Landschaftliche Pfandbriefe. 45 nicht berechtigt, Teilnehmerdarlehen zur Rückzahlung zu kündigen, dagegen hat der Teilnehmer das Recht, zum 1. April jeden Jahres nach 6 Monate früher geschehener Kündigung 1) den Beitragsfuss zu erhöhen; 2) Abschlagszahlungen nicht unter M. 500 zu leisten; 3) den ganzen Schuldrest zurückzuzahlen. Die Anstalt ist ausserdem befugt, Sonderdarlehen auszugeben und zwar 1) gegen Abtretung einer im Grundbuch ein- getragenen Hypothek an in des Anleihers Eigentum stehenden Grundstücken (Sonder- darlehen A); 2) gegen Sicherheit in Gegenständen des beweglichen Vermögens und zwar a) in Ergänzung eines gleichzeitig gewährten Teilnehmerdarlehens an dessen Anleiher (Sonderdarlehen B), b) an ländliche Grundeigentümer auf Zeit gegen erhöhte Verzinsung ohne Abtragung (Sonderdarlehen C); 3) ohne Sicherheitsleistung an Kommunalverbände, welche im Anstaltsbezirk ihren Sitz haben (Sonderdarlehen D). Sonderdarlehen dürfen nur dann gewährt werden, wenn dem Anleiher die Aufnahme eines Teilnehmerdarlehens unmöglich oder ausserordentlich erschwert sein würde. Die Beleihung von Grund- stücken mit einem Sonderdarlehen A ist nur innerhalb derselben Grenzen wie beim Teilnehmerdarlehen zulässig. Sonderdarlehen B und C können nur gewährt werden gegen Bestellung eines Pfandrechtes an solchen Forderungen oder Wertpapieren, in welchen nach dem im Anstaltsbezirke geltenden Rechte Mündelgeld angelegt werden kann; die Darlehenssumme darf /o vom Wert des Pfandgegenstandes nicht übersteigen (und zwar vom Nennwert oder, falls niedriger, vom Kurswert). Zur Beschaffung der für die Darlehen nötigen Geldmittel giebt die Anstalt Schuldverschreibungen aus, welche teils auf Inhaber. teils auf Namen lauten; Stücke auf einen niedrigeren Betrag als M. 100 dürfen nicht ausgegeben werden. Der Betrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen auf den Inhaber, darf den Gesamtbetrag der der Anstalt zustehenden ungetilgten Hypoth., ihrer ungetilgten Forderungen aus Sonderdarlehen D und des R.-F. nichf übersteigen. Die Anstalt ist berechtigt, die von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zur Rück- zahlung nach 6 Monaten und zwar zum 1. April und 1. Okt. zu kündigen; ob die Schuld- verschreibungen auch von seiten der Gläubiger kündbar sind oder nicht, muss sich aus ihrem Inhalt ergeben. Falls sie seitens der Gläubiger kündbar sind, so ist die Künd. an eine 6monatige Frist gebunden und nur zum 1. April oder 1. Okt. zulässig. 3½ % Calenberg-Ritterschaftl. Obligationen. In Umlauf am 1. 4. 1901: M. 1 056 6000. Stücke in versch. Beträgen. Zs.: Ganzjährig am 1./4. Tilg.: Sowohl von Seiten des Gläubigers als auch des Schuldners halbj. kündbar per 1./4. u. 1./10. Zahlst.: Hannover: Ritterschaftl. Kreditkasse. Kurs Ende 1890–1900: 100, 100.10, 100.25, 100.15, 102.50, 102.75, 102, 101.90, 100, 98.90, 100.70 %. Notiert in Hannover. Verj. der Coup. in 2 J. n. F. 3½ %, demnächst 4 % Calenberg-Ritterschaftl. Obligationen. In Umlauf am 1./4. 1901: M. 53 850. Verzinsung mit 4 % beginnt 1./4. 1902. Seitens des Gläubigers frühestens für den 1./4. 1907 kündbar. Sonst wie oben. 4 %, früher 3½ % Calenberg-KRitterschaftl. Obligationen bezw. Schuldverschreibungen. In Umlauf am 1./4. 1901: M. 14 111 250, davon M. 79 000 seitens des Gläubigers unkündbar, die übrigen seitens des Gläubigers frühestens für den 1./4. 1907 kündbar. Sonst wie die zuerst beschriebenen. 4 % Calenberg-Ritterschaftl. Schuldverschreibungen. In Umlauf am 1./4. 1901: M. 6 155 000. Stücke à M. 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000, 10 000. Zs.: Ganzjährig am 1./4. Tilg.: Seitens des Gläubigers unkündbar, seitens des Schuldners halbj. für den 1./4. und 1110., aber frühestens für den 1./4. 1905 kündbar. Zahlst.: Hannover: Ritterschaftl. Kreditkasse. Kurs Ende 1900: 100.35 %. Notiert in Hannover. Verj. der Zinsscheine nach Gesetz. Grundrenten- u. Hypotheken-Anstalt der Stadt Dresden 5 in Dresden. Errichtet: Am 29. Sept. 1900 als eine gemeinnützige Anstalt durch Beschluss des Rates und der Stadtverordneten der Stadt Dresden, Statut genehmigt am 3. Okt. 1900 vom Kgl. Sächs. Ministerium des Innern. Die Anstalt ist Eigentum der Stadt Dresden und steht unter der verantwortlichen Oberleitung des Rates der Stadt. Zweck: Die Anstalt bezweckt, die Strassen- und Entwässerungsbauten, sowie die zur Beseitigung der Abfallstoffe dienenden Einrichtungen, welche im Interesse der Erweiterung und Ausgestaltung der Stadt Dresden und der Wohlfahrt ihrer Bewohner durchzuführen sind, zu erleichtern, indem sie den Grundbesitzern gegen Belastung ihrer Grundstücke mit Renten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt; ausserdem hat sie die Aufgabe, den Grundbesitz innerhalb der Stadt zu fördern, indem sie Darlehen gegen Hypothek gewährt. Die Höhe der der Grundrentenanstalt zu gewährenden jährlichen Rente und deren Dauer wird durch freie Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Rentenschuldner unter Be- obachtung folgender Punkte festgesetzt: 1) Die Rente darf nicht mehr als 6 % des von der Anstalt beschafften Kapitals zuzüglich eines Beitrags zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds der Anstalt betragen. 2) Der Beitrag zum Reservefonds hat sich auf jährlich höchstens ¼ % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die Beiträge zum Verwaltungsaufwand sind so festzusetzen, dass ihr jährlicher Gesamtbetrag den nach dem Haushaltplane der Anstalt erforderten Verwaltungsaufwand in der Regel nicht übersteigt;