Schweizerische Eisenbahnen. 367 Gotthardbahn-Gesellschaft in Luzern. Gegründet: Im Jahre 1871. Staatsvertrag vom 15. Okt. 1869 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und Italien, vom 28. Okt. 1871 zwischen Deutschland; Nachträge hierzu vom 12. März 1878 und 16. Juni 1879. Koncession von den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Zug und Tessin auf 99 Jahre ab Eröffnung des grossen Tunnels, wird erneuert, wenn der vorbehaltene Rückkauf nicht stattgefunden. Revidiertes Statut vom 2. Dez. 1895. Steuerfreiheit für alle Kanton-, Bezirks- und Gemeindesteuern, doch ist der Bundesrat berechtigt, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unter- nehmens auf den Postertrag, eine jährliche Koncessionsgebühr bis zu frs. 50 per km Betriebsstrecke zu erheben. Durchschlag des grossen Tunnels zwischen Göschenen und Airolo 29. Febr. 1880, Betriebseröffnung 1. Jan. 1882 (Länge 14 997 m, Höhe 6 m, Weite 8 m), durchgehender Betrieb seit 1. Jan. 1882, die lt. internationalem Vertrag vom 15. Okt. 1869 herzustellenden zweiten Geleise der Zufahrtslinie zum Gotthardtunnel- Erstfeld-Göschenen, 27,036 km, und Airola-Biasca, 42,608 km, wurden April bis Mai 1893 dem Betriebe übergeben; Durchschlag des Monte Generi-Tunnels (Strecke Giubiasco- Lugano) 12. April 1881, Betriebseröffnung 10. April 1882 (Länge 1675 m). Seitens Italiens, Deutschlands und der Schweiz waren ursprünglich 85 000 000 frs. Subventionsbeiträge bewilligt, lt. Vertrag vom 12. März 1878, alsdann weitere 28 000 000 frs., ausserdem bewilligte die Schweiz und Italien lt. Vertrag vom 16. Juni 1879 noch speciell für die Monte Cenerie-Linie je 3 000 000 frs. Insgesamt haben beigetragen Deutschland 30000000 frs., die Schweiz 31 000 000 frs., Italien 58 000 000 frs. = 119 000 000 frs. Strecken: (Luzern) Immensee-Bellinzona-Chiasso; Bellinzona-Pino-Luino mit Zweigbahn nach Locarno (Lago Maggiore). Die Teilstrecken Biasca-Locarno und Lugano-Chiasso wurden 1874, Airolo-Göschenen, Immensee-Göschenen, Airolo-Biasca, Cadenazzo-Pino 1882, Luzern-Küssnacht-Immensee 19,2 km und Zug-Arth (Goldau) 15,8 km 1. Juni 1897 eröffnet, zusammen 275,1 km. Die Gesellschaft besorgt vertragsmässig den Fahrdienst der italienischen Strecke (Pino)-Dirinella-Luino. Rückkaufsrecht: Der Bund kann nach dem Bundesbeschluss vom 22. Okt. 1869 das Bahnnetz nebst Material, Gebäuden und Vorräten mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres ab 1. Mai 1879 erwerben, falls die Gesellschaft jeweils 5 Jahre vorher hiervon benach- richtigt wird. Wird über die Entschädigungssumme keine Verständigung erzielt, so ist dieselbe durch das Bundesgericht nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 Jahre vor der Rückkaufserklärung zu bestimmen, und zwar erhält die Gesellschaft im 30., 45. oder 60. Jahre das 25fache, im 75. Jahre das 22½ fache, im 90. Jahre das 20fache und im 99. Jahre das 18fache des ermittelten Reinertrages, in keinem Falle aber weniger als das über die Subvention hinaus verwendete Anlagekapital und immer mit der Massgabe, dass dabei die durch den Staatsvertrag begründeten Rechte der Subvention vorbehalten bleiben. Bei der Berechnung der Entschädigung sind von dem Durchschnitts- Reinertrage die auf Abschreibungsrechnung getragenen und dem Reservefonds einver- leibten Summen in Abzug zu bringen. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rück- kaufsrecht Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist jedem der 5 Kantone das Rückkaufsrecht unter ähnlichen Bestimmungen vor- behalten, doch laufen die oben erwähnten Fristen bei diesen nicht ab 1. Mai 1879, sondern ab Vollendung des grossen Tunnels, auch ist die Gesellschaft von dem beab- sichtigten Rückkauf 4 Jahre 10 Monate vorher zu benachrichtigen. Durch Botschaft vom 25. März 1897 bezeichnete der Bundesrat als den nächsten Rückkaufstermin den 1. Mai 1909 und als koncessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jahre 1894–1903. Kapital: frs. 50 000 000 in 68 000 Aktien I. Emiss., 12 000 Aktien II. Emiss. und 20 000 Aktien III. Emiss., zusammen 100 000 Aktien (28 360 Aktien auf Namen und 71 640 auf Inhaber) à frs. 500. Emiss. III seit 1. Jan. 1894 vollbezahlt. Inhaber-Aktien werden durch Nennung des Namens und Wohnortes des Aktionärs auf dem Aktientitel und durch Eintragung in dem Aktienbuche in Namen-Aktien umgewandelt. Die Namen-Aktie ist übertragbar. Für die Eintragung in das Aktienbuch kann der Nachweis des Erwerbs durch Indossament geleistet werden. Eine Namen-Aktie darf nicht wieder in eine Inhaber-Aktie umgewandelt werden. Bei Erhöhung des Aktienkapitals haben die Aktionäre ein Vorrecht, wenn nicht Ankaufs- oder Fusionsverträge solches ausschliessen. Aktien I. Emiss. vollbezahlt seit 50. Juni 1882 erhielten bis dahin 6 % Bauzinsen, Aktien II. Emiss., begeben al pari Jan. 1888, erhielten bis Vollzahlung am 1. Jan. 1891 4 % Zinsen. Bei der Einzahlung der letzteren wurde der Genussschein der alten Aktie, welcher zum Bezuge des der Bauersparnis beim grossen Tunnel berechtigte, für fr. 23 angenommen. Die Aktien III. Emiss., April 1891 zu 110 % mit 50 % Einzahlung begeben, restliche 50 % per 1. Jan. 1894 einberufen, erhielten bis dahin 4 % Zinsen. Aus dem erzielten Agio wurde der Reservefonds auf die statutarische Höhe gebracht und der Fehlbetrag des Pensionsfonds etc. gedeckt. 3½ % Prioritäts-Obligationen. Laut Beschluss vom 27. Sept. 1894 bis frs. 125 000 000, davon frs. 98 475 000 für die Rückzahlung bezüglich zur Konvertierung (konvertiert wurden