―――――――――――――――――― Königreich Serbien. – Königreich Spanien. 203 Zur Sicherstellung des Anlehens hat die Uprava fondova aus ihrem Hypotheken- bestand (von ca. 32 Millionen Franken) 12 Millionen Franken städtische Hypotheken aus- gesondert und als Faustpfand hinterlegt. Zur Wahrung und Ausübung des Pfandrechts der Pfandbrief-Inhaber ist eine Kasse für die 5 % Gold-Pfandbriefe der Königlich Serbischen Staats-Boden-Kredit-Anstalt errichtet. Die Kasse ist unter die gemeinschaftliche Verwaltung und den gemeinsamen Verschluss je eines Delegierten der Serbischen Regierung und der Pfandbrief-Inhaber gestellt. Der Kasse sind die verpfändeten Hypotheken für Rechnung der Pfandbrief-Inhaber in Pfandverwahrung und Verwaltung gegeben worden. Insoweit die verpfändeten Hypotheken stärker getilgt werden wie das Pfandbriefanlehen, ist der Überschuss zur ausserordentlichen Tilgung von Pfandbriefen durch Rückkauf oder Aus- losung zu verwenden oder das Unterpfand durch Hinterlegung neuer von der Uprava fondova erworbener Hypotheken zu ergängen. Die serbische Regierung hat sich verpflichtet, während der Dauer des Anlehens keine Anderung der Gesetzgebung vorzunehmen, welche eine Anderung oder Verminderung des bestellten Unterpfandes zur Folge haben könnte. Die Kosten der Verwaltung der Kasse und deren Auslagen sind von der serbischen Regierung übernommen. Aufgelegt in Berlin und Frankfurt a. M. am 16. Juni 1887 M. 6 000 000 zu 83.50 %. Kurs Ende 1887–99: In Berlin: 81.40, 84.75, 87.90, 95.25, 88.60, 83.50, –, 84.50, 86, 87, 95, 93.40, 94.80 %. –— In Frankfurt a. M.: 83.10, 83.70, 87.50, 94, 89, 82.30, 66, 84.40, 84.50, 87.20, 94, 93.50, 95 %. Verj. der Coup. in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. r.. * Königreich Spanien. Stand der Staatsschuld am 30. Juni 1899: I. Aussere Schuld: 4 % abgestempelte auswärtige Rente Pes. 1 043 817 400. II. Innere Schulden: 4 % nicht abgest. auswärtige Rente Pes. 867 761 500, diverse innere Anleihen Pes. 6 504 865 317. Innere und äussere Schuld zusammen Pes. 8 416 444 217. III. Kolonialschuld: 6 % Cuba-Anleihe von 1886 Pes. 585 750 000, 5 % Cuba-Anleihe von 1890 Pes. 391 558 000, 6 % Philippinen-Anleihe Pes. 197 950 000, 5 % Zoll-Obligationen Pes. 291 600 000. Sa. Pes. 1 466 858 000. IV. Schwebende Schuld: 5 % Schatz-Oblig. Pes. 606 082 500. Die Abrechnung in den Einnahmen und Ausgaben ergab: 1892/93 1893/94 1894/95 1895/96 1896/97 1897/98 – Pes. 48 356 586 – 54 013 578 – 25 249 339 – 20 251 433 4. 13 455 788 – 65 455 321 Budget pro 1898/99: Einnahmen Pes. 865 816 890, Ausgaben Pes. 868 479 422, 3 ... 3 „%.. 9337 178 133. 4 % Spanische auswärtige Rente von 1882. Pes. 1 976 000 000, davon in Umlauf am 30. Juni 1899: Pes. 1 911 578 900 in Stücken à Pes. 1000, 2000, 4000, 6000, 12 000, 24 000. Zs.: Vierteljährlich 2. Jan., 1. April, 1. Juli, 1. Okt. Nach dem Gesetz vom 17. Mai 1898 müssen die ausländischen Besitzer der Spanischen 4 % auswärtigen Rente in Gemässheit der Dekrete vom 20. u. 25. Juni 1898 ihre Titel vor dem OÖktober-Termin 1898 den spanischen Finanz- Kommissionen im Auslande vorlegen, damit sie abgestempelt und in die betreffenden Register eingetragen werden. Wechselt der Besitz dieser Papiere, so muss der neue Inhaber der Finanz-Kommission davon Anzeige machen und seine Eigenschaft als Ausländer nach- weisen. Die ausländischen Besitzer der abgestempelten Stücke können den am 1. Okt. 1898 fälligen Zinsschein, sowie auch die folgenden Zinsscheine in frs., £ oder M. einkassieren, falls sie eine eidliche oder ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass kein spanischer Unterthan an dem Besitz der Papiere beteiligt ist. Das gleiche gilt auch von ausländischen Besitzern, die in Spanien ansässig sind. Bei den Schuldtiteln, die bei den amtlichen Bankinstituten Frankreichs, Deutschlands, Englands, Belgiens und Portugals, sowie bei näher bezeichneten Privatbanken hinterlegt sind, genügt eine Erklärung des Bankvorstandes, dass nach den Büchern der Bank und sonstigen Ausweisen kein spanischer Unterthan Anteil daran hat. Das Abschneiden der Zinsscheine geschieht durch die Finanz-Kommissionen, wobei die betreffenden Stücke mit vorgelegt werden müssen. Die oben erwähnten Banken sind von dieser Vorzeigung befreit, müssen aber bescheinigen, dass die Stücke sich in ihrem Depot befinden und die Eigentümer keine Spanier sind. Die Zinsen derjenigen Titel, die diese Förmlichkeiten nicht erfüllt haben, werden künftig nicht mehr in Gold, sondern nur noch in Pesetas bezahlt. Nachträglich hat sich die Regierung bereit erklärt, die den Ausländern aur Einreichung der in ihrem Besitze befindlichen Titres der auswärtigen Schuld bewilligte Frist zu verlängern. Man kam dahin überein, dass ausländische Inhaber ihre Titres auch nach dem 10. Juli 1898 abstempeln lassen können, wenn sie den Nachweis liefern, dass sie bereits vor dem 10. Juli 1898 Besitzer der betr. Titres gewesen sind. Schluss der Abstempelung am 17. Mai 1899. Zugleich wurde den Besitzern der 4 % auswärtigen Rente eine Konvertierung in 4 % innere Rente angeboten, wobei ihnen 10 Pesetas für jede 100 Pesetas Nennwert ver-