Schweizerische Eisenbahnen. 43 ). ausführen zu lassen; der Tunnel soll 5 Jahre nach Beginn der mechanischen Bohrung zur Betriebseröffnung vollendet sein. An Subventionen erhielt die Ges. von Gemeinden,. Kantonen und Staaten frs. 20 088 200. Um diese letztgenannte Summe wurde das Gesellschaftskapital durch Beschluss der G.-V. erhöht, sodass es nunmehr frs. 121 208 200 beträgt. Für frs. 20 088 200 wurden 100 441 gewöhnliche Namen-Aktien „der Simplon- subvention im Wert von frs. 200 ausgegeben, und zwar erhielten die Subvenienten je einen einzigen unübertragbaren Titel für ihre betr. Subventionen. Durch Schaffung dieser „Simplonsubventionsaktien“ soll der Ges. das Recht nicht benommen sein. jederzeit ihr Gesellschaftskapital durch weitere Ausgabe gewöhnlicher oder ander- weitiger Subventionsaktien zu vermehren. Diese Subventionsaktien für den Simplon participieren am Jahresgewinn erst nach Eröffnung des Betriebs des Tunnels. Im Liquidationsfalle werden die Simplonsubventionsaktien nach den gewöhnlichen Aktien zurückbezahlt. Sie stehen also im dritten Rang. Ferner erhält die Ges. nicht die Summe der frs. 16,26 Millionen schweizerische Subventionen in Gold, vielmehr gehen davon frs. 4,25 Millionen ab für die Ablösung der einzelnen Kantonen zustehenden Heimfallsrechte. Die Gewinnverteilung wird künftig so geschehen, dass aus dem Rein- ertrag vorweg die Prioritätsaktien 4½ % mit je frs. 22½ bekommen, sodann die Stamm- aktien 4 % mit je frs. 8, aus weiterem Überschuss die Genussscheine ein Viertel, be- ginnend mit dem Jahre nach Eröffnung des Tunnelbetriebes; die übrigen drei Viertel werden unter die Prioritäts-, die Stamm- und die Subventionsaktien pro rata verteilt. Im Falle der Liquidation wird der nach Zahlung der Schulden verbleibende Betrag zuerst für Pariheimzahlung der Prioritätsaktien verwendet, sodann für die der Stamm- aktien, endlich für die der Subventionsaktien. Wenn dann noch ein Rest verbleibt, soll er unter die Prioritätsaktien, die Stammaktien und die Subventionsaktien pro rata ihrer Nominalbeträge verteilt werden. Nachdem am 11. Aug. 1898 der Bundesrat seine Zustimmung zum Beginn der Bauarbeiten erteilt hatte, ist der Bau sofort von beiden Seiten in Angriff genommen worden. Rückkaufsrecht: Der Bund ist berechtigt, die sämtlichen Linien der fusionierten Ges. mit Betriebsmaterial, Gebäulichkeiten und Vorräten am 1. Mai 1903 zurückzukaufen, und später jederzeit nach vorausgegangener dreijähriger Ankündigung. Beschliesst der Bund die Linie Brigue bis zur italienischen Grenze (Simplondurchstich) selbst zu bauen, so kann der Rückkauf auch in den Jahren vor dem 1. Mai 1903 mit einjähriger Kündigung stattfinden. Der Kaufpreis wird nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 Kalender- jahre vor der Kündigung bestimmt, und zwar erhält die Ges. bei einem Rückkauf bis 1918 das 25 fache, von 1918 bis 1933 das 22½ fache, von 1933–1948 das 20fache, von 1948 bis Erlöschen der Koncession (1957) das 17½ fache des ermittelten Durchschnitts- Reinertrages, jedoch nie weniger als die nachgewiesenen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds. Hat der Bund bis zum Erlöschen der Koncession das Rückkaufsrecht nicht ausgeübt, so wird er die Bedingungen einer neuen Koncession feststellen. Durch Botschaft vom 25. März 1897 bezeichnete der Bundesrat als koncessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jahre 1890–1899. Kapital: frs. 101 120 000, hiervon frs. 49 120 000 in 245 600 Stammaktien à frs. 200 und frs. 52 000 000 in 104 000 Prioritätsaktien à frs. 500, ausserdem frs. 20 088 200 Simplon- Subventionsaktien à frs. 200. Von den 170 204 Stammaktien der ehemaligen Schweizer W estbahn, à frs. 500, wurden 204 Stück zurückgekauft, die verbliebenen 170 000 Stück gegen 170 000 neue Stammaktien à frs. 200 der Jura-Simplon-Bahn umgetauscht und auf jede neue Stamm- aktie noch ein Genussschein ausgehändigt. Der hierbei erzielte Buchgewinn von frs. 51 061 200 diente zur Amortisation von fiktiven Aktiven in der Bilanz der West- bahn. Weitere 70 000 Stammaktien II. Emission, welche pro 1890 u. 1891 4 % Vorzugs- dividende vor den übrigen Stammaktien zugesichert erhielten, wurden gemäss Beschl. der G.-V. v. 5. März 1890 zur Beschaffung des Kaufpreises für die angekaufte Staats. bahn Bern-Luzern verwendet. Ein Syndikat hatte die Aktien für frs. 190 pro Stück fest übernommen und legte dieselben am 10. Juni 1890 zu 99 ½ % (frs. 100 = M. 81) auf. Fernere 5600 Stammaktien erhielten die Aktionäre der gemäss Beschl. der G.-V. v. 29. Nov. 1890 angekauften Bahn Le Pont-Vallorbes. Prioritätsaktien haben ein Vorrecht auf 4½ % Dividende und sind bei einer Liquidation mit ihrem Nominalbetrag vor den Stammaktien einzulösen. Die Ges. hat jederzeit das Recht, die Prioritätsaktien zu kündigen und 6 Monate später mit frs. 650 einzulösen. Von den neuen Prioritätsaktien dienten 76 000 zum Umtausch der 76 000 Aktien 4 frs. 500 der Jura-Bern-Luzern-Bahn, restliche 28 000 wurden am 6. Febr. 1890 zu 115 % aufgelegt. Die zur Rückzahlung mit frs. 600 gekündigten 28 000 Prioritätsaktien der westschweizerischen Bahnen wurden im Umtausch als Zahlung angenommen. Genussscheine: 170 000 Stück. Dieselben berechtigen zum Bezuge des in der Gewinnver- teilung erwähnten Anteils. Zur Amortisierung der Genussscheine wird die Ges. ab 1896 entweder einen Amortisationsfonds bilden und diesem jährlich mindestens frs. 50 000 zuweisen oder diese Summe zum freihändigen Rückkauf verwenden. Die Ges. hat Staatspapiere etc. 1900/1901. I. XNVVIII