364 Ausländische Eisenbahnen. zu den Ern.-F. eine gütliche Verständigung zwischen dem Eisenbahndepartement und den Hauptbahnen nicht gelungen war, so hat der Bundesrat am 12. Juni 1899 die für die Ein- lagen in die Ern.-F. für das Jahr 1896 definitiven Summen vorgeschrieben, während er für 1897 und später die Einlagen nach den von ihm aufgestellten Normen berechnet sehen will. Gegen diese Beschlüsse können die Ges. an das Bundesgericht rekurrieren, und es wird wahrscheinlich erst dieser Gerichtshof, als letzte Instanz, die in die Ern.-F. einzulegenden Beträge bestimmen. – In wie grossem Masse die Berechnungen der Bahnverwaltungen von denen des Bundesrats abweichen, zeigt folgende Aufstellung: „ Einlagen gemäss den neuen Berech- Provisor. Bahnen schläge d. d. Departe- nungen des Bundesrates verlangte Verwalt. ments Einlagen frs. frs. frs. frs. frs. frs. frs. Centralbahn ... . I 203 268 1 303 576 671 686 582 611 46 190 1 300 487 1 250 000 Aargauische Süd-B. 64 930 — 2 253 67 183 87 173 Wohlen-Bremgarten — 6620 4 086 252 10 958 11 391 Gotthardbahn ... 768 470 1 225 109 561 113 514 470 69 543 1 145 126 900000 Jura-Simplon ... . 1 454 320 2 239 623 1 163 976 978 596 81 768 2 224 340 32 050 000 Brünigbahngn. = 26 328 16 701 3 608 46 637 Nordostbahn. ... . 1 018 764 1 980 709 975 577 928 503 74 082 1 978 162 1 835 000 Bötzbergbahn .. — = 90832 — 3 367 94 199 50362 Verein. Schweizer B. 636 452 774 770 385 235 327 770 46 024 759 029 740 000 Mittels Botschaft vom 25. März 1897 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung ferner das folgende Bundesgesetz vom 15. Okt. 1897, betr. den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen. I. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes. Art. 1. Der Bund wird diejenigen schweizerischen Eisenbahnen, welche wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder militärischen Bedeutung den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines grösseren Teiles derselben dienen, und deren Erwerb ohne unverhältnismässige Opfer erreichbar ist, für sich erwerben und unter dem Namen „Schweizerische Bundesbahnen“ für seine Rechnung betreiben. Mit einer Eisenbahn können auch N ebengeschäfte (Dampfschiffunternehmungenetc.), die mit dem Bahnbetriebe in engem Zusammenhange stehen, erworben werden. Art. 2. Der Erwerb von Eisenbahnen findet auf dem Wege des Rückkaufes gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Koncessionen statt. Der Bundesrat hat auf dieser Grundlage den Rückkauf auf den nächsten Rückkaufstermin anzumelden gegenüber den im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Betriebe stehenden Bahnlinien: 1) der Jura-Simplon- Bahn; 2) der schweizerischen Centralbahn mit Inbegriff ihrer Anteile an Gemeinschafts. bahnen; 3) der schweizerischen Nordostbahn mit Inbegriff ihrer Anteile an Gemeinschafts- bahnen; 4) der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten bezüglich des Anteiles der Einwohner- gemeinde Bremgarten an derselben; 5) der Vereinigten Schweizerbahnen; 6) der Gotthardbahn. Sofern ein einheitlicher Rückkauf der gesamten Nordostbahn auf Grund der für deren Stammnetz gültigen Bestimmungen nicht erreichbar ist, kann der Bundesrat diejenigen unter besonderen Koncessionen stehenden Linien von der ückkaufserklärung ausnehmen, deren Erwerbung nur mit unverhältnismässigen Opfern möglich und deren Besitz nicht zu einem rationellen Betrieb der Bundesbahnen unentbehrlich ist. Der Bundesrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung die Erwerbung der genannten Bahnen auch auf dem Wege des freihändigen Kaufes vorzunehmen, wobei immerhin für die Festsetzung des Rückkaufpreises die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Koncessionen mass- gebend sind. Art. 3. Der Bundesrat ist überdies ermächtigt, mit Zustimmung der Bundes- versammlung auch andere dermalen bestehende Bahnen, welche den in Art. 1 vorgesehenen Bedingungen entsprechen, zu erwerben. Art. 4. Wenn in der Folge andere Bahnlinien, als die in Art. 2 und 3 bezeichneten, vom Bunde erworben, oder wenn von ihm neue Linien gebaut werden sollen, so ist jeweilen ein bezügliches Bundesgesetz zu erlassen. Art. 5. Der Bundesrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung den Betrieb von Neben- bahnen zu übernehmen, sowie in die zwischen den genannten Hauptbahnen und Neben- bahnen etwa vereinbarten Betriebsverträge einzutreten. Art. 6. Der Übergang des Eigentums an den vom Bunde erworbenen Eisenbahnen erfolgt jeweilen auf den koncessionsgemässen oder vertraglich festgesetzten Termin, ohne dass dazu die Beobachtung einer für den Eigentumsübergang sonst vorgeschriebenen Form erforderlich ist. Ausser angemessenen Kanzleigebühren für die Vormerkung des Eigentumsüberganges in den öffentlichen Büchern dürfen für die Handänderung keinerlei Steuern oder Gebühren erhoben werden. Art 7. Die für die Erwerbung, den Bau und Betrieb der Bahnen erforderlichen Geldmittel sind durch Em. von Anleihen mittels Ausgabe von Oblig. oder Rententiteln zu beschaffen. Die be- züglichen Titel sind nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen 60 Jahren zu amortisieren. Auf dem Wege der freien Verständigung mit den Eigentümern der Bahnen