie Lissabon-Badajoz, km 276; 2) Nordlinie Lissabon-Oporte, km 230; 3) Zweiglinie nach Caceres u. Coimbra, km 74, letztere wurde von der Regierung mit frs. 217 669.44 subventioniert; 4) Lissabon-Cintra-Torres-Vedras, km 74; 5) Torres-Vedras- Figueira-Alfarellos, km 168, eröffnet 1889 u. 1890; 6) Zweigbahn St. Apolonia-Bemfica, km 8, eröffnet 1889; 7) Lissabon-Cascaes, km 20, eröffnet 1889; 8) Stadt Lissabon kmz; 9) Beira-Baixa-Bahn-Abrantes-Guarda, km 211,811, eröffnet Mai 1893. Ende 1897 im Betrieb km 1072, 527. Bezüglich der von der Gesellschaft betriebenen Strecke Madrid- Caceres-portugies. Grenze, km 429 und der zu erbauenden Spanischen Westbahn Plas- gencia-Astorga ca. km 350 wurde lt. Kontrakt vom 15. Dez. 1892 u. 4. Dez. 1893 ein Übereinkommen getroffen. Hiernach überlässt die Portug. Eisenbahn-Gesellschaft zur Einlösung ihrer Verpflichtungen der neuen Gesellschaft 50 000 3 % priv. Obligationen I. Ranges, welche als Garantie dienen sollen. Staatsgarantie: Für Torres-Figueira-Alfarellos garantiert die Regierung ein Reinerträgnis von 5 % mit der Massgabe, dass der zu leistende Garantiebetrag 2 % des auf Milreis 30000 ber km berechneten Anlagekapitals, also Milreis 100 800 = frs. 560 000 jährlich nicht übersteigen darf. Für die Beira-Baixa-Linie garantiert sie ein jährliches Reinerträgnis von Milreis 1.969 (oder frs. 10 938.88) per km, d. i. eine Annuität von ca. frs. 2 180 000 (vergl. 3 % Prior.-Anl. von 1886). Übereinkommen: Die Ges. setzt die Zahl aller ihrer gegenwärtigen Schuldverschreibungen 869 9 9 fest auf a) 492 410 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 in Gold zu 3 %; 32 599 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4 %; 16 084 Schuld- verschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4½ %, welche alle privilegierte Schuld- verschreibungen ersten Ranges sind, mit einem festen jährlichen Zinsgenuss von 3 % resp. 4 % u. 4½ %, vom 1. Jan. 1894 an gerechnet halbjährlich durch Coupons am 1. Jan. u. 1. Juli jedes Jahres zahlbar und tilgbar durch Rückkauf oder durch al pari- Einlösung in Gold nach erfolgter Auslosung in spätestens 150 Semestern vom 1. Sem. 1898 einschliesslich an gerechnet. b) 371 379 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 3 %: 65 198 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4 %; 32 168 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4½ %, welche als privi- legierte Schuldverschreibungen zweiten Ranges mit veränderlichem Zinsgenuss, der jedoch 3 % resp. 4 % u. 4½ % jährlich nicht übersteigen darf, zahlbar jährlich und tilgbar durch Rückkauf oder durch al pari-Einlösung in Gold nach erfolgter Auslosung in spätestens 150 Semestern vom 1. Semester 1898 an gerechnet. Die 94 510 Stücke 3 % privilegierte Schuldverschreibungen ersten Ranges (Emission 1886 Beira Baixa) sind privilegios creditorios wie alle anderen privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges, und zwar unbeschadet ihres besonderen Vorzugsrechtes vor allen anderen privi- legierten Schuldverschreibungen ersten und zweiten Ranges auf die Reineinnahmen der Beira-Baixa-Bahn, den Niessbrauch dieser Koncession, den Wert des rollenden Materials dieser Linie und besonders auf die durch den Staatsschatz für diese Linie geleistete Zins- garantie, welche Garantie in Gemässheit des Kontraktes bis zum Betrage der für den vollständigen Dienst der Tilgung und der auf 3 % in Gold reduzierten Zinsen dieser Schuldverschreibungen notwendigen Jahresquote zu verpfänden ist. In dem Falle, dass die Regierung von dem Rückkaufsrecht der Beira-Baixa-Bahn Gebrauch machen sollte, bleibt der Totalbetrag der Jahresquoten oder die von der Regierung zu leistenden à conto- Zahlungen in erster Linie für die Zahlung der Zinsen und der Tilgung der Schuld- verschreibungen, um welche es sich handelt, haftend, ohne mögliche Aufrechnung gegen- wärtiger oder zukünftiger Forderungen an die Ges. gegen die Zinsgarantie oder gegen diese Jahresquote. Die Zahlung der zu tilgenden Stücke und der Coupons aller dieser Schuldverschreibungen erfolgt nach Wahl des Inhabers in Lissabon zum Kurse auf Paris bei der Kasse der Ges., in Paris in Francs Gold; in Berlin in Mark Gold. Alle privi- legierten Schuldverschreibungen ersten und zweiten Ranges, sowie auch ihre Coupons,