394 5 % Nachträge. Ansprüche gegen den Banco Nacional in Liqu. aus den für jene Anleihe von diesem Institut übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfange zu verzichten. Diejenigen 5 % Schuldverschreibungen, für welche das Anerbieten angenommen wird, sollen in Zukunft einen Teil der äusseren Schuld der Argentin. Republik bilden, und die auf sie entfallenden Zs. und verlosten Stücke sollen auch in Zukunft bei den bisherigen Zahl- stellen zum festen Umrechnungskurse von M. 4 für Gold § 1 frei von allen argentinischen Steuern oder Abzügen zahlbar bleiben. Die Stücke sind während der Zeit vom 1. Juli bis 30. Sept. 1899 bei den Zahlstellen einzureichen. Der Verzicht auf alle Ansprüche gegen den Banco Nacional in Liqu. wird mittelst eines Stempelaufdruckes auf den ein- gereichten Stücken vermerkt. Je $ 10000 eingereichte Stücke der 5 % Anleihe be- rechtigen zum Bezuge von £ 130 der neuen 4 % Anleihe, die mit Zinsscheinen per 1. Okt. 1899 und folgenden versehen sind und entweder den deutschen oder den eng- lischen Effektenstempel tragen. Der Betrag der bereits verfallenen Zinsscheine per 1. April 1899 wird bei der Anmeldung mit M. 0.53 auf je $ 100 bar bezahlt. Die Direction der Disconto-Gesellschaft in Berlin und die Norddeutsche Bank in Hamburg erklären sich bereit, die Verwertung dieses Bezugrechtes für solche Beträge zu ver- mitteln, bei denen der nach dem oben angegebenen Verhältnis auf sie entfallende Abfindungsbetrag nicht in effektiven Stücken darstellbar ist, sowie den Verkauf der Stücke der neuen Anleihe in London, wo dieselben bereits amtlich notiert werden, entgegenzunehmen. 7 0 Mexiko. steuerfreie konsolid. äussere Anleihe von 1899. £ 22 700 000 = M. 463 080 000 in Stücken à £ 20, 100, 200, 500, 1000 = M. 408, 2040, 4080, 10 200, 20 400. Zs.: 1. Jan., 1. April, 1. Juli, 1. Okt. Tilg.: Vom 1. Juli 1900 ab entweder durch Ankauf, solange dieser unter pari geschehen kann oder halbj. Verl. im Juni und Dez. per 1. Juli resp. 1. Jan. des folg. Jahres mit halbj. 0.31 % vom urspr. Nominalbetrage der Anleihe und Zs.-Zu- wachs bis spät. 1. Jan. 1945; vom 1. Juli 1909 ab Verstärkung und Totalkündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig. Sicherheit: Als spec. Sicherheit für die pünkt- liche Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Zs. und der Amort. der 5 proz. konsolidierten Mexikanischen äusseren Anleihe von 1899 verpfändet und überweist die mexikanische Regierung den Inhabern der Anleihestücke gleichmässig und ohne Vorzug des einen vor dem anderen, und solange besagte Anleihestücke nicht vollständig amortisiert worden sind, 62 % vom Gesamtert ägnisse der Abgaben, welche das Einnahmegesetz unter der Generalrubrik „Contribuciones sobre importaciones Y ex- bortaciones-' (Ein- und Ausgangszölle) bezeichnet, und welche in den Hafen- und Grenz- zollämtern der Republik erhoben werden, gleichviel, welchen spec. Namen diese Ab- gaben haben, und an welchem Orte die Zollabfertigung stattfinden sollte. Diese verpfändeten Abgaben müssen in jedem Jahre den zur Zinszahlung und Amort. erforder- lichen Betrag um wenigstens 10 % übersteigen. Sofern und solange diese Höhe nicht erreicht wird, verpflichtet sich die mexikanische Regierung, die den Inhabern der Anleihestücke überwiesene Quote der Abgaben entsprechend zu erhöhen. Diese Er- höhung wird eintretendenfalls solange bestehen bleiben, als sie zur Aufrechterhaltung der erwähnten 10 % Überdeckung während eines ganzen Fiskaljahres erforderlich ist. Ab- gesehen von diesem zuletzt erwähnten Falle kann die festgesetzte Garantie, welche eine unantastbare Sicherheit zu gunsten der Inhaber der Anleihestücke ausmacht, in keiner Weise verändert werden. Die aus den überwiesenen Zöllen erlösten Beträge werden durch die Nationalbank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder in monatlichen Raten direkt remittiert. Die mexikanische Regierung darf nur dann über die Überschüsse aus den jeweiligen Ein- nahmen der als Sicherheit den Inhabern der Anleihestücke verpfändeten Abgaben ver- fügen, wenn der für die Zins- und Amortisationszahlungen des laufenden Quartals erforderliche Geldbetrag von der Nationalbank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder überwiesen worden ist. Die mexikanische Regierung bleibt im übrigen verpflichtet, den durch die überwiesenen Zolleinnahmen etwa nicht gedeckten Betrag für Zins- zahlungen und Amortisation der Anleihe aus anderweitigen Mitteln zu bestreiten. Um diese Sicherheit in Vollzug zu setzen, erlässt die mexikanische Regierung ein Dekret, durch welches sie die Emission von Certifikaten für die Zwecke dieser Anleihe anordnet. in denen 62 % von den in den Hafen- und Grenzzollämtern der Republik zu erhebenden Zöllen obligatorisch zu entrichten sind, bei Strafe, dass der Zuwiderhandelnde die Zahlung des doppelten Betrages der nicht eingelieferten Certifikate zu leisten hat. Diese Certifikate sind als Pfand für Rechnung der Anleihe-Inh. an die Nationalbank von Mexiko zu überliefern, und ist die Bank beauftragt, dieselben in den Orten, wo sich die Zollämter befinden und wo dieselben zur Zahlung des betreffenden Teils der Zölle verwendet werden müssen, gegen Barzahlung an das Publikum abzugeben. Zahlst.: Berlin: S. Bleichröder, Deutsche Bank, Dresdner Bank; London: J. S. Morgan & Co.; New York: J. P. Morgan & Co. Zahlung der Zinsscheine und des Kapitals