Landschaftliche Pfandbriefe. 59 Danziger Hypotheken-Verein in Danzig. Gegründet: Im Jahre 1868, letztes Statut von 1896. Zweck: Der Verein hat die Rechte einer juristischen Person und das Recht, behufs Beschaffung der zur Beleihung von Grundstücken seiner Mitglieder erforderlichen Geldmittel Pfandbr. auszufertigen. Der Verein steht unter Aufsicht der Staatsregierung; dieselbe kann zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar bestellen. Dieser kann allen Sitzungen der Dir., des A.-R. resp. der Generaldeputation beiwohnen, solche Sitzungen berufen und jederzeit in den Geschäftslokalen des Vereins von den Büchern, Rechnungen, Dokumenten und Kassenbeständen Einsicht nehmen. Als Mitglieder des Vereins werden nur Eigentümer eines in einer Stadt der Provinz Westpreussen oder in einer Vorstadt solcher belegenen bebauten Grundstückes ange- nommen. Die Mitgliedschaft ist nicht davon abhängig, dass der Eintretende die Hilfe des Vereins in Anspruch nimmt, und dass er namentlich auf sein Grundstück ein Pfand- briefsdarlehen des Vereins nachsucht und erhält. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen lauf. jährl. Beitrag von M. 6 zu bezahlen; Mitglieder, die nicht zugleich Darlehens- schuldner sind, haben den Beitrag nicht zu zahlen. Vor dem Austritt muss ein im speciellen Darlehensschuld-Verbande stehendes Mitglied alle dem Verein gegenüber über- nommenen Verbindlichkeiten vollständig erfüllt und abgewickelt haben. Der Verein gewährt seinen Mitgliedern Darlehen in Pfandbr. zu 5, 4½, 4 und 3½ % gegen hypoth. Verpfändung der Grundstücke. Das zu gewährende Darlehen darf die ersten zwei Drittel des vom Verein festzustellenden Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. Der Wert des zu beleihenden Grundstückes wird dergestalt festgesetzt, dass der 25fache Betrag der 4 % resp. der 50fache Betrag der 2 % jährl. staatlichen Gebäudesteuer mit dem 20fachen kapitalisiert wird, der zeitige Materialienwert der Baulichkeiten und der Grund- und Bodenwert durch zwei Sachverständige festgestellt wird und die Durchschnittssumme dieser beiden Wertsermittelungen abzüglich des mit 20 multiplizierten Durchschnitts- betrages der städtischen Grundstücksabgaben, als der zeitige Wert gilt. Als Sicher- heit für die vom Verein ausgegebenen Pfandbr. ist sein Vermögen verhaftet. Von den Pfandbr. werden in Berlin notiert: 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1900: M. 7 912 800 in Stücken à M. 200, 600, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Nach den statutarischen Bestimmungen durch halbjährl. Verl. im März und Sept. per 1. Juli resp. 2. Jan., Konversion ausgeschlossen. Zahlst.: Berlin: Preuss. Pfandbrief-Bank; Danzig: Vereinskasse Königsberg i. Pr.: S. A. Samter Nachf., Marienwerder: M. Hirschfeld Nachf. A. Seidler. Kurs Ende 1890–1900: 100.30, 99.25, 99.50; 100.10, 101.10, 104.40, 103.60, 101.50, –, –, – %. Notiert in Berlin. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1900: M. 7 261 600 in Stücken à M. 200, 400, 1000, 2000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Nach den statut. Bestimmungen durch halbjährl. Verl. im März u. Sept. per 1. Juli resp. 2. Jan., Konversion ausgeschlossen. Zahlst: Wie bei 4 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–1900: 92.25, 90, 92.10, 93, 100.60, 100, 98.60, 97, –, –, – %. Notiert Berlin. Bilanz am 31. Dez. 1900: Aktiva: Hypoth.-Forderungen 19 395 700, Bankgebäude 170 000, Effektenbestand 713 145, Barbestand 592 762, geleistete Vorschüsse 13 462. – Passiva: Pfandbriefe in Umlauf: 5 % 3 009 300, 4½ % 1 212 000, 4 % 7 912 800, 3½ 0% 7 261 600; Zs.-F. 399 286, R.-F. 901 266, Tilg.-F. 188 816. Sa. M. 20 885 068. Direktion: Friedrich Weiss, J. C. Bernicke, Otto Apfelbaum. Aufsichtsrat: Vors. J. J. Berger. 3 0 0 ― ― 8 7 National-Hypotheken-Credit-Gesellschaft, eingetr. Genossenschaft mit unbeschr. Haftpflicht, Berlin, S W. Belle-Alliancestr. 106 I. Gegründet bezw. bestätigt durch die Allerh. Kabinets- Ordre vom 30./10. 1871, Nachträge zu dem Statut genehmigt durch Allerh. Kabinets-Ordre vom 20. Okt. 1876, 19. Juli 1882, 14. Okt. 1885, 14. Dez. 1887, 16. Nov. 1891, 31. Aug. 1896 und 8. Aug. 1898. Zweck: Der Betrieb von Bankgeschäften zur Förderung des Real-Kredits der Mitglieder und zu diesem Behufe die Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe. Die Genossenschaft ist den Bestimmungen des Reichshypothekenbankgesetzes nicht unter- worfen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung eines Geschäftsanteils von M. 2000 erworben. Aufkündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Dieselbe muss 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Grundstücksbeleihungen dürfen nur innerhalb des Deutschen Reiches statt- finden. Die Beleihung ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf a) bei ländlichen Grundstücken d, b) bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken ¼o des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muss sowohl durch den Ertrags- als durch den Verkaufswert des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Bergwerke, Moorbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grund- stücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Die Darlehnsvaluta ist stets in barem Gelde zu zahlen.