―― Schweizerische Eisenbahnen. 427 der Bundesgesetzgebung und der Koncessionen statt. Der Bundesrat hat auf dieser Grun dlage den Rückkauf auf den nächsten Rückkaufstermin anzumelden gegenüber den im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Betriebe stehenden Bahnlinien: 1) der Jura-Simplon- Bahn; 2) der schweizerischen Centralbahn mit Inbegriff ihrer Anteile an Gemeinschafts- bahnen; 3) der schweizerischen Nordostbahn mit Inbegriff ihrer Anteile an Gemeinschafts- bahnen; 4) der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten bezüglich des Anteiles der Einwohner- gemeinde Bremgarten an derselben; 5) der V ereinigten Schweizerbahnen; 6) der Gotthardbahn. Sofern ein einheitlicher Rückkauf der gesamten Nordostbahn auf Grund der für deren Stammnetz gültigen Bestimmungen nicht erreichbar ist, kann der Bundesrat diejenigen unter besonderen Koncessionen stehenden Linien von der Rückkaufserklärung ausnehmen, deren Erwerbung nur mit unverhältnismässigen Opfern möglich und deren Besitz nicht zu einem rationellen Betrieb der Bundesbahnen unentbehrlich ist. Der Bundesrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung die Erwerbung der genannten Bahnen auch auf dem Wege des freihändigen Kaufes vorzunehmen, wobei immerhin für die Festsetzung des Rückkaufpreises die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Koncessionen mass- gebend sind. Art. 3. Der Bundesrat ist überdies ermächtigt, mit Zustimmung der Bundes- versammlung auch andere dermalen bestehende Bahnen, welche den in Art. 1 vorgesehenen Bedingungen entsprechen, zu erwerben. Art. 4. Wenn in der Folge andere Bahnlinien, als die in Art. 2 und 3 bezeichneten, vom Bunde erworben, oder wenn von ihm neue Linien gebaut werden sollen, so ist jeweilen ein bezügliches Bundesgesetz zu erlassen. Art. 5. Der Bundesrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung den Betrieb von Neben- bahnen zu übernehmen, sowie in die zwischen den genannten Hauptbahnen und Neben- bahnen etwa vereinbarten Betriebsverträge einzutreten. Art. 6. Der Übergang des Eigentums an den vom Bunde erworbenen Eisenbahnen erfolgt jeweilen auf den koncessionsgemässen oder vertraglich festgesetzten Termin, ohne dass dazu die Beobachtung einer für den Eigentumsübergang sonst vorgeschriebenen Form erforderlich ist. Ausser angemessenen Kanzleigebühren für die Vormerkung des Eigentumsüberganges in den öffentlichen Büchern dürfen für die Handänderung keinerlei Steuern oder Gebühren erhoben werden. Art 7. Die für die Erwerbung, den Bau und Betrieb der Bahnen erforderlichen Geldmittel sind durch Em. von Anleihen mittels Ausgabe von Oblig. oder Rententiteln zu beschaffen. Die be- züglichen Titel sind nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen 60 Jahren zu amortisieren. Auf dem Wege der freien Verständigung mit den Eigentümern der Bahnen und unter Festhaltung des Grundsatzes der Schuldenamortisation binnen längstens 60 Jahren kann auch eine andere Zahlungsmodalität für die Erwerbung der Bahnen gewählt werden. Die Genehmigung der Anleihensoperationon und des Amortisationsplanes bleibt der Bundes- versammlung vorbehalten. Art. 8S. Das Rechnungswesen der Bundesbahnen ist vom übrigen Rechnungswesen des Bundes getrennt zu halten und so zu gestalten, dass ihre Finanzlage jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Reinertrag des Betriebes der Bundes- bahnen ist zunächst für die Verzinsung und Amortisation der Eisenbahnschuld bestimmt. Von den weiteren Uberschüssen sind 20 % so lange in einen von den übrigen Aktiven der Bundesbahnen gesondert zu verwaltenden R.-F. zu legen, bis derselbe, Zinsaufrechnung inbegriffen, frs. 50 000 000 erreicht haben wird. Die übrigen 80 % sind im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife und zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes, vorzugsweise desjenigen der Nebenbahnen, zu verwenden. Reichen die ordentlichen Ein- nahmen, mit Inbegriff der nicht verwendeten Gewinnsaldovorträge, zur Deckung der Betriebs- ausgaben, zur Verzinsung des Anlagekapitals und zur Amortisation nicht aus, so ist ein entsprechender Betrag dem R.-F. zu entnehmen. Art. 9. Mit dem Übergang einer Bahn an den Bund erlöschen sämtliche Bestimmungen der bezüglichen Koncessionen. Vorbehalten bleiben etwaige in denselben enthaltene Vorschriften privatrechtlicher Natur zu gunsten Dritter, über welche die Berechtigten sich ausschliesslich mit den bisherigen Koncessions- inhabern auseinanderzusetzen haben; durch die Koncessionen überbundene Verpflichtungen dagegen, welche mit dem Bestande und Betriebe der Bahnen in unmittelbarem Zusammen- hange stehen, gehen auf den Bund über. Art. 10. Die Bundesbahnen sind von jeder Be- steuerung durch Kantone und Gemeinden befreit. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Immobilien, welche zwar im Besitze der Bundesbahnen sind, aber eine not- wendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht haben. Auch sind die Bundesbahnen für Ver- sicherung ihres Rollmaterials den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen nicht unterworfen. Der Bund verzichtet gegenüber den Bundesbahnen auf Erhebung der in Art. 19 des Bundes- gesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. Dez. 1872, vorbehaltenen Koncessionsgebühr für den regelmässigen periodischen Personentransport. Art. 11. Die jeweilige Bundesgesetzgebung in Eisenbahnsachen findet auch auf die Bundesbahnen Anwendung. soweit die Voraussetzungen hierfür bei denselben vorhanden sind. Der II. Teil betrifft die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen. Grundsätze für die Berechnung des koncessionsmässigen Reinertrages und des Anlagekapitals der fünf schweizerischen Hauptbahnen. Beschluss des Bundesrates vom 16. Dez. 1897. Für die Berechnung des koncessionsgemässen Reinertrages und des Anlage- kapitals der Vereinigten Schweizerbahnen werden folg. Grundsätze massgebend erklärt: I. An-