Inländische Staatspapiere, Fonds etc. ― ― Zweck: Die Förderung der Bodenkultur, insbesondere Entwässerungs- und Be- wässerungsanlagen, die Anlage und Regulierung von Wegen, die Vornahme von Wald- kulturen und Urbarmachungen, die Errichtung neuer ländlicher Wirtschaften, Uferschutz- anlagen, die Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörigen Sicherungs- und Meliorationsanlagen etc. durch Hergabe von Darlehen zu unterstützen, welche seitens der Landeskultur-Rentenbank unkündbar sind. Für die von der Landeskultur- Rentenbank gewährten Darlehen, die Landeskulturrente, ist in der Regel mit land- oder forstwirtschaftlich benutzbaren Grundstücken in Hypoth. oder Grundschuld Sicherheit zu bestellen. Die Bestellung der Sicherheit kann unterbleiben, wenn das Darlehen an Stadt- oder Landgemeinden gewährt wird. Die Darlehen werden nach Wahl der Landeskultur- Rentenbank entweder in barem Gelde oder in Landeskultur-Rentenbriefen nach dem Nenn- werte gewährt. Dieselben sind mit 4 %, seit 1891 auch mit 3½ % zu verzinsen und ausserdem zu amortisieren. Die jährl. Tilgungsquote ist in jedem einzelnen Falle vor der Bewilligung des Darlehens von der Dir. festzusetzen, dieselbe muss mindestens ½ % des Darlehens- kapitals betragen. 4 % Landeskultur-Rentenbriefe. In Umlauf Ende 1899: M. 799 800 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch halbjährl. Verlosungen im Mai und Nov. ber 1. Juli resp. 1. Jan. nach den statutarischen Bestimmungen. Zahlst.: Breslau: Landes- hauptkasse. Kurs Ende 1890–99: 100.10, 100.20, 101.40, 101.50, 104.50, 103.75, 101, 101, 100.55, 100.25 %. Notiert in Breslau. 3½ % Landeskultur-Rentenbriefe. In Umlauf Ende 1899: M. 1 613 900 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg., Zahlst.: Wie bei den 4 % Renten- briefen. Kurs Ende 1895–99: 101.25, 100, 99.50, 99.50, 93.25 %. Notiert in Breslau. Verf. der Zinsscheine in 4 J., der verlosten Stücke in 10 J. nach dem letzten Dez. desjenigen Jahres, in welches der Fälligkeitstermin resp. Auszahlungstermin fällt. Provinz Schleswig-Holstein. 3½ % Provinzial-Anleihe von 1899. M. 6 000 000 in Stücken zu M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs. I. April u. 1. Okt. Tilg.: Von dem auf die Begebung der Anleihescheine folg. Jahre ab durch Ankauf oder Verl. im April per 1. Okt. mit jährl. 1 und Zs.-Zuwachs binnen längstens 38 Jahren; Verstärkung und Totalkündig. zulässig. Zahlst.: Kiel: Landes- Haupt-Kasse; Berlin: Haupt-Seehandlungs-Kasse, Dresdner Bank; Hamburg: Filiale der Dresdner Bank; Kiel: Wilh. Ahlmann; Tönning: Schleswig-Holsteinische Bank; Husum u. Heide: Filiale der Schleswig-Holsteinischen Bank. Aufgelegt am 4. Juli 1899 in Berlin u. Hamburg: M. 3 000 000 zu 96.50 %. Kurs Ende 1899: In Berlin: – %. – In Hamburg: 95 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verlosten Stücke in 30 J. n. F. Schleswig-Holsteinische Landeskultur-Rentenbank in Kiel. Errichtet: Durch das Gesetz vom 13. Mai 1879 wurden die Provinziallandtage er- mächtigt, Landeskultur-Rentenbanken zu errichten zur Förderung der Bodenkultur, ins- besondere zu Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, zur Anlage und Regulierung von Wegen, zu Waldkulturen und Urbarmachungen, zur Einrichtung neuer ländlicher Wirt- schaften etc. Ihre Organisation und Verwaltung wird durch ein Statut geregelt, das der Beschlussfassung des Provinziallandtages unterliegt und staatlicher Genehmigung bedarf. Die Landeskultur-Rentenbanken gewähren Darlehen in barem Gelde oder in von ihnen aus- zustellenden Schuldverschreibungen, „Landeskultur-Rentenbriefen', nach dem Nennwert zu höchstens 4½ % Zinsen mit mindestens jährlich % Amortisation; die Zinsen und Amorti- sationsraten bilden die vom Schuldner zu entrichtende Landeskulturrente, welcher bis % Beiträge zu den Verwaltungskosten zugeschlagen werden können. Für das Darlehen, die Rente und die Zuschläge ist mit land- oder forstwirtschaftlich benutzbaren Grundstücken in Hypoth. oder Grundschuld Sicherheit zu bestellen, und zwar innerhalb des 25 fachen Betrages des Katastralreinertrages oder innerhalb der ersten Hälfte des Taxwertes. Die Sicherheitsbestellung kann unterbleiben, wenn das Darlehen an Stadt- oder Landgemeinden, öffentliche Genossenschaften etc. gewährt wird. Renten und Unterhaltungskosten der elio- rationsanlagen können im Verwaltungswege beigetrieben werden. Die Schuldner können das Darlehen zu jeder Zeit ganz oder teilweise in Bar oder in Rentenbriefen nach dem Nennwerte abtragen. Die Summe der Rentenbriefe darf die Summe der gewährten Darlehen nicht übersteigen. Die Rentenbriefe werden in Stücken von M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 ausgegeben, mit höchstens 4½ % in halbjährigen Terminen verzinst und von der Renten- bank halbjährig in den Beträgen zurückgekauft oder zur Rückzahlung al pari ausgelost, welche durch Rentenzahlungen oder Abtragungen den Tilgungsfonds zufliessen. Verj. der Zinsscheine in 4, der ausgelosten Rentenbriefe in 10 J. n. F. Die auf Grund dieses Gesetzes errichtete und unter dem 10. Okt. 1881 bestätigte Landeskultur-Rentenbank der Provinz Schleswig-Holstein in Kiel steht unter Aufsicht und Garantie der Provinz und emittiert Landeskultur-Rentenbriefe zu 4, 3½ und 3 % Zinsen, zahlbar am 1. April und 1. Okt. Die Tilgungsquoten der Darlehen müssen jährlich mindestens 1 % des Kapitals betragen. Ausl. am 1. Febr. und 1. Aug. zum 1. April und 1. Okt. In