138 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. zahlungen in Raten zu tilgen sind. In den Verein können nur Besitzer von kleineren Realitäten auf dem Lande oder in den Provinzstädten, deren Schätzungswert Kr. 6000 micht übersteigt und welche auf Jütland oder auf den dazu gehörenden Inseln belegen sind, auf. genommen werden. Darlehen auf Häuser ohne dazu gehörende Ländereien oder mit weniger als 1 Scheffel Landbesitz dürfen % des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; auf andere Realitäten können Darlehen bis zur Hälfte des Schätzungswertes gegeben werden. Die Interessenten haften solidarisch für die von dem Vereine ausgestellten Öblig. bis zum vollen Schätzungswert der von ihnen dem Verein verpfändeten, Realitäten, insofern sie den ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zustehenden vollen Betrag von dem Vereine als Darlehen erhalten haben, welche Haftbarkeit sich entsprechend vermindert, wenn sie ein geringeres Darlehen, als ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zustenht, empfangen haben. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypothek gewährt, doch können auf Häuser mit dazu gehörenden Ländereien auch Darlehen gegeben werden, wenn als erste Hypothek Gelder aus öffentlichen Mitteln eingetragen sind, oder wenn die erste Hypothek wenigstens 10 Jahre unkündbar ist, von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Verein das Darlehen gewährt hat. Das von dem Vereine gewährte Darlehen darf keinesfalls zusammen mit dem Betrage der im Range vorangehenden Hypothek % bezw. die Hälfte der Schätzungssumme der betreffenden Realität übersteigen. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages einzuzahlen, wovon % dem Administrations-F. und % dem R.-F. zufallen; ausserdem entrichten die Interessenten halbj. 5 % des urspr. Darlehensbetrages an den Administrations-F. und o % an den R.-F. Jeder Interessent kann sich von seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein frei machen, wenn er am 11. Juni oder 11. Dez. eines Jahres den ganzen Betrag seiner Schuld nebst den sonstigen ihm nach den Statuten obliegenden Zahlungen begleicht. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. des Vereins erfolgt, dägegen kann der Verein eine 9 monat. Vorankündigung verlangen, wenn die Rückzahlung in barem Gelde geschieht. Die Interessenten können auch beliebige Abschlagszahlungen auf ihre Schuld über die gewöhnlichen halbj. Amortisationsquoten hinaus machen, doch nicht weniger als jeweilig Kr. 50. Solche Abschlagszählungen können ebenfalls entweder ohne Kündigung in Oblig. des Vereins oder mit 9monat. Vorankündigung in barem Gelde geschehen. Wenn ein Interessent ganz aus dem Vereine tritt, fallen die von ihm gemachten Einzahlungen dem Fonds des Vereins zu. Die von dem Vereine bewilligten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehensuchende zum Nennwerte an- zunchmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine unterm 9. Aug. 1880 und 13. Febr. 1891 in Gemässheit der Gesetze vom 28. Mai 1880 und. 12. Mai 1882 vom Minister des Innern genehmigten Statuten berechtigt. Der Betrag der in Umlauf be- findlichen Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitze des Vereins pefindlichen Schuld- verschreib. der Interessenten unter Berücksichtigung der geleisteten baren Rückzahlungen übersteigen. Die Oblig. des Vereins läuten auf Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden. Die Oblig sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt durch Verl. zum Nennwert mit 6 Monaten Kündigungsfrist, und zwar soll jeweilig der Bestand des Amortisations-F., nachdem die Zs. für die Oblig. in Abzug gebracht sind, zur Einlösung der vom Vereine ausgestellten Oblig. verwendet werden; der Verein ist jedoch auch befugt, einen grösseren Betrag oder sämtliche in Umlauf befindliche Oblig. zu tilgen. Die vom Vereine ausgestellten Oblig. geniessen unbedingte Zinsgarantie des dänischen Staates bis zur Rückzahlung des Kapitals; in Dänemark dürfen Mündelgelder und die Kapitalien öffentlicher Stiftungen in Oblig. des Vereins angelegt werden. Geschäftsjahr: 1. April bis 31. März. ..... .. 3½ % Obligationen Abteilung I. Kr. 50 000 000, hiervon begeben bis 31. März 1900: Kr. 39 659 150, wovon noch unverlost in Umlauf am 31. März 1900: Kr. 30 988 800 in Stücken zu Kr. 50, 200, 400, 500, 2000 = M. 56.25, 225, 450, 562.50, 2250. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Tilg:: Durch Verl. zum Nennwert bis spät. 1960. Zahlst.: Berlin: Direction der Disconto-Gesellschaft, S. Bleichröder; Hamburg: L. Behrens & Söhne; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne; Kopenhagen: Dän. Landmannsbank. Zahlung der Zinsscheine und verlosten Stücke in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskurse von Kr. 100 = M. 112.50. Aufgelegt in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg vom 5.–7. März 1889 zu 98.50 %. Kurs Ende 1889–99: In Berlin: 96.50, 92, 91, 93.25, 92.75, 99.40, 98.75, 99.90, =–, –, – %. – In Frankfurt a. M.: 96.50, 91.90, 91, 92.50, 92, 98.60, 99, 98.80, 99, 96, 89 %. –— In Hamburg: 96.25, 92.50, 90.75, 93.60, 93.50, 99, 99, 99, 98.80, 95, 90 %. 4 % Obligationen Abteilung I. Kr. 20 000 000, hiervon begeben bis 31. März 1900: Er. 2 501 200 (die Begebung dieser Oblig. hat im Juni-Termin 1899, begonnen) in Stücken zu Kr. 50, 200, 400, 500, 2000, = M. 56.25, 225, 450, 562.50, 2250 15, 11, 22, 27.10, 119. Zs.: I. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Verl. zum Nennwert bis spät. 1959. Zahlst.: Berlin: Direction der Disconto-Gesellschaft, S. Bleichröder; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne; Hamburg: L. Behrens & Söhne: London: C. J. Hambro & Son; Kopenhagen: Dän. Landmannsbank. Zahlung der Zinsscheine und verlosten Stücke in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskürse von Kr. 100 = M. 112.50. Eingeführt in Hamburg im