368 Ausländische Eisenbahnen. Steuern 27 367, Verwaltungskosten 44 994, Aktien-Umtauschspesen 5358, Reingewinn 273 620. Sa. 51. 2 033 214. Verwendung des Überschusses: 6½ % Div. 260 000, Tant. an V.-R. 7000, ordentl. Reserve 3681, Vortrag 3939. Kurs der abgestempelten Aktien Ende 1894–99: In Berlin: 129, 140, 136, 151.50, 137, – %. – In Frankfurt a. M.: Ende 1894–98: fl. 54 , 64, 54¼, 64, 62 pro Stück; Ende 1899: 140 %. – Ausserdem noch notiert in Leipzig. Die Notiz in Berlin und Leipzig versteht sich in Prozenten, wobei fl. 100 = M. 170, in Frankfurt a. M. bis Ende 1898 fl. per Stück, wobei fl. 100 = M. 200 gerechnet werden, seit 1. Jan. 1899 in Frankfurt a. M. auch in Prozenten, wobei fl. 100 = M. 170. Dividenden 1881–92: 6, 7½, 9, 9, 7½, 9, 7½, 7½, 7½, 12½, 12, 1 %; auf das herab- gesetzte Kapital 1893–98: 5, 5, 5, 5, 6, 6 %; für 1899: 6½ %. Verwaltungsrat: Vors. Excellenz A. Graf Dubsky, Stellv. Dr. L. Lichtenstern, M. Bauer, Wien: E. Guttmann, Berlin; A. von Pflaum, Stuttgart; Joh. Pechar, Prag, W. Pöch, Teplitz. Centralbureau-Vorstand: Dr. Robert Mauthner, Centralbuchhalter J. Neurath. Zahlstellen: Berlin und Dresden: Dresdner Bank; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank, Gebr. Sulzbach; Leipzig: Becker & Co., Commanditgesellschaft auf Aktien; Stuttgart: Württemberg. Bankanstalt vorm. Pflaum & Co.; Wien: Wiener Bank-Verein; Prag, Brünn, Aussig, Graz: Filialen des Wiener Bank-Vereins. Zahlung der Div. ab 1. Jufi in Silber. Verj. der Coup. in 5 J. n. F. Usance: Die Dividendenscheine werden bei den Aktien auch nach Ende des Geschäftsj. bis zum Zahlungstage mitgeliefert. Kgl. priv. Fünfkirchen-Barcser Eisenbahn in Budapest. Gegründet: Im Jahre 1867; letztes Statut vom 30. Okt. 1876. Zweck: Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Fünfkirchen über Szigetvär nach Barcs und Transportmittel für Personen und Frachten zu Wasser und zu Lande unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften einzurichten. Koncession: 90 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung ab gerechnet bis 6. Mai 1958. Staats- garantie: Der ungar. Staat garantiert für die Dauer der Koncession ein jährliches Reinerträgnis von fl. 350 000 Silber und ferner für den Anteil der Bahn an der 5 % Investitionsanleihe (fl. Gold 312 800) fl. Gold 17 134.25 bis 1926. Der Betrag, welchen die Staatsverwaltung infolge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit 4 % jährlich verzinslicher Vorschuss zu behandeln. Vertrag mit der Regierung: Bei der Ermächtigung zur Konvertierung der Prioritätsanleihe von 1868 wurde am 25. April 1893 folgender Vertrag mit der Regierung geschlossen. Das bis zum Ablauf der Koncession garantierte Reinerträgnis von jährlich Silber fl. 350 000, ebenso die vom 1. Januar 1876 auf 50 Jahre zugesicherte Specialgarantie von jährlich Gold fl. 17 134.25 bleibt unberührt. Wenn das Reinerträgnis der Bahn den garantierten Betrag von fl. 350 000 übersteigt, so ist der Überschuss bis zur Höhe der Goldgarantie von fl. 17 134.25 an die kgl. ungar. Central-Staatskasse abzuführen. Sollte die Prioritätsanleihe von 1868 der Gesellschaft in eine Staatsanleihe konvertiert werden, so ist die Gesellschaft verpflichtet, aus dem garantierten Reinerträgnis von fl. 350 000 die auf die Prioritätsanleihe entfallende Annuität an die kgl. ungar. Central-Staatskasse abzuführen. Der auf die 5 % Verzinsung und die Tilgung der Aktien bestimmte Rest des garantierten jährlichen Reinerträgnisses wird für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis Ende 1943 mit jährlich fl. 173 210, für das Jahr 1944 aber mit fl. 289 210 ermittelt, wohingegen für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum Ablaufe der Koncession das gesamte garantierte Reinerträgnis von fl. 350 000 zur Verzinsung und Tilgung der Aktien zu verwenden ist. Diese Reinerträgnisse können in keinem Falle, also auch nicht im Falle eines Betriebsdeficits eine Reduktion erfahren, mit der alleinigen Ausnahme der Coupon-Stempelgebühren. Wenn der Reinertrag der Bahn in der Zeit bis zum Jahre 1926 das garantierte Jahreseinkommen von fl. 350 000 Silber und fl. 17 134.25 Gold, vom Jahre 1926 bis zum Ablauf der Koncession das garantierte Jahreseinkommen von fl. 350 000 Silber übersteigen sollte, so ist der Überschuss in folgender Reihenfolge zu verwenden. a) zur Rückzahlung der auf die Investitionsanleihe geleisteten Garantie- vorschüsse samt 6 % Zinsen, b) zur Rückzahlung der zur Bedeckung allfälliger Betriebs- deficite samt 6 % Zinsen, c) von dem nachher noch erübrigten Betrage ¾ zu Gunsten des 4 % Garantiezinsen- und Vorschusskontos, % aber zu Gunsten der Aktionäre. Eine anderweitige Zurückzahlung der aus der Investitionsanleihe herstammenden Lasten und der eventuellen Betriebsdeficite wird von der Regierung nicht gefordert. Rückkaufsrecht: Die ungar. Regierung hat das Recht, nach Ablauf von 30 Jahren von der Koncessions-Erteilung an gerechnet, jederzeit gegen eine nach dem Durehschnittsertrage der letztvorhergegangenen sieben Betriebsjahre nach Abschlag der zwei ungünstigsten Betriebsjahre zu bemessenden, bis zum Ablaufe der Koncession zu zahlenden, auf den Bahnkörper sicherzustellende Jahresrente von mindestens 5 % des in der Koncession fostgesetzten Nominal-Anlagekapitals einzulösen. Der Betrieb der Bahn wird auf Grund des Betriebsvertrages v. 21. März 1893 von der Dir. der Kgl. Ungar. Staatsbahnen geführt. ―――