410 Ausländische Eisenbahnen. Mendelssohn & Co., Rob. Warschauer & Co.; Darmstadt u. Frankfurt a. M.: Bank für Handel und Industrie. – Die Zahlung der Coupons erfolgt seit 1894 mit M. 3 pro Coupon für 1 Stück à M. 400. Aufgelegt am 19. OÖkt. 1889 zu 101 %. Kurs Ende 1890–98: In Berlin: 92.30, 39.50, 28.40, 21, 34.40, 38.50, 36.10, 32.90, – %. – In Frankfurt a. M.: 91.80, 37.50, 28.50, 20.50, 34.90, 37, 36, 33, – %. Die Anleihe wird seit 1. April 1892 franko Zinsen gehandelt. Seit 19. Okt. 1896 werden in Berlin u. Frankfurt a. M. amtlich notiert: 4½ % privileg. 1889 abgest. Obligationen I. Ranges: mit Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Kurs Ende 1896–99: In Berlin: 82.75, 72.75, 82, 79 %. – In Frankfurt a. M.: 82.90, 71.50, 82,30, 79.50 %. 4½ % abgest. 1889 Obligationen II. Ranges mit veränderl. Zinsfuss: franko Zinsen. Kurs Ende 1896–99: In Berlin: 13, 11.60, 20.25, 23 %. – In Frankfurt a. M.: 13, 11, 20.60, 23 %. Verj. der Coup. und Oblig. in 5 J. n. F. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Dividenden 1894–99: 0 %. Gewinn u. Verlust 1899: Bruttoeinnahme inkl. Staatsgarantie etc. Milr. 4923 986, dav. gehen ab Betriebskosten 1 964 130, Abgaben in Portugal u. Frankreich 72 488, Dienst der Oblig. I. Ranges 2 128 227, bleibt ein Überschuss von Milr. 759 141; von diesem Überschuss geht ab für die durch Rückkauf erfolgte Amort. von Oblig. pro 1898 186 585, verbleiben 572 555, hierzu kommen aus dem Gewinn an Valutadifferenz, verfallenen Zs. etc. 61 547, dagegen gehen ab als Abfindung im Duparchy & Bartissol'schen Prozess 99 000, Re- konstruktion des rollenden Materials 60 556, Verbesserungen der Linien 255 556, do. der Brücken 1322, Zs. 19 614, bleibt ein Reinertrag von Milr. 198 021, der auf ein neues Kto „Rücklage zur Sicherung der Oblig.-Amort. im Jahre 1899“ übertragen wird. ―――― Russische Eisenbahnen. 0 – Ivangorod-Dombrowo-Eisenbahn in St. Petersburg. (Verstaatlicht seit 10./23. Jan. 1900.) Gegründet: Statut vom 10. Juli 1881, mit Anderungen vom 23. April 1882, 22. Nov. 1885, 14. Nov. 1886, 16. Febr. 1887 u. 17. Okt. 1892. Koncession: Vom 10. Juli 1881 bis 10. Januar 1935. Rückkaufsrecht des Staates: 15 Jahre nach Betriebseröffnung, also vom 10. Jan. 1900 ab hat die Regierung das Recht, die Bahn unter folgenden Bedingungen anzukaufen: Als Basis wird die mittlere Reineinnahme der 5 besten unter den letzten 7 Jahren genommen; die so ermittelte Normal-Jahreseinnahme darf aber weder geringer sein als die Ein- nahme des letzten dem Rückkauf vorhergehenden Jahres, noch weniger als 5.48 % des nominellen Aktienkapitals und 5.06 % des nominellen Obligationskapitals, zum Wechsel- kurse zur Zeit des Rückkaufs gerechnet. Von der auf die angegebene Weise berechneten Reineinnahme der Bahn wird vor allem die volle Garantiesumme für die Obligationen der Gesellschaft in Abzug gebracht, die sodann als Reineinnahme verbleibende Summe wird mit 5 % jährlich für die noch verbleibende Zeit der Koncessionsdauer der Ge. sellschaft kapitalisiert. Die durch eine solche Kapitalisierung erhaltene Summe wird von der Regierung der Gesellschaft in 5 % Staatspapieren mit solcher Amortisation ge- zahlt, wie sie die Regierung bestimmen wird. Wenn derzeit die Gesellschaft der Re- gierung noch etwas schulden sollte, so kommt die Schuld vor allem von dem Reserye. fonds der Gesellschaft in Abrechnung, und wenn dieser nicht ausreichen sollte, 80 wird der verbleibende Restbetrag von derjenigen Summe zurückbehalten, welche die Re- gierung der Gesellschaft für die übernommenen Heiz- und anderen Materialien, die nicht aus dem Betriebsfonds angeschafft sind. zu zahlen hat. Wenn dagegen der Be- rechnung des Ankaufspreises der Bahn eine Einnahme von mehr als 5.48 % des ganzen nominellen Aktienkapitals und von 5.06 % des ganzen nominellen Obligationskapitals zu Grunde gelegt wird, und wenn die obenbezeichneten Fonds zur Deckung der Schuld an die Regierung nicht ausreichen sollten, so wird bei einer solchen Feststellung des Kaufpreises der Bahn, der zu Gunsten der Gesellschaft verbleibende Überschuss zur Deckung der zum Teil noch nicht bezahlten Schuld verwandt. Die Vorräte an Brenn- und anderen Materialien, welche nicht aus dem Betriebskapital angeschafft sind, kann die Regierung, wenn sie dies für geeignet erachtet, zu einem mit der Gesellschaft zu vereinbarenden Preise, oder wenn eine Einigung dieserhalb nicht zu erzielen wäre, nach Abschätzung von Sachverständigen ankaufen. Die durch Abschätzung festgesetzte Summe wird der Gesellschaft in 5 % Staatspapieren ausgezahlt und wird von derselben