Kaiserreich Osterreich. 165 rate vertretenen Königreiche und Länder und 3) Ungarische Staatsschuld, für welche nur Ungarn haftet. Nach dem im Dezember 1867 mit dem Königreich Ungarn vollzogenen Aus- gleich hat letzteres die Verpflichtung übernommen, zur Deckung der Zinsen für die bei der Trennung der beiden Reichshälften vorhandene allgemeine Staatsschuld einen dauernden, einer Anderung nicht unterliegenden Jahresbetrag von fl. 29 188 000 (darunter fl. 11 776 000 in Silber) zu leisten. Die verschiedenen Schuldtitel wurden, soweit es anging, in eine ein- heitliche Rentenschuld umgewandelt, für die ihrer Natur nach (wie Lospapiere) zur Um- wandlung in die einheitliche Rentenschuld nicht geeigneten wurde festgestellt, dass die zu den Kapitalsrückzahlungen erforderlichen Gelder jährlich durch Begebung von Titres der einheitlichen Rentenschuld aufzubringen seien, und dass Österreich die sich hieraus er- gebende Mehrbelastung übernimmt, Ungarn dagegen einen fixen jährlichen Beitrag von fl. 6. W. 1 000 000 und fl. 150 000 in Silber zu zahlen hat; die fl. 150 000 in Silber sind indes nur so lange zu zahlen. bis die Staatsdomänen-Pfandbriefe getilgt (spätestens 1913) sein werden. Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres) wurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahre, alsdann bis 1887 und zuletzt bis 31. Dez. 1897 verlängert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 70 %, – Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militärgrenze mit Ungarn stellte sich das Verhältnis auf 68.6 % und 31.4 %. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2. Aug. 1892 und ungarischem Gesetzartikel XVII, veröffentlicht 11. Aug. 1892, tritt die Kronenwährung an Stelle der österreichischen Währung. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller, die Hauptmünze das 20-Kronenstück in Gold, doch werden auch 10 Kronen in Gold geprägt. Aus 1 kg = 1000 g Münzgold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 g Feingold 3280 Kronen in Stücken zu 20 und 10 Kronen geprägt. Das 20-Kronenstück enthält 6.09756 g, das 10-Kronenstück 3,04878 g Feingold. Passiergewicht der 20-Kronenstücke =– 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3,37 g. Als neue Silbermünzen werden I-Kronenstücke, als Scheidemünze 20- und 10-Hellerstücke in Nickel und 2- und 1-Hellerstücke in Bronce geprägt, die Silbermünzen in einer Feinheit von 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 200 Kronen geprägt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. ö. W. bleiben in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 238¼ Kronen. Die Silber:- und Papiergulden bleiben bis auf weiteres in Umlauf und gelten = 2 K. Gold (S= frs. 2.1002). Bis zur thatsächlichen Durchführung der Kronenwährung gilt das 20-Kronen- stück == fl. 8.40, das 10- Kronenstück = fl. 4.20 Gold. In Folge Verordnung vom 21. Sep- tember 1899 wurde vom 1. Januar 1900 ab die Kronenwährung als Landeswährung in Osterreich-Ungarn eingeführt. Nach einem anderen Gesetze können die Zahlungsverbind- lichkeiten in Goldgulden auch in den Landesgoldmünzen geleistet werden, wobei 42 Gold- gulden gleich 100 Kronen gerechnet werden. Bezüglich der Staatsschulden erklärte im österreichischen Abgeordnetenhause der Finanzminister Dr. Steinbach am 18. Juni 1892, insofern vor und nach der Aufnahme der Barzahlungen Courantsilber bestehe, würden Silberschulden auch in Courantsilber getilgt werden. Ein zweites Gesetz vom 2. Aug. 1892 ermächtigte den Finanzminister, Oblig. der durch das Gesetz vom 18. März 1876 geschaffenen 4 % in Gold verzinslichen Staats-Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektivem Golde einen Betrag von öfl. Gold 183 456 000 auf- zubringen. Auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung hat die Staatsverwaltung bisher im ganzen fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Goldgulden, gleich 342 318 949 K. 71 h in effektivem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundierung der Staatsnoten. Mit dem Gesetze vom 9. Juli 1894 wurde die Einziehung eines Teiles der auf gemeinsame Kosten einzulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von öfl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung und Einlösung der am 24. Juli 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes im Umlaufe befindlichen Staats- noten zu öfl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu öfl. 5 bezw. ö5fl. 50 in einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der bis zu diesem Tage ausgegebenen Staatsnoten zu öfl. 1 die Summe von 5fl. 200 000 000 erreicht, angeordnet. An dem be- zeichneten Tage waren Noten zu öfl. 1 im Betrage von fl. 57 883 361 im Umlaufe. Zur Ein- lösung der Staatsnoten sind fl. 40 000 000 in Einkronenstücken zu verwenden, die über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel in Silbergulden oder Noten der Österreich- Ungarischen Bank sind gegen Erlag von 20-Kronenstücken bei der Österr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Bis Ende Dez. 1899 waren 1 fl.-Noten im Betrage von fl. 57 207 532 und Noten der anderen Kategorien im Betrage von fl. 142 116 640, zusammen 5l. 199 324 171 eingelöst. Durch ein weiteres Gesetz vom 9. Juli 1894 wurde der Finanzminister ermächtigt, die schwebende Schuld in Partial-Hypothekar-Anweisungen im Verordnungswege bis auf den etrag von öfl. 70 000 000 successive zu beschränken. Von dieser Ermächtigung Gebrauch machend, hat der Finanzminister im Nov. 1894, im Dez. 1895 und 1896 den Höchstbetrag der Partial-Hypothekar-Anweisungen zuerst auf ö5fl. 90 000 000, dann auf 5l. 80 000 000, schliesslich auf öfl. 70 000 000 herabgesetzt; sodann durch die Verordnungen v. 29. Dez. 1898 und 20. Dez. 1899 bis auf den Höchstbetrag von fl. 48 336 000 beschränkt. 4 % OÖsterreichische Goldrente. Gesamtbetrag fl. 490 850 200 in Stücken à fl. 200, 1000, 10 000. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung findet nicht statt. Zahlstellen: Berlin: 8. Bleichröder, Disconto- Gesellschaft, Deutsche Bank, Bank für Handel und Industrie;