Schwedische Eisenbahnen. –— Schweizerische Eisenbahnen. 425 Aktienbuch jederzeit Einsicht zu nehmen. Eine Namen-Aktie darf nicht wieder in eine Inhaber-Aktie umgewandelt werden. 3) Es steht jedem nach Art. 2 stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten, oder durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten zu lassen. Sämtliche im Eigentume eines einzelnen Aktionärs befindlichen Aktien dürfen stets nur durch eine einzige Person vertreten werden. Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimm- rechts ist untersagt. 4) Die in Art. 641 O.-R. vorgesehene Anzeige an die Aktionäre kann auch an die Inhaber von Namen-Aktien durch blosse Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter erfolgen, welche für Bekanntmachungen dieser Art bestimmt sind. 5) Mindestens , der Mitglieder der Verwaltung müs en aus Schweizer Bürgern bestehen, welche in der Schweiz ihren thatsächlichen Wohnsitz haben. Abweichungen von dieser 3estimmung können vom Bundesrate mit Rücksicht auf internationale Verhältnisse zugelassen werden. 6) Wenn die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern besteht, so ist der Bundesrat berechtigt, 1–4 Mitglieder, und ebenso ist jeder Kanton, auf dessen Gebiet das Bahnnetz einer Gesell- schaft sich erstreckt, berechtigt, 1–4 Mitglieder zu wählen. Die kantonalen Vertreter dürfen höchstens ½, diejenigen des Bundes und der Kantone zusammen höchstens % der Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder ausmachen. Bei der Verteilung der kantonalen Vertreter auf die Kantone ist die Grösse des Interesses massgebend. welches die einzelnen Kantone am Bahnunternehmen haben. Wenn über die Gesamtzahl oder die Verteilung Streit entsteht, so entscheidet darüber der Bundesrat. Die koncessionsmässigen oder ver- traglichen Bestimmungen, die dem Bunde, Kantonen oder Gemeinden eine grössere Ver- tretung einräumen, bleiben vorbehalten. Die übrigen Mitglieder der Verv raltung werden von der Generalversammlung gewählt. Die von den staatlichen Behörden gewählten Mit- glieder stehen in gleichen Rechten und Pflichten wie diejenigen, welche von der General- versammlung gewählt sind, mit der Ausnahme, dass die ersteren nicht gehalten sind, Aktionäre zu sein. 7) Besteht ausser der Verwaltung für die Geschäftsführung ein besonderes Organ (O.-R. 650), so steht die Wahl der Mitglieder desselben der Verwaltung an. Die Mitglieder solcher Organe (Direktoren, Geschäftsführer) haben in den Sitzungen der V erwaltung nur beratende Stimme. 8) Dem Bundesrate steht das Recht zu, Beschlüsse der Generalversamm- lung oder der Verwaltung. durch welche bedeutende Landesinteressen ernstlich gefährdet oder verletzt werden, aufzuheben. Zu diesem Zwecke sind dem Bundesrate die Beschlüsse der Generalversammlung vor dem Vollzuge zur Kenntnis zu bringen; ebenso sind ihm auf Verlangen alle Beschlüsse der Verwaltung und der Direktion sofort einzusenden. Der Bundesrat wird spätestens binnen Monatsfrist erklären, ob er den ihm mitgeteilten Be- schluss beanstandet. Die Bahngesellschaft kann gegen die V erfügung des Bundesrates an die Bundesversammlung rekurrieren. 9) Die Übertragung wichtiger Beamtenstellen, wie diejenige eines Direktors, Betriebschefs, Maschinenmeisters, Bahningenieurs, des Vorstehers einer Hauptstation, an Ausländer bedarf der Genehmigung des Bundesrates. Der Bundes- rat ist auch berechtigt. die erteilte Genehmigung jederzeit zurückzuziehen. 10) Der Bundes- rat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. 11) Übertretungen der in den Artikeln 2 u. 3 dieses Gesetzes aufgestellten Bestimmungen werden mit einer Geldbusse bis auf 10 000 Hrs. bestraft. In schweren Fällen kann mit der Geldbusse Gefängnis bis auf 3 Monate verbunden werden. Bezüglich der Verjährung kommen die Bestimmungen des Bundesstrafrechts zur Anwendung. Die Beurteilung unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 12) Die Eisenbahngesellschaften sind gehalten, die Statuten binnen einer vom Bundes ate zu bestimmenden Frist mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. 13) Diejenigen Aktionäre, welche binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aktien auf den Namen im Aktien- buch eintragen lassen, erwerben das Stimmrecht sofort mit der Eintragung. 14) Die diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen des Obligationsrechts finden auf die in Artikel 1 erwähnten Eisenbahngesellschaften keine Anwendung. Überall, wo in einem Bundesgesetze oder in den Statuten von einem Bruchteil des Aktienkapitals gesprochen wird, ist darunter das stimmberechtigte A.-K. zu verstehen. 15) Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betr. Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben fortzusetzen. Das vorstehende Gesetz ist am 17, Juli 1895 veröffentlisht und lt. Beschluss des Bundesrates am 18. Okt. 1895 in Kraft getreten. Die in Art. 13 vorgesehene Frist endete mit dem 16. Dez. 1895. Rechnungsgesetz vom 27. Mai 1896. Mit Botschaft des Bundesrates vom 11. Nov. 1895 wurde der Bundesversammlung ferner der Entwurf eines Rechnungsgesetzes für die Eisen- bahnen vorgelegt. Derselbe bezweckt nach den Motiven, die Bahnverwaltungen schon vor Eintritt des Kündigungstermins für den koncessionsgemässen Rückkauf zur Vorlage der Nach- weise über den jährlichen Reinertrag und das Anlagekapital nach Massgabe der Koncession anzuhalten und auf den anerkannten Grundlagen einer soliden Verwaltung und Finanz- gebahrung die in der Praxis konstatierten Mängel des bisherigen Gesetzes zu beseitigen. die schweizerischen Bahnverwaltungen sahen durch die vorgeschlagenen Massnahmen ihre finanziellen Verhältnisse in mehrfacher Bezichung bedroht und beantragten in einer gemein-