Staatspapiere des Deutschen Reiches. 19 1. April 1899 bis 31. März 1909: I. Ziehung am I1. Jan. 1 à fl. 5000, 1. à fl. 2000, 4 à fl. 400, 14 à fl. 50, 30 à fl. 20, 5150 à fl. 9; II. Ziehung am 1. Juli 1 à fl. 10 000, 1 a fl. 1000, 4 à fl. 300, 14 à fl. 50, 30 à fl. 20, 4750 à fl. 9. Zahlstellen: Mitteldeutsche Creditbank in Berlin, Frank- furt a. M. und Meiningen, ausserdem Herzogl. Staatsschulden-Tilgungskasse. Kurs Ende 1888–99: In Berlin: M. 26, 28.50, 27.20, 26.75, 28.60, 26.20, 25.20, 23.40, 22.60, 22.20, 23.75, 25.25 per Stück. – In Frankfurt a. M.: M. 25.60, 28.60, 27.50, 26.50, 29.20, 26.80, 25.50, 23.40, 22.45, 22.05, 24.10, 24.40 per Stück. – In Hamburg: M. 25.50, 27.50, 27.50, 27, 28.50, 25.75, 25, 23.30, 23.50, 21.50, 24, 24 per Stück. – Ausserdem notiert in Leipzig. Herzogliche Landes-Creditanstalt in Meiningen. Errichtet: Auf Grund des Gesetzes vom 25. Aug. 1849, neue Verordn. vom 6. Mai 1850, 16. April 1868, 18. März 1872, 27. März 1875, 22. März 1877, 5. Nov. 1883, 27. April. 1885, 11. März 1896. Zweck: Die Landes-Creditanstalt ist ein Staatsinstitut mit einer selbständigen Kasse und Kassenverwaltung. Sie hat den Zweck, teils Gelegenheit zu geben zur Empor- bringung der Landwirtschaft und Gewerbe, vorzugsweise zur Ablösung grundherrlicher Lasten, zur Abhilfe in Not- und Unglücksfällen und zum Abtrag älterer Schulden etc., teils die Unterbringung disponibler Gelder zu erleichtern. Für die Sicherheit der ausgegebenen Obligationen haften zunächst die Aktiva der Landes-Creditanstalt, dann der Staat mit seinen gesamten Einkünften. Auf Grund § 1807 Ziff. 3 des Bürgerl. Gesetzbuches können die Schuldverschreib. der Herzogl. Sachsen-Meiningischen Landes-Creditanstalt im ganzen Deutschen Reiche zu mündelsicherer Anlage verwendet werden. 3½ % Meininger Herzogliche Landeskasse-Obligationen. In Umlauf Ende 1898: M. 29 943 200 in Stücken à M. 50, 100, 200, 300, 500, 1000, 2000. Zs.: Bei den Stücken von M. 50–300 ganzjährig am 2. Jan., bei den Stücken von M. 500–2000 2. Jan., 1. Juli. Pilg.: Durch Verl. am 1. Juli per 2. Jan. des folg. Jahres mit jährl. mindestens 1 % und Zinsen- zuwachs. Die Creditanstalt ist befugt, mit Genehmigung des Herzogl. Staatsministeriums ganze Klassen von Oblig. oder die in einem Jahre ausgegebenen Oblig. einer oder mehrerer Klassen, oder einzelne durchs Los bestimmte Oblig. aus den vom Vorstande gewählten Klassen durch öffentliche Bekanntmachung zu kündigen. Zahlst.: Meiningen: Kasse der Landes-Creditanstalt; Hannover: H. Oppenheimer. Kurs Ende 1894–99: 100.75, 101.75, 101, –, 99.25, 96 %. Notiert in Hannover. 4 % Meininger Landes-Creditkasse-Obligationen. M. 6 000 000, hiervon M. 3 000000 vom 1. Juli 1899, M. 3 000 000 vom 15. Jan. 1900 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 1000) M. 2000, unkündbar bis 1. Jan. 1906. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Verl. vom 1. Juli 1906 an per 2. Jan. des folgenden Jahres mit jährl. mind. 1 % u. Zinsenzuwachs. Kündigungs- befugnis nach dem 1. Jan. 1906 wie bei den 3½ % Oblig. Zahlst.: Meiningen: Kasse der Anstalt, Mitteldeutsche Kreditbank, Filiale Meiningen, L. M. Strupp, D. Mannheimer, Roth & Sohn; Berlin: Mitteldeutsche Kreditbank; Frankfurt a. M.: Mitteldeutsche Kreditbank. Aufgelegt am 13. Febr. 1900: M. 1 500 000 zu 100.50 %, am 13. Juni 1900: M. 1000 000 u 99.90 %. Verj.: Die mit Datum vom 1. Juli 1899 ausgestellten Schuldverschreib. verjähren, vom Fälligkeitstermin ab gerechnet, nach 20 Jahren 6 Monaten, die am 15. Jan. 1900 aus- gefertigten Schuldverschreib. nach 30 Jahren. Die Zinsabschnitte der Schuldverschreib. vom 1. Juli 1899 verjähren 4 Jahre nach dem Verfalltage, die Zinsabschnitte vom 15. Jan. 1900 verjähren binnen 4 Jahren (K.). 0 Grossherzogtum Sachsen-Weimar. Landes-Kreditkasse des Grossherzogtums Sachsen zu Weimar. Die nach dem Gesetz vom 17. Nov. 1869, 18. Febr. 1881 mit Nachträgen, letzter vom 16. Sept. 1897, für das Grossherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach errichtete Landes- Kreditkasse ist eine unter dem Grossherzogl. Staatsministerium, Departement des Innern, stehende Staatsanstalt, welche den Zweck hat, für Förderung des Realkredits Geld ver- zinslich auszuleihen, zugleich aber auch verzinslich aufzunehmen. Der Staat haftet für die Verbindlichkeiten der Landes-Kreditkasse, mithin auch für die ausgegebenen Schuld- verschreibungen nebst Zinsen. Die Anstalt gewährt Darlehen, und zwar auf Rententilgung, nur gegen Verpfändung im Grossherzogtum belegener Grundbesitzungen oder den Grund- stücken gleichgestellter Berechtigungen, sowie an inländische Gemeinden. Die zu bestellende Sicherheit soll nach gesetzlicher Vorschrift regelmässig der für Ausleihung vormundschaft- fcher Gelder geordneten gleich sein. Zur Gewinnung der für die Ausleihungen erforder- lichen Mittel nimmt die Anstalt mittels Ausgabe von Schuldverschreibungen Kapitalien bis zum Höchstbetrage von M. 20 000 000 anlehensweise auf, welche von Seiten des Gläubigers unkündbar sind, dagegen der dem Vorstande der Grossherzoglichen Landes-Kreditkasse frei- stehenden Kündigung mit einer in den Schuldverschreibungen zu bezeichnenden mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist unterliegen. Eine Auslosung der Schuldverschreibungen findet nicht statt, der Landes-Kreditkasse ist aber vorbehalten, ihre Schuldverschreibungen zum Tageskurse anzukaufen. Am 31. Dez. 1899 waren M. 16 866 187 an Kapitalien aus- geliehen und M. 16 276 000 Schuldverschreib. ausgegeben. Die Schuldverschreib. können im I