Ausländische Eisenbahnen. 446 Rückkaufsrecht: Nach Ablauf von 30 Jahren der Koncession hat die Regierung jederzeit das Recht, die Bahn gegen Entrichtung einer auf die noch übrige Dauer der Koncession jährlich zahlbaren Summe zu erwerben, welche 50 % der durchschnittlichen Jahres- bruttoeinnahme der der Erwerbung unmittelbar vorausgehenden 5 Jahre, mindestens jedoch frs. 10 000 per Kilometer betragen muss. Der durch Taxe festzustellende Wert der Betriebsmittel, Materialien und Vorräte wird der Ges. von der Regierung vergütet werden. Kapital: frs. 15 000 000 in Aktien à frs. 500; Aktien in Deutschland nicht gehandelt. 3 % Obligationen: frs. 160 000 000 in 32 000 Stücken à frs. 500, davon bisher nicht begeben frs. 5 000 000. Zinsen: 15. April, 15. Okt. Tilgung: Durch Verlosung am 15. Sept. per 15. Okt. nach einem Tilgungsplane von 1897 an innerhalb 95 Jahren, von 1900 ab Ver- stärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstellen: Frankfurt a. M.: Gebr. Bethmann. Zahlung der halbjährlichen Coupons mit frs. 7.50, des verlosten Stückes mit frs. 500 zum kurzen Kurse der Pariser Wechsel. Aufgelegt in Frankfurt a. M. am 25. April 1893 frs. 50 000 000 zu frs. 282.50 zum Kurse der Vistawechsel auf Paris. Kurs Ende 1893–99; 62.15, 65.55, 52, 48, 56.80, 55, 55.50 %. Notiert in Frankfurt a. M. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Semester. Stimmrecht: Je 50 Aktien = 1 St., Maximum 100 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F.. 4 % Div. auf die Aktien vom Rest 15 % als Tant. an V.-R., 85 % Div. Aktiva. Bilanz am 31. Dez. 1899. Passiva. Bahnbaukonto 81 248 671.39 Aktienkapital 15 000 000.– Inventar 6 327 853.89 Obligationen.. .74 341 187.50 Effekten „.... 687 168.50 Reservierte Obligationen 5 000 000.– Reservierte Obligationen 5 000 000.– Provision für den Dienst der Régie Générale: Obligationen ............. Betriebsrechnung 56 664.72 Provision für den Bau der Brücke Inventar „% 38 465.63 von Gallico .00 000. Provision für die Arbeiten der Guthaben der Société francaise Brücke von Gallico . 314 734.17 de Reports et Dépots . . . 600 000.– Banque Impeériale Ottomane. 1 884.63 Guthaben der Banque Imperiale Garantie der türkischen Regie- Ottomane „ 3 171 253.30 rung 6 344 575.61 Specialreserve 522 458.—– Kassa 1 528.49 Reingewinn 618 236.44 frs. 100 021 547.03 frs. 100 021 547.03 Gewinn- u. Verlust-Konto 1899: Betriebseinnahmen 1 567 708, Garantiezuschuss der türk. Reg. 6 344 575, zusammen frs. 7 912 284; hiervon ab Betriebsausgaben 1 892 368, bleiben frs. 6 019 915; hierzu Miete für rollendes Material 104, zusammen frs. 6 020 019. – Davon gehen ab Zs. u. Amortisation der Oblig. 4 936 400, Generalunkosten, Steuern 465 383, bleibt Reingewinn frs. 618 236, welcher folgendermassen verwendet wird: R.-F. 30 91, 2 % Div. 300 000, Spec.-R.-F. 287 324. Dividenden 1895–99: 0, 0, 0, 0, 2 %. Verwaltungsrat: In Constantinopel: Präsident Léon Berger, S. E. Hamdy-Bey, L. Rambert, R. Baudouy, Comte d'Arnoux, Marquis Guiccioli; in Paris: Vicepräsident F. Auboyneau, d'Angelis, Baron de Bethmann, Choppin de Janvry, Baron Alb. de Dietrich, R. Mallet. Direktion: Alexis Rey. Macedonische Eisenbahn-Gesellschaft in Constantinopel. (Sociéteé du chemin de fer Ottoman Salonique-Monastir.) Gegründet: Am 5. Febr. 1891. Zweck: Bau u. Betrieb der der Deutschen Bank in Berlin durch Kaiserl. Firman vom 15./27. Okt. 1890 konzessionierten Bahnlinie Salonik-Monastir. Die technische Handhabung des Betriebsdienstes wird für Rechnung der Gesellschaft durch die Betriebsgesellschaft der Orientalischen Eisenbahnen geleistet. Die Ausdehnung der Bahn beträgt 219,2 km. Koncession: 99 Jahre vom 27. Okt. 1890 ab. Vertrag mit der türkischen Regierung. Die Regierung garantiert der Gesellschaft eine jährliche Bruttoeinnahme von frs. 14 300 für jeden im Betrieb befindlichen Bahnkilometer. Als Unterlage für die Garantieverpflichtung hat die Kaiserlich Ottomanische Regierung die Zehnten der Sandjaks Salonik und Monastir überwiesen. Der Dienst der Zehnten wird durch die Administration der Dette Publique Ottomane besorgt. Rückkaufsrecht: Nach Ablauf von 30 Jahren seit der Koncessionserteilung hat die türkische Regierung jederzeit das Recht, gegen Zahlung einer jährlichen Summe, welche 50 % der durohschnittlichen Jahresbruttoeinnahme der vorhergehenden 5 Jahre, mindestens aber frs. 10 000 per Kilometer beträgt, die Bahn zu erwerben. Der durch Taxe festzustellende