=* Landschaftliche Pfandbriefe. Danziger Hypotheken-Verein in Danzig. Gegründet: Im Jahre 1868, letztes Statut von 1896. Zweck: Der Verein hat die Rechte einer juristischen Person und das Recht, behufs Beschaffung 4 % der zur Beleihung von Grundstücken seiner Mitglieder erforderlichen Geldmittel Pfandbr. auszufertigen. Der Verein steht unter Aufsicht der Staatsregierung; dieselbe kann zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar bestellen. Dieser kann allen Sitzungen der Dir., des A.-R. resp. der Generaldeputation beiwohnen, solche Sitzungen berufen und jederzeit in den Geschäftslokalen des Vereins von den Büchern, Rechnungen, Dokumenten und Kassenbeständen Einsicht nehmen. Als Mitglieder des Vereins werden nur Eigentümer eines in einer Stadt der Provinz Westpreussen oder in einer Vorstadt solcher belegenen bebauten Grundstückes ange- nommen. Die Mitgliedschaft ist nicht davon abhängig, dass der Eintretende die Hilfe des Vereins in Anspruch nimmt, und dass er namentlich auf sein Grundstück ein Pfand- briefsdarlehen des Vereins nachsucht und erhält. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen lauf. jährl. Beitrag von M. 6 zu bezahlen; Mitglieder, die nicht zugleich Darlehens- schuldner sind, haben den Beitrag nicht zu zahlen. Vor dem Austritt muss ein im speciellen Darlehensschuld-Verbande stehendes Mitglied alle dem Verein gegenüber über- nommenen Verbindlichkeiten vollständig erfüllt und abgewickelt haben. Der Verein gewährt seinen Mitgliedern Darlehen in Pfandbr. zu 5, 4½, 4 und 3½ % gegen hypoth. Verpfändung der Grundstücke. Das zu gewährende Darlehen darf die ersten zwei Drittel des vom Verein festzustellenden Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. Der Wert des zu beleihenden Grundstückes wird dergestalt festgesetzt, dass der 25 fache Betrag der 4 % resp. der 50fache Betrag der 2 % jährl. staatlichen Gebäudesteuer mit dem 20fachen kapitalisiert wird, der zeitige Materialienwert der Baulichkeiten und der Grund- und Bodenwert durch zwei Sachverständige festgestellt wird und die Durchschnittssumme dieser beiden Wertsermittelungen abzüglich des mit 20 multiplizierten Durchschnitts- betrages der städtischen Grundstücksabgaben, als der zeitige Wert gilt. Als Sicher- heit für die vom Verein ausgegebenen Pfandbr. ist sein Vermögen verhaftet. Von den Pfandbr. werden in Berlin gehandelt: Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1899: M. 7 681 200 in Stücken à M. 200, 600, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Nach den statutarischen Bestimmungen durch halbjährl. Verl. im März und Sept. per 1. Juli resp. 2. Jan., Konversion ausgeschlossen. Zahlst.: Berlin: Preuss. Pfandbrief-Bank; Danzig: Vereinskasse; Königsberg i. Pr.: S. A. Samter Nachf., Marienwerder: M. Hirschfeld, Nachf. A. Seidler. Kurs Ende 1890–99: 100.30, 99.25, 99.50; 100.10, 101.10, 104.40, 103.60, 101.50, –, – %. Notiert in Berlin. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1899: M. 7 451 600 in Stücken à M. 200, 400, 1000, 2000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Nach den statut. Bestimmungen durch halbjährl. Verl. im März u. Sept. per 1. Juli resp. 2. Jan., Konversion ausgeschlossen. Zahlst: Wie bei 4 % Pfandbr Kurs Ende 1890–99: 92.25, 90, 92.10, 93, 100.60, 100, 98.60, 97, –, – %. Notiert in Berlin Aktiva. Bilanz am 31. Dez. 1899. Passiva. Hypothekenforderungen 19 807 300.– 5 0% 3 323 700.– Bankgebäude. .. 180 000.– 4½ % 1 350 800.— Anderweitiger Gründbesitz 8 160.— Pfandbriefe im Umlauf 4 % ' 7 681 200.— Effektenbesktand 693 735.— 3½ % 7 451 600.—– Barbestand 531 548.54 Zinsenfonds. 412 133.70 Geleistete Vorschüsse 13 773.99 Reservefonds 838 640.51 Tilgungsfonds 176 443.32 Direktion: Friedrich Weiss, J. C. Bernicke, Otto Apfelbaum. 21 234 517.53 Aufsichtsrat: Vors. J. J. Berger. 21 234 517.53 National-Hypotheken-Credit-Gesellschaft, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht in Berlin. Gegründet bezw. bestätigt durch die Allerh. Kabinets-Ordre vom 30./10. 1871, Nachträge zu dem Statut genehmigt durch Allerh. Kabinets-Ordre vom 20. Okt. 1876, 19. Juli 1882, 14. Okt. 1885, 14. Dez. 1887, 16. Nov. 1891, 31. Aug. 1896 und 8. Aug. 1898. Zweck: Der Betrieb von Bankgeschäften zur Förderung des Real-Kredits der Mitglieder und zu diesem Behufe die Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe. Die Genossenschaft ist den Bestimmungen des Reichshypothekenbankgesetzes nicht unter- worfen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung eines Geschäftsanteils von M. 2000 erworben. Aufkündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Dieselbe muss 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Grundstücksbeleihungen dürfen nur innerhalb des Deutschen Reiches statt-