Nachtrag. 457 Nachtrag. Spanien. (Siehe Seite 204.) Zwischen den Delegierten Spaniens und den Vertretern der Komitees für die 4 % äussere Span. Anleihe wurde im Juli 1900 in Paris folgendes Abkommen abgeschlossen: Für die 4 % abgestempelte Rente werden den Besitzern nur frs. 3.50 ber Stück an Zs. gezahlt; von dem überschiessenden Betrage wird ein Amort.-F. gebildet, der die Schuld in ungefähr 60 Jahren tilgen soll. Die Bank von Spanien wird, wie in dem Abkommen von 1882 vorgesehen ist, die von den ihr für Rechnung des Staatsschatzes zufliessenden Ein- nahmen erforderlichen Summen sowohl für die Bezahlung der Coup., als für die Einlösung der Stücke im voraus bereitstellen. Es wird veröffentlicht: 1) ein Nummernverzeichnis der jetzt zur Zeit in Umlauf befindlichen Stücke der 4 % äusseren Rente; 2) dreimonatlich ein Nummernvyerzeichnis der Stücke dieser Rente, welche in eine innere Schuld umgewandelt werden würde, nachdem sie wieder in den Besitz spanischer Unterthanen gekommen ist; 3) dreimonatlich ein Nummernyverzeichnis der zur Rückzahlung angewiesenen Stücke, sodass die Regelmässigkeit der Amort.-Operationen beständig von allen Interessenten verfolgt und kontrolliert werden kann. Das Abkommen wird nicht in Kraft treten: 1) wenn sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten, gerechnet von der Bekanntmachung des Abkommens an, ein Widerspruch von einem Teil der Inhaber, die zusammen mind. der Gesamtheit der in Umlauf befindlichen abgestempelten Rente besitzen, herausstellen sollte ; 2) wenn nicht vor dem 1. Jan. 1901 in Spanien ein definitives Gesetz zustande kommt, durch welches das Ab- kommen bestätigt wird. Die 3½ % Amort.-Rente wird formell für befreit erklärt von jeder gegenwärtigen und zukünftigen Steuer. Wenn die Steuer von 20 %, welche jetzt auf der inneren spanischen Rente liegt, abgeschafft oder vermindert werden sollte, würde der Zins- dienst für die Inhaber der abgestempelten äusseren Rente von selbst in einem entsprechenden Verhältnis bis zum Höchstbetrage von 4 % erhöht werden.