362 Ausländische Eisenbahnen. Zarskoe-Selo-Eisenbahn-Gesellschaft in St. Petersburg. Gegründet: Im Jahre 1836. Statut vom 21. März 1836 mit Nachträgen vom 29. Dez. 1852, 8. April 1867, 5. April 1868, 13. Febr. 1881 Zweck: Herstellung und Betrieb einer Eisenbahn von Petersburg über Zarskoe-Selo nach Pawlowsk in einer Gesamtlänge von 25 Werst = 26,7 km. Koncession: Für immerwährende Zeiten. Kapital: Rbl. Pap. 1 050 000 in Aktien à Rbl. Pap. 60. Die Aktien werden in Deutschland nicht gehandelt. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Spät. am 15. April. Stimmrecht: 10 Aktien = 1 St., 50 Aktien = 2 St., 100 Aktien = 3 St., 150 Aktien = 4 200 und mehr Aktien = 5 St. Gewinn-Verteilung: 7½ % Tant. an die Dir., wenigstens 10 % und höchstens 30 % an den R.-F., Rest zur Verf. der G.-V. Dividenden 1890–98: 5, 5, 4, 4, 4, 5 /12, 5 , 8½, 10¾ %. Zahlst. für Div. in Berlin: Berliner Handels-Gesellschaft. Zahlung der Coup. steuerfrei in Berlin zum kurzen Wechsel- kurse für Petersburg. 5 % Obligationen von 1873. Rbl. 1 800 000 = M. 5 875 200 in Stücken à Rbl. 125 = M. 408, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1897: Rbl. 1725 625. Zs.: 1. Jan.. 1 Juli. Tilg.: Durch Verl. im Juni per 1. Juli mit jährl. 0 % und Zinsenzuwachs von 1875 ab inner- halb 81 Jahren, Verstärkung nicht vorbehalten. Zahlst.: Berlin: Berliner Handels- Gesellschaft. Zahlung der Coup. unter Abzug von 5 % Steuer und der verlosten Oblig. in Gold. Kurs Ende 1874–98: 88 , 87.50, 77.50, 73, 69.60, 74.10, 72, 71.10, 62.25, 65.75, 66.80, 74.60, 74. –, 77.90, 88.25, 92.30, 89.60, 89.25, 91.20, 99.75, 101.50, 101.20, 102.60, – %. Notiert in Berlin. Usance: Seit 2. Jan. 1899 wird beim Handel an der Berliner Börse 1 Stück = M. 408, vorher = M. 400 gerechnet. Verj. der Coup. in 10 J., der verlosten Qblig. in 30 J. n. F. Schweißerische Eisenbahnen. Schweizerisches Bundesgesetz vom 28. Juni 1895, betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Dez. 1894, beschliesst: Art. 1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen die A.-G. für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, welche eine Betriebs- länge von mindestens 100 km haben. Der Bundesrat ist befugt, diesem Gesetz auch andere Eisenbahn-Ges. zu unterstellen. Gegen einen solchen Beschluss des Bundesrates kann der Rekurs an die Bundes-Vers. ergriffen werden. 2) Das Stimmrecht in der G.-V. steht ausschliesslich denjenigen Aktionären zu, deren Aktien auf den Namen lauten und Seit wenigstens sechs Monaten oder seit dem Entstehen der Gesellschaft auf den betreffenden Namen im Aktien- buche eingetragen sind. Denjenigen Aktionären, welche die Aktien nachweislich durch Erbschaft oder Vermächtnis erworben haben, wird die Zeit, während welcher die Aktie auf den Namen ihres Rechtsvorgängers eingetragen war, angerechnet. Die Eintragung der Aktien im Aktienbuch geschieht auf Kosten der Gesellschaft. Sowohl die Vertreter des Bundes und der Kantone, als die Namen-Aktionäre der Gesellschaft sind berechtigt, vom Aktienbuch jederzeit Einsicht zu nehmen. Eine Namen-Aktie darf nicht wieder in eine Inhaber-Aktie umgewandelt werden. 3) Es steht jedem nach Art. 2 stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten, oder durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten zu lassen. Sämtliche im Eigentume eines einzelnen Aktionärs befindlichen Aktien dürfen stets nur durch eine einzige Person vertreten werden. Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimm- rechts ist untersagt. 4) Die in Art. 641 O.-R. vorgesehene Anzeige an die Aktionäre kann auch an die Inhaber von Namen-Aktien durch blosse Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter erfolgen, welche für Bekanntmachungen dieser Art bestimmt sind. 5) Mindestens % der Mitglieder der Verwaltung müs en aus Schweizer Bürgern bestehen, welche in der Schweiz ihren thatsächlichen Wohnsitz haben. Abweichungen von dieser Bestimmung können vom Bundesrate mit Rücksicht auf internationale Verhältnisse zugelassen werden. 6) Wenn die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern besteht, so ist der Bundesrat berechtigt, 1–4 Mitglieder, und ebenso ist jeder Kanton, auf dessen Gebiet das Bahnnetz einer Gesell- schaft sich erstreckt, berechtigt, 1–4 Mitglieder zu wählen. Die kantonalen Vertreter dürfen höchstens ½, diejenigen des Bundes und der Kantone zusammen höchstens % der Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder ausmachen. Bei der Verteilung der kantonalen Vertreter auf die Kantone ist die Grösse des Interesses massgebend, welches die einzelnen