426 Ausländische Eisenbahnen. samen Eingabe vom 28. Nov. 1895 Abänderung des Entwurfs. Insbesondere beanstandeten sie die Behandlung der Erneuerungs-F. durch den Entwurf. Während die Bahnverwaltungen diese Fonds lediglich als Fonds zur Ausgleichung der jährlichen Ausgaben für Erneuerung des Oberbaues und des Rollmaterials befächtet Baften stellte der Entwurf ein ganz neues System auf, indem er für alle einer Abnützung unterworfenen Anlagen und Einrichtungen, mit Inbegriff des Betriebsmaterials, Anlage eines Erneuerungs-F. in dem Sinne verlangte, dass die jährlichen Einlagen nach den Erstellungs- und Anschaffüngekosten und der wahr- scheinlichen Gebrauchsdauer der einzelnen Anlagen und Gegenstände zu berechnen seien, und dass der Bestand des Erneuerungs-F. zu jeder Zeit dem vollen Betrag des durch Ab- nützung oder andere Einwirkungen „„% materiellen Minderw ertes dieser Objekte entsprechen soll. Ferner opponferten die Verwaltungen, in deren Koncessionen für Er- ledigung allfälliger Rückkaufstreitigkeiten ein Schiedsgericht vorgesehen ist, gegen die Be- stimmung des Entwurfs, welche an Stelle des Schiedsgerichtes das Bundesgericht setzen wollte. Die Eingaben der Bahnen hatten im wesentlichen nur den Erfolg, dass die Einlagen in den nach dem System des Bundesrates zu bildenden Erneuerungs-F. beschränkt wurden auf Oberbau, Rollmaterial, Mobiliar und Gerätschaften. Das Gesetz wurde am 27. März 1896 erlassen, in der Volksabstimmung vom 4. Okt. 1896 mit 223 228 gegen 176 577 Stimmen an- genommen und ist am 1. Nov. 1896 in Kraft getreten. Da über die Höhe der Rücklagen zu den Ern.-F. eine gütliche Verständigung zwischen dem Eisenbahndepartement und den Hauptbahnen nicht gelungen war, so hat der Bundesrat am 12. Juni 1899 die für die Ein- lagen in die Ern.-F. für das Jahr 1896 definitiven Summen vorgeschrieben, während er für 1897 und später die Einlagen nach den von ihm aufgestellten Normen berechnet sehen will. Gegen diese Beschlüsse haben die Ges. an das Bundesgericht rekurriert. Über die vom Bundesgericht teils erledigten, teils bei ihm noch anhängigen Prozesse enthält der bundes- gerichtliche Geschäftsbericht für 1899 bemerkenswerte Angaben. Zwei Rekurse, die der Centralbahn und Nordostbahn, betrafen die Grundsätze für Feststellung des Reingewinns und der Anlagekosten im Sinne der Koncessionen. Durch die nach eingehender Verhandlung gefällten Entscheidungen seien die Grundsätze für die koncessionsgemässe Berechnung des Reinertrages und der Anlagekosten festgestellt worden; dagegen sei entschieden worden, dass die vom Bunde mit Rücksicht auf den Zustand der Bahnanlagen beanspruchten Abzüge von der Rückkaufsentschädigung nicht jetzt, sondern erst bei der Übernahme der Bahn durch den Bund im Civilprozesse festzustellen seien. Von den anhängig gebliebenen drei Rekursen betreffen zwei die Grundsätze für Feststellung des Reingewinns und der Anlagekosten, die Rekurse gehen von den Vereinigten Schweizerbahnen und der Gotthardbahn aus. Ein dritter gemeinsam von den fünf Hauptbahnen eingereichter Rekurs habe die Festsetzung der Ein- lagen in den Ern.-F. zum Gegenstande. Dieser Rekurs werde ein umfangreiches, durch Sach- verständige vorzunehmendes Beweisverfahren erfordern. Aus dieser Mitteilung des Bundes- gerichts ist zu schliessen, dass die Erledigung des genannten Prozesses geraume Zeit be- anspruchen wird. – In wie grossem Masse die Berechnungen der Bahnverwaltungen von denen des abweichen, zeigt folgende Aufstellung: % Experten Einlagen gemäss den neuen Berech- Provisor. Bahnen schläge d. d. Departe- nungen des Bundesrates verlangte Verwalt. ments Kür G Einlagen frs. frs. frs. frs. frs. frs. = Centralbahn... . 1 203 268 1 303 576 671686 582 611 46 190 1 300 487 1 250 000 Aargauische Süd-B. — 64 930 — 2 253 67 183 87 173 Wohlen-Bremgarten 6620 4 086 252 10 958 11 391 Gotthardbahn .. 768 470 1 225 109 561 113 514 470 69 543 1 145 126 900000 Jura-Simplon ... . 1 454 320 2 239 623 1 163 976 978 596 81 768 2 224 340 1 % 050 000 Brünigbahn. 26 328 16 701 3 608 Nordostbahn. .... 1 018 764 1 980 709 975577 928 503 74 082 1 978 162 1 835 000 Bötzbergbahn .. — 00832 3 367 94199 50 362 Verein. Schweizer B. 636 452 774 770 385 235 327 770 46 024 759 029 740 000 Mittels Botschaft vom 25. März 1897 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung ferner das folgende Bundesgesetz vom 15. Okt. 1897, betr. den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Banaes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen. I. E und Betrieb von Eisebahen für Rechnung des Bundes. Art. 1. Der Bund wird diejenigen schweizerischen Eisenbahnen, welche wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder militärischen Bedeutung den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines grösseren Teiles derselben dienen, und deren Erwerb ohne unverhältnismässige Opfer erreichbar ist, für sich erwer ben und unter dem Namen „Schweizerische Bundesbahnen“ für seine Rechnung betreiben. Mit einer Eisenbahn können auch Nebengeschäfte (Dampfschiffunter nehmungen etc. die mit dem Bahnbetriebe in engem Zusammenhange stehen, erworben werden. Art. 2. De Erwerb von Eisenbahnen findet auf dem Wege des Rückkaufes gemäss den