176 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Budget. 1898/99 1899/1900 1900/1901 Ordentl. Einnahmen II. 51 453 242 50874 514 51 038 124 Aussbt:t % ãꝛZꝛ7ꝑ/ 4 . ... Ubersebuss resp Defit é P p ũ ... 993 Alisserod. Ennahmneg 2 150 000 1 600 000 1 150 000 Aees... 3 2319 262 2 423 979 2 112 228 unter den Ausgaben befinden sich für die Staatsschuld „ 18 424 358 18 316 023 19 954 093 Abrechnung Einnahmen Ausgaben Defizit 1895/96: Milr. 53 179 020 Milr. 54 592 648 Milr. 1 413 627 1896/97: „ 33 922 959 „ ( 1897/98: „ .... „ 57 203 759 „ 4 060 383 1898/99: „ 52 86 835 „ 56 307 080 „ 920 245 Durch ein Dekret vom 13. Juni 1892 wurde die Zahlung der Zinsen auf die auswärtige Schuld auf ein Drittel vermindert und zugleich die Regierung ermächtigt, die Obligationen der äusseren Schuld in solche der inneren Schuld umzuwandeln, die auch fernerhin unter Abzug von 30 % Einkommensteuer voll in portugiesischer Währung verzinst wurden. Das Gesetz vom 20. Mai 1893 bestimmte sodann: § 1. Der Überschuss aus den Jahreseinkünften, beginnend mit dem 1. Juli 1893, welche im Mutterlande und den anliegenden Inseln erzielt werden aus den Einfuhrzöllen auf Waren aller Art, ausgenommen auf Tabak und Getreide, ferner aus den Ausfuhrzöllen, soweit der Überschuss eine Gesamtsumme von 11 400 Contos Reis übersteigt, soll mit 50 % und in portugiesischem Gelde nach Verhältnis verteilt werden unter die Bonds der auswärtigen fundierten Staatsschuld, ausgenommen die Tabaks-Obliga- tionen. § 2. Die Hälfte der jährlichen Differenz, welche vom 1. Juli 1893 ab gegen ein Er. fordernis von 22 % in portugiesischem Gelde für Goldagio auf die nach dem Auslande zur Zahlung von ein Drittel der Zinsen auf die Bonds und ihrer Tilgungsfonds sich heraus- stellen wird, soll ebenfalls in gleicher Weise unter die Bonds der auswärtigen fundierten Schuld verteilt werden. §$§ 3. Der Betrag, der nach dem $§ 2 in portugiesischem Gelde zu zahlen sein wird, sowie die 33 %, welche die auswärtigen Anleihen gegenwärtig erhalten, sollen zusammen nicht mehr als 70 % des Nominalbetrages ihrer Coupons ausmachen. § 4. Aller und jeder Vorteil, der den Inhabern von inländischer Staatsschuld durch Ver- minderung der mittels Gesetz vom 26. Febr. 1892 ihnen auferlegten Einkommensteuer oder in irgend einer anderen Form zugestanden wird, soll sogleich den Bonds der ausländischen Staatsschuld eingeräumt werden. § 5. Wenn zwischen den bisherigen ausländischen und inländischen Anlehenbonds die Gleichmässigkeit hergestellt ist, soll die Hälfte der Mehr- einnahmen aus Zöllen und aus Verminderung des Goldagios nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur verhältnismässigen Aufbesserung der Zinsen für die inländische und aus- ländische Staatsschuld Verwendung finden. § 6. Die Regierung wird die Junta do Credito publico wieder herstellen, um sie mit dem Dienst der Staatsschuld zu betrauen. § 7. Eine neue Frist bis zum 1. Sept. 1893 wird für die Konversion der ausländischen in inländische Schuldtitres eingeräumt. Diese Konversion wurde nur im geringen Masse angenommen, es wurden von der 3 % äusseren Anleihe Mr. 23 748 030, von der 4 % äusseren Anleihe Mr. 2 919 060 und von der 4½ % äusseren Anleihe Mr. 11 076 830 in inländische Anleihe konvertiert. Im Jahre 1898 beabsichtigte Portugal, seine auswärtige Schuld zu konvertieren; der Entwurf zur Konversion der äusseren Schuld, welcher die Zustimmung der portugiesischen Kammer erhielt, hatte folgenden Text: Artikel 1. Die Regierung ist ermächtigt, im Einverständnis mit den Gläubigern der konsolidierten äusseren Anleihe, welche gegenwärtig dem Gesetz vom 20. Mai 1893 (Datum der Zinsverkürzung) unterliegt, neue Bedingungen bezüglich Kapitals, Zinsen und Tilgung dieser Anleihe festzustellen, in einer Weise jedoch, dass die neuen Anleiheverpflichtungen nicht die nach oben erwähntem Gesetze dem Fresor auferlegten Lasten übersteigen. § 1. Die Tilgung des amort. Teils der qu. Schuld wird nach Wahl des Tresors durch Ziehungen oder Rückkauf erfolgen, wobei in jedem Semester mindestens eine der Amortisationsfrist der ganzen Schuld entsprechende Anzahl von Anleihetitres getilgt werden müsste. §. 2. Falls die Tilgung von amort. Anleihetitres durch Rückkauf in einem Semester geringere Beträge erfordert, als vorgesehen, so sind im folgenden Semester die Überschüsse für Rückkäufe von kons. äusseren Anleihetitres zu verwenden. § 3. Bei Zustandekommen des neuen Arrange- ments wird den äusseren Anlehensgläubigern angeboten werden, ihre alten Anleihestücke mit entsprechendem Stempelaufdruck versehen zu lassen oder kostenlos gegen neue Titres und Couponsbogen umzutauschen. Umtausch resp. Abstempelung wird in London, Paris, Berlin, Amsterdam und Brüssel erfolgen können. Artikel 2. Für den Dienst der neuen Anleihe haften die Zölle auf die Einfuhr von Produkten und Waren; ausgenommen sind die Eingangszölle auf Tabak und Cerealien. Die als Garantie dienenden Zolleinnahmen sind sofort bei Eingang an die Bank von Portugal abzuführen, welche den Dienst der Anleihe besorgen wird. Artikel 3. Die Regierung ist ferner ermächtigt, zur Konsolidierung der derzeitigen schwebenden Schuld und zur Bestreitung der Kosten für den Umtausch der äusseren