428 Ausländische Eisenbahnen. lagekapital. Das Anlagekapital im Sinne der Koncessionen umfasst: 1) die gemäss gesetzl. Vorschrift der Baurechnung belasteten Baukosten bezw. Anschaffungskosten für: a) Bahn- anlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluss des Oberbaues; b) Oberbau; c) Rollmaterial; d) Mobiliar und Gerätschaften, und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau befindlichen Linien und Objekte. Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet werden, deren Verrechnung zu Lasten des Baukontos durch die Bestimmungen des Rechnungs- gesetzes vom 27. März 1896, Art. 4 bis und mit 9, vorbehaltlich des Art. 24, Absatz 3, aus- drücklich gestattet ist, und es sind alle Beträge aus der Baurechnung zu entfernen, deren Verrechnung auf Baukonto durch die genannten gesetzl. Bestimmungen untersggt ist; 2) die Materialvorräte. Bezüglich der letzteren ist vorzubehalten, dass sie bei der Übergabe der Bahn an den Bund in einem für eine regelmässige Betriebsführung ausreichenden Masse vor- handen sein müssen, andernfalls der Fehlbetrag, wenn die Vereinigten Schweizerbahnen nach dem Reinertrage zurückgekauft werden, von der Rückkaufssumme in Abzug gebracht wird. Nicht zum Anlagekapital im Sinne der Koncessionen gehören alle übrigen in der Bilanz der Bahn-Ges. aufgeführten Aktivposten, als: noch nicht einbez. Anleihen, Em.-Verluste auf den Aktien, zu amortisierende Verwendungen, Verwendungen auf Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschliesslich der Materialvorräte (Kassenbestände, Wertschriften und Guthaben, ver- fügbare nicht zu Bahnanlagen verwendete Liegenschaften). II. Ern.-F. Für die Berechnung der Einlagen in den Ern.-F. sind die Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungs- gesetzes massgebend. Für Ausmittelung der Höhe der Einlagen auf dieser gesetzl. Grund- lage wird eine besondere Schlussnahme vorbehalten. III. Reinertag. Von den in den Jahres- rechnungen der Bahn-Ges. enthaltenen Einnahme- und Ausgabeposten sind für den kon- cessionsgemässen Reinertrag nur massgebend die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, d. h. die mit dem Eisenbahnbetriebe, dem Transportgeschäfte, im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben; dagegen fallen ausser Betracht die Rechnungsposten, welche sich auf die Finanzverwaltung der Bahn-Ges. beziehen. Der durchschnittliche Reinertrag ist in der Weise zu berechnen, dass der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebs- ausgaben der zehn in Betracht fallenden Jahre zusammengezählt und der hieraus resultierende Gesamtüberschuss durch 10 dividiert wird. Für den koncessionsgemässen Reinertrag fallen in Betracht: a) Betriebseinnahmen. 1) die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn-Ges.; 2) die Zuschüsse aus dem Ern.-F., und zwar sowohl die lt. bisheriger Berechnung der Bahn-Ges. geleisteten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu ermittelnden Er- gänzungszuschüsse; 3) die Betriebssubventionen für besondere Zwecke; 4) sonstige das Trans- portgeschäft betreffende Einnahmen. b) Betriebsausgaben. 1) die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn-Ges.; 2) die Einlagen in den Ern.-F., und zwar sowohl die laut bisheriger Berechnung der Bahn-Ges. gemachten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Ergänzungseinlagen; 3) die Bezüge für den Ertrag von verfügbaren Liegen- schaften, insofern Einnahmen von solchen, welche nicht zu den Rückkaufsobjekten gehören, unter den Betriebseinnahmen verrechnet worden sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Betrag berechnet worden ist; 4) Verluste, welche während der 10jähr., für den Rück- kauf massgebenden Periode abgeschrieben bezw. dem Konto „zu amortisierende Verwendungen“ belastet werden mussten, insbesondere für technische Vorstudien, Werte untergegangener Anlagen und Einrichtungen, Beiträge an Strassen, Brücken und dergleichen; 5) Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transportgeschäft betreffen, insbesondere: ausserord. Beiträge an die Hilfskasse, welche für die 10jähr. Periode nachzuleisten sind; Ausgaben zu- folge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflichtfälle; Gratifikationen an das Personal; Nachtragszahlungen und Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen. Dagegen fallen für den koncessionsgemässen Reinertrag nicht in Betracht: a) Einnahmen. 1) der Saldo des Vorjahres vor Beginn der 10jähr. für den Rückkauf massgebenden Periode; 2) der Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Inbegriff von Zs. auf den Betriebseinnahmen; 3) Kursgewinne und Provisionen; 4) Bau-Zs.; 5) Zuschüsse aus Spec.-F. mit Ausschluss des Ern.-F.; 6) Zu- schüsse aus Amort.- und Bau-F.; 7) Betriebssubventionen für allg. Zwecke; 8) sonstige die Finanzrechnung betreffende Einnahmen. b) Ausgaben. 1) Verzinsung der schwebenden Schulden; 2) Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen; 3) Verzinsung der konsolidierten Anleihen; 4) Einlagen in Spec.-F. mit Ausschluss des Ern.-F.; 5) Einlagen in Amort.- und Bau-F.; 6) Tilg. alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der Abschreib. vor die 10jähr. für den Rückkauf massgebende Periode zurückfällt; 7) Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche die Finanzrechnung betreffen, insbesondere ausserord. Beiträge an die Hilfskasse zur Deckung des vor der 10jähr. Periode entstandenen versicherungstechnischen Defizits; Minder- wertung verfügbarer Mittel; 8) Aktien-Div.; 9) Saldovortrag auf neue Rechnung. IV. Abzüge für Rückkaufsentschädigungen. a) Von der entweder auf Grund des Anlagekapitals oder auf Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufssumme sind in Abzug zu bringen: 1) der Ern.-F. in demjenigen Betrage, welchen derselbe gemäss den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes ausmachen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Ern.-F. berücksichtigten Rückkaufs- objekte); 2) die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Ern.-F. nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für materiellen Minderwert dieser Objekte); 4) der lt. den gesetzl. Bestimmungen auf Betriebs- rechnung oder auf Amortisationskto zu buchende Anteil der Baukosten, welche erforderlicl