Schweizerische Eisenbahnen. 363 Kantone am Bahnunternehmen haben. Wenn über die Gesamtzahl oder die Verteilung Streit entsteht, so entscheidet darüber der Bundesrat. Die koncessionsmässigen oder ver- traglichen Bestimmungen, die dem Bunde, Kantonen oder Gemeinden eine grössere Ver- tretung einräumen, bleiben vorbehalten. Die übrigen Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung gewählt. Die von den staatlichen Behörden gewählten Mit- glieder stehen in gleichen Rechten und Pflichten wie diejenigen, welche von der General- versammlung gewählt sind, mit der Ausnahme, dass die ersteren nicht gehalten sind, Aktionäre zu sein. 7) Besteht ausser der Verwaltung für die Geschäftsführung ein besonderes Organ (O.-R. 650), so steht die Wahl der Mitglieder desselben der Verwaltung an. Die Mitglieder solcher Organe (Direktoren, Geschäftsführer) haben in den Sitzungen der Verwaltung nur beratende Stimme. 8) Dem Bundesrate steht das Recht zu, Beschlüsse der Generalversamm- lung oder der Verwaltung, durch welche bedeutende Landesinteressen ernstlich gefährdet oder verletzt werden, aufzuheben. Zu diesem Zwecke sind dem Bundesrate die Beschlüsse der Generalversammlung vor dem Vollzuge zur Kenntnis zu bringen; ebenso sind ihm auf Verlangen alle Beschlüsse der Verwaltung und der Direktion sofort einzusenden. Der Bundesrat wird spätestens binnen Monatsfrist erklären, ob er den ihm mitgeteilten Be- schluss beanstandet. Die Bahngesellschaft kann gegen die Verfügung des Bundesrates an die Bundesversammlung rekurrieren. 9) Die Übertragung wichtiger Beamtenstellen, wie diejenige eines Direktors, Betriebschefs, Maschinenmeisters, Bahningenieurs, des Vorstehers einer Hauptstation, an Ausländer bedarf der Genehmigung des Bundesrates. Der Bundes- rat ist auch berechtigt, die erteilte Genehmigung jederzeit zurückzuziehen. 10) Der Bundes- rat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. 11) Übertretungen der in den Artikeln 2 u. 3 dieses Gesetzes aufgestellten Bestimmungen werden mit einer Geldbusse bis auf 10 000 frs. bestraft. In schweren Fällen kann mit der Geldbusse Gefängnis bis auf 3 Monate verbunden werden. Bezüglich der Verjähruug kommen die Bestimmungen des Bundesstrafrechts zur Anwendung. Die Beurteilung unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 12) Die Eisenbahngesellschaften sind gehalten, die Statuten binnen einer vom Bundesrate zu bestimmenden Frist mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. 13) Diejenigen Aktionäre, welche binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aktien auf den Namen im Aktien- buch eintragen lassen, erwerben das Stimmrecht sofort mit der Eintragung. 14) Die diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen des Obligationsrechts finden auf die in Artikel 1 erwähnten Eisenbahngesellschaften keine Anwendung. Überall, wo in einem Bundesgesetze oder in den Statuten von einem Bruchteil des Aktienkapitals gesprochen wird, ist darunter das stimmberechtigte A.-K. zu verstehen. 15) Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betr. Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben fortzusetzen. Das vorstehende Gesetz ist am 17. Juli 1895 veröffentlisht und lt. Beschluss des Bundesrates am 18. Okt. 1895 in Kraft getreten. Die in Art. 13 vorgesehene Frist endete mit dem 16. Dez. 1895. Rechnungsgesetz vom 27. Mai 1896. Mit Botschaft des Bundesrates vom 11. Nov. 1895 wurde der Bundesversammlung ferner der Entwurf eines Rechnungsgesetzes für die Eisen- bahnen vorgelegt. Derselbe bezweckt nach den Motiven, die Bahnverwaltungen schon vor Eintritt des Kündigungstermins für den koncessionsgemässen Rückkauf zur Vorlage der Nach- weise über den jährlichen Reinertrag und das Anlagekapital nach Massgabe der Koncession anzuhalten und auf den anerkannten Grundlagen einer soliden V erwaltung und Finanz- gebahrung die in der Praxis konstatierten Mängel des bisherigen Gesetzes zu beseitigen. Die schweizerischen Bahnverwaltungen sahen durch die vorgeschlagenen Massnahmen ihre finanziellen Verhältnisse in mehrfacher Beziehung bedroht und beant cagten in einer gemein- samen Eingabe vom 28. Nov. 1895 Abänderung des Entwurfs. Insbesondere beanstandeten sie die Behandlung der Erneuerungs-F. durch den Entwurf. Während die Bahnverwaltungen diese Fonds lediglich als Fonds zur Ausgleichung der jährlichen Ausgaben für Erneuerung des Oberbaues und des Rollmaterials betrachtet hatten, stellte der Entwurf ein ganz neues System auf, indem er für alle einer Abnützung unterworfenen Anlagen und Einrichtungen, mit Inbegriff des Betriebsmaterials, Anlage eines Erneuerungs-F. in dem Sinne verlangte, dass die jährlichen Einlagen nach den Erstellungs- und Anschaffungskosten und der wahr- scheinlichen Gebrauchsdauer der einzelnen Anlagen und Gegenstände zu berechnen seien, und dass der Bestand des Erneuerungs-F. zu jeder Zeit dem vollen Betrag des durch Ab- nützung oder andere Einwirkungen entstandenen materiellen Minderwertes dieser Objekte entsprechen soll. Ferner opponierten die Verwaltungen, in deren Koncessionen für Er- ledigung allfälliger Rückkaufstreitigkeiten ein Schiedsgericht vorgesehen ist, gegen die Be- stimmung des Entwurfs, welche an Stelle des Schiedsgerichtes das Bundesgericht setzen wollte. Die Eingaben der Bahnen hatten im wesentlichen nur den Erfolg, dass die Einlagen in den nach dem System des Bundesrates zu bildenden Erneuerungs-F. beschränkt wurden auf Oberbau, Rollmaterial, Mobiliar und Gerätschaften. Das Gesetz wurde am 27. März 1896 erlassen, in der Volksabstimmung vom 4. Okt. 1896 mit 223 228 gegen 176 577 Stimmen an- genommen und ist am 1. Nov. 1896 in Kraft getreten. Da über die Höhe der Rücklagen