Königreich Griechenland. 165 Larissa) frs. 59.9001 Mill., 5 % von 1893 (Funding) frs. 9.739 Mill. Zusammen frs. 551 760 500. Die im Juni 1893 ausgelosten Stücke werden zu 65 % bezahlt, die im November 1893 aus- gelosten zu 75 %, die bis 1. Jan. 1898 fälligen Coupons, soweit nicht schon bezahlt, werden mit 30 % eingelöst, die Restcertifikate von 70 % nach Massgabe von Artikel 15. Die nach dem 10./22. Dez. 1893 stattgehabten Ziehungen werden für ungiltig erklärt. Artikel 2. Die Anlehen werden in drei Gruppen eingeteilt: I. Gruppe die 4 % von 1887 (Monopol), 5 % von 1893 (Funding); II. Gruppe die 5 % von 1881, 5 % von 1884, 5 % von 1890 (Piräus-Larissa); III. Gruppe die 4 % von 1889 (Rente). Artikel 3. Der Anlehensdienst erhält für die Anfangsverzinsung von 1898–1903 Dr. 14 437 500 mit mindestens 8 750 000 Goldfrancs jährlich, ab 1. Jan. 1903 aber Dr. 14 850 000., mindestens 9 000 000 Goldfrancs jährlich. Hieraus erhält an Zinsen die Anleihe von 1887 (Monopol) 43/100 ihrer Ursprungszinsen, d. i. 1.72 %, alle übrigen Anleihen 32/100, also 1.60 % für die Funding und die 5 % der II. Gruppe, bezw. 1.28 % für die 4 % der III. Gruppe. Aus dem Rest sollen bis 1903 je 1 %, nachher je 2 % der ursprünglichen Zinsen für Tilgungs- zwecke verwendet werden. Artikel 4. Die Zinsersparnis der getilgten Stücke hat ausschliesslich zur Erhöhung der Zinsen zu dienen. Artikel 5. Wenn im Jahresdurchschnitt der Erstehungspreis für den aufzubringenden Goldbetrag zuzüglich Courtage und Provision, Agio etc. weniger Drachmen kostet, als oben angesetzt ist, so sind von dieser Ersparnis 30 % für Erhöhung der Zinsen, 30 % für Ver- stärkung der Amortisation zu verwenden. Sollte dagegen die Drachmensumme nicht aus- reichen, so ist die Differenz aus den überwiesenen Einkünften bezw. aus den allgemeinen Staatseinkünften zu decken. Artikel 6. Die Bruttoerträge der Monopole, der Tabaks- und der Stempelsteuer sind auf 28.90 Millionen Drachmen geschätzt. Geht ihr Bruttoertrag darüber hinaus, so sind von dem Überschuss (plus-value), nach Abzug von 18 % für die gleichzeitig entstandenen Mehrkosten, den Anleihen ebenfalls 30 % für ihre Zinsen, 30 % für ihre Tilgung zu- zuweisen. Artikel 7. Die Erspe rnisse an Zins auf getilgte Stücke, auf Goldagio und die Mehr- einkünfte sind am Schlusse jeden Jahres abzurechnen. Artikel 8. Die Zinsaufbesserung geschieht nach der in Artikel 2 vorgesehenen Reihen- folge in Abstufungen von 2 % der Ursprungszinsen für jede Gruppe. Sobald 2 % für die I. Gruppe erreicht sind, werden sie ihrem nächstfälligen Coupon hinzugefügt, so nachher weitere Eingänge bei der II. und III. Gruppe. Hierauf beginnen die Aufbesserungen wieder in derselben Reihenfolge von vorn, und zwar derart, dass die für jedes Jahr verfüg- baren Eingänge in erster Reihe zu gunsten der bei der vorigen Verteilung nicht berück- sichtigten Gruppe verwendet werden. Aritkel 9. Der Zinssatz darf nie über den ursprünglichen Vertragszins aufgebessert werden. Sobald eine der Gruppen diese Grenze erreicht hat, ist das verfügbare Mehr der nächsten Gruppe, zulezt der Regierung zuzuweisen. Art. 10. Die Tilgung erfolgt durch Rückkauf, erst nach Erreichung des Paristandes durch Auslosung. 5 Artikel 11. Die Ersparnisse am Goldagio und die Überschüsse aus den Einkünften, soweit sie für Tilgungszwecke bestimmt sind, werden ebenfalls successive jeder Gruppe bis zu 2 % ihrer Ursprungszinsen überwiesen, also bis zu frs. 116 175 für die Gruppe I (Mono- pole und Funding), sodann bis frs. 233 932 für die Gruppe II (1881/84 und 1890), endlich frs. 124 000 für die Gruppe III (1889). Artikel 12. Mit dem Dienste der Auslandsanleihen werden in Athen die Griechische Nationalbank, in Berlin die Nationalbank für Deutschland und S. Bleichröder, in Frankfurt a. M. von Erlanger & Söhne, in London Hambro, in Paris Comptoir National d'Escompte betraut. Wird ein Ersatz nötig, so haben Regierung und internationale Kommission eine andere Stelle in derselben Stadt zu ernennen. Die Provisionsgebühr wird mit ½ % gewährt. Die öffentlichen Bekanntmachungen des Anleihedienstes erfolgen auf Kosten der Regierung. Artikel 13. C. J. Hambro & Son werden ermächtigt, auf die 5 % Funding definitive Stücke auszugeben; die der Firma s. Z. für diesen Anlehensdienst remittierten Beträge sind zur Aufbesserung der künftigen Zinsen zu verwenden, doch nicht über 40/100 des Ur- sprungssatzes. Artikel 14. Die im Dezember 1893 in den Kassen der Monopolgesellschaft befindlich gewesenen Dr. 3 860 061 abzüglich der damals für den nächsten Coupon entnommenen Dr. 1 330 450, also noch Dr. 2 529 611, sind von der Regierung ab 1898 in fünf Jahresraten zu Dr. 500 000 zurückzuzahlen und zur Zinsaufbesserung der Monopolanleihe jeweils mit dem zweiten Coupon jedes dieser fünf Jahre auszuschütten. Artikel 15. Die Rechtsansprüche auf die unbezahlt gebliebenen 70/100 der Coupons bis 1. Jan. 1898 einschliesslich werden mit 5 % ihres Wertes beglichen, und zwar je vier Jahre nach Fälligkeit des betreffenden Coupons, für den die Certifikate ausgestellt wurden; nur die für den Coupon vom 1. April 1894 sind erst ab Juli 1898 zahlbar. Die noch nicht eingelösten Coupons bekommen ebenfalls solche Certifikate, auch die Titres der Funding bei Auslieferung der definitiven Stücke.