gänzungszuschüsse; 3) die Betriebssubv portgeschäft betreffende Einnahmen. bp) Betriebsausgaben. Jahresrechnungen der Bahn-Ges.; 2) bisheriger Berechnung der Bahn-Ge zu machenden Ergänzungseinlagen; 3 schaften, insofern Einnahmen von Ausländische Eisenbahnen. entionen für besondere Zwecke; 4) sonstige das Trans- 1) die Betriebsausgaben in den die Einlagen in den Ern.-F., und zwar sowohl die laut S. gemachten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes die Bezüge für den Ertrag von verfügbaren Liegen- solchen, welche nicht zu den Rückkaufsobjekten gehören, unter den Betriebseinnahmen verrechnet worden sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Betrag berechnet worden ist; 4) Verluste, welche während der 10jähr., für den Rück. kauf massgebenden Periode abgeschrieben bezw. dem Konto „zu amortisierende Verwendungen“ belastet werden mussten, insbesondere für technische Vorstudien, Werte untergegangener Anlagen und Einrichtungen, Beiträge an Strassen, Brücken und dergleichen; zu verschiedenen Zwecken, welche das Tr Beiträge an die Hilfskasse, wele folge der gegenseitigen Versicherung für H Nachtragszahlungen und Rückver fallen für den koncessionsgemässe des Vorjahres vor Beginn der 10 jähr. für der verfügbaren Kapitalien, mit In und Provisionen; 4) Bau-Zs.; schüsse aus Amort.- und B Finanzrechnung betreffende Einnahmen. Schulden; 2) Kursverluste, Fin ansportgeschäft betreffen, insbesondere: he für die 10 jähr. Periode nachzuleisten sind; Ausgaben zu- aftpflichtfälle; Gratifikationen an das Personal; gütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen. n Reinertrag nicht in Betracht: a) Einnahmen. 1) der Saldo den Rückkauf massgebenden Periode; 2) der Ertrag begriff von Zs. auf 5) Zuschüsse aus Spec.-F. mit Ausschluss des Ern.-F.; 6) Zu- au-F.; 7) Betriebssubventionen für allg. Zwecke; 8) sonstige die b) Ausgaben. 1) anzunkosten und Provisionen; 3) Verzinsung der konsolidierten 5) Ausgaben Ausserord. Dagegen den Betriebseinnahmen; 3) Kursgewinne Verzinsung der schwebenden Anleihen; 4) Einlagen in Spec.-F. mit Ausschluss des Ern.-F.; 5) Einlagen in Amort.- und Bau-F.; 6) Tilg. alter Verluste, für den Rückkauf massgebende Periode zurückfällt; welche die Finanzrechnung betreffen, insbesondere Deckung des vor der 10jähr. Periode entst wertung verfügbarer Mittel; 8) Aktien-Div.; 9) Saldovortrag auf neue Rechnung. für Rückkaufsentschädigungen. a) Von der entweder auf Grund des Anlagekapitals oder auf bei denen der Entstehungsgrund der Abschreib. vor die 10jähr. 7) Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, ausserord. Beiträge an die Hilfskasse zur andenen versicherungstechnischen Defizits; Minder- IV. Abzüge Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufssumme sind in Abzug zu bringen: 1) der Ern.-F. in demjenigen Betrage, welchen derselbe gem ausmachen soll (Abzug für materiellen Mind objekte); 2) die Differenz zwischen dem wW äss den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes erwert der im Ern.-F. berücksichtigten Rückkaufs- irklichen Werte und dem Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Ern.-F. nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für materiellen Minderwert dieser Objekte) rechnung oder auf Amortisationskto Z sind, um die Bahnanlagen auf befriedigenden Zustand zu von Doppelgeleisen, Vermehrung des Rollmaterials etc. 4) der lt. den gesetzl. Bestimmungen auf Betriebs- u buchende Anteil der Baukosten, welche erforderlich den Zeitpunkt des Überganges an den Bund in vollkommen setzen, wie: Erweiterung von Bahnhöfen und Stationen, Anlage b) Für den Fall des Rückkaufs der Bahn auf Grund des Reinertrages ist von der Rückkaufssumme ferner in Abzug zu bringen: 4) der Betrag des auf Baukto zu buchenden Anteiles der in Lit. a, Ziffer 3, erwähnten Bau- kosten, immerhin in der Meinung, dass die Rückk aufssumme nicht weniger betragen darf, als den auf Grund des Anlagekapitals gemäss Lit. a, Ziffer 1, 2 und 3 berechneten Betrag. Dabei ist verstanden, dass der Baukosten zu Lasten des das Gesetz über die Verstaatlichung der H Die Nebenbahnen sollen vorerst nicht er Die Summen, welche nach Jahre 1903 (für die Gotthardbahn 1909) zu entr späteren Ankauf vor. Bundes fällt. für künftige Verkehrsbedürfnisse aufgewendete Anteil solcher Die Volksabstimmung vom 20. Febr. 1898 nahm auptbahnen mit 384 146 gegen 177 130 Stimmen an. worben werden, doch behält sich der Bund für sie der Berechnung des Bundesrates im ichten sein werden, sind folgende: „% 1895 Liqui- rro stüekk über Entschä- dations- in in % 3 % Zinsen digung Ahnleihen Aktien Betreffnis Francs „ G: = 49 120 000 „ 500 100 Jura-Simplon*) 2 325 159 288 150 000 186 260 000 155 000 000 81 520 000 120.19 61.10 Nordostbahn 1 961 606 244 430 000 162 530 000 80 000 000 54 150 000 338.42 67.68 Centralbahn 2 538 707 177 360 000 113 940 000 50 000 000 54 310 000 0 108.62 Ver. Schweizer- „ „ 9717 500 000 500 100 bahnen-) 1 251 651 81 860 000 44 400 000 122 500 000 31 700 000 315.64 63.13 Gotthardbahn 2 162 170 172 370 000 114 690000 50 000 000 62 060 000 620.62 124.12 Bei Jura-Simplon u. Vereinigte Schweizerbahnen stehen unter Aktien in der ersten Zeile die Prioritäts-, in der zweiten Stammaktien. — sichtigen, dass bis zum Jahre dass ferner der Bund nur die Bahnlinien Materialien etc. übernimmt, während die N nären verbleiben. Zunächst hat der Bund v Centralbahn, Schweiz. N ordostbahn, Vere 1903 resp. Hierbei ist aber noch zu berück- 1909 die Dividenden den Aktionären gehören, samt dem Betriebsmaterial, Gebäulichkeiten, ebengeschäfte, Effekten und Guthaben den Aktio- on seinem Kündigungsrecht gegenüber der Schweiz. inigte Schweizerbahnen Gebrauch gemacht.