Grossherzogtum Luxemburg. — Vereinigte Staaten von Mexiko. 175 Budget 1893/94: Einnahmen $ 43 074 052, Ausgaben $ 43 054 371 1894/95: 5 „ 43 600 000, 8 „45 610 280 3 1895/96: 5 „44 747 000, 5 „44 947022 1896/97: „46 101 825, 3 „ 46 015 163 5 1897/98: 5 „ 50 325 900, 5 „50 410312 1898/99: 3 „52 109 500, „ 52 672 448 1899/1900: „ 56 048 000, 0 „56 028 629 „58 234 000, „58 940 896 1901/1902: 61694 000, 77 77 61 577990 1900/1901: Abrechnung 1895/96: Einnahmen $ 50 521 470, Ausgaben $ 45 070 123, Überschuss $ 5 451 347 5 1896/97: „51 500 628, „48 330 505, „3 170123 3 1897/98: „52 748 712, 5 „51 815 285, „ „ 933 427 1898/99; „60 139 213, 5 „53 499 542, „6 639 671 „ 1899/1900: „64 261 076, „57 944 688, 6 316 388 Die als Sicherheit für die ausländischen Anleihen dienenden Ein- u. Ausfuhrzölle ergaben: .%.... 1893/94: „16 794 000 1894/95: „19 034 000 1895/96: „23 076 000 1896/97: „23 289 000 1897/98: „22 712 000 1898/99: „27 548 000 1899/1900: „28 569 975 3 % konsolidierte innere Anleihe von 1885, in Umlauf am 30. Juni 1900 $ 49 834 525, in Stücken à $ 25, 50, 100, 500, 750, 1000, 1250, 2500, 5000 = £ 5, 10, 20, 100, 150, 200, 250, 500, 1000. Zinsen: 30. Juni u. 31. Dez. Zahlstellen nur in Mexiko, und zwar Zahlung in mexikanischen Silberdollars frei von jeder Steuer. Die Nationalbank von Mexiko über- nimmt den Dienst der Nationalen Schuld. Sie wird direkt vom maritimen Zollhause sobald als möglich die Summen empfangen, welche notwendig für den Dienst der Schuld sind. Die Bank muss vor Verfall der Coupons durch die bedeutendsten Blätter in Mexiko und London mitteilen, welche Summen sie in Händen habe. Bei der Umrechnung in Frank- furt a. M. $ 1 = M. 4. In Hamburg seit 1. Jan. 1899 auch $ 1.= M. 4, vorher £ 1 = M. 21. Kurs Ende 1891–1900: In Frankfurt a. M.: 28.90, 24.50, 24.60, 19.20, 24.40, 25.80, 24.70, 24.90, 25.40, 25.40 %. –— Ende 1895–1900; In Hamburg: –, 23.70, 22.25, 22.50, 24, 25 %. 5 % steuerfreie konsolid. äussere Anleihe von 1899. £ 22 700000 = M. 463 080 000 in Stücken à £ 20, 100, 200, 500, 1000 = M. 408, 2040, 4080, 10 200, 20 400. Zs.: 1. Jan., 1. April, 1. Juli, 1. Okt. Tilg.: Vom 1. Juli 1900 ab entweder durch Ankauf, solange dieser unter pari geschehen kann oder halbj. Verl. im Juni und Dez. per 1. Juli resp. 1. Jan. des folg. Jahres mit halbj. 0.31 % vom urspr. Nominalbetrage der Anleihe und Zs.-Zuwachs bis spät. 1. Jan. 1945; vom 1. fuli 1909 ab Verstärkung und Totalkündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig. Sicherheit: Als spec. Sicherheit für die pünktliche Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Zs. und der Amort. der 5 proz. konsolidierten Mexikanischen äusseren Anleihe von 1899 verpfändet und überweist die mexikanische NRegierung den Inhabern der Anleihestücke gleichmässig und ohne Vorzug des einen vor dem anderen, und solange besagte Anleihestücke nicht vollständig amortisiert worden sind. 62 % vom Gesamterträgnisse der Abgaben, welche das Einnahmegesetz unter der General- rubrik , Contribuciones sobre importaciones y$ exportaciones“ (Ein- und Ausgangszölle) bezeichnet, und welche in den Hafen- und Grenzzollämtern der Republik erhoben werden, gleichviel, welchen spec. Namen diese Abgaben haben, und an welchem Orte die Zoll- abfertigung stattfinden sollte. Diese verpfändeten Abgaben müssen in jedem Jahre den zur Zinszahlung und Amort. erforderlichen Betrag um wenigstens 10 % übersteigen. Sofern und solange diese Höhe nicht erreicht wird, verpflichtet sich die mexikanische Regierung, die den Inhabern der Anleihestücke überwiesene Quote der Abgaben entsprechend zu erhöhen. Diese Erhöhung wird eintretendenfalls solange bestehen bleiben, als sie zur Aufrechterhaltung der erwähnten 10 % Überdeckung während eines ganzen Fiskaljahres erforderlich ist. Abgesehen von diesem zuletzt erwähnten Falle kann die festgesetzte Garantie, welche eine unantastbare Sicherheit zu gunsten der Inhaber der Anleihestücke ausmacht. in keiner Weise verändert werden. Die aus den überwiesenen Zöllen erlösten Beträge werden durch die Nationalbank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder in monatlichen Raten direkt remittiert. Die mexikanische Regierung darf nur dann über die Überschüsse aus den jeweiligen Einnahmen der als Sicherheit den Inhabern der Anleihestücke verpfändeten Abgaben verfügen, wenn der für die Zins- und Amortisationszahlungen des laufenden Quartals erforderliche Geld- betrag von der Nationalbank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder überwiesen worden ist. Die mexikanische Regierung bleibt im übrigen verpflichtet, den durch die überwiesenen Zolleinnahmen etwa nicht gedeckten Betrag für Zinszahlungen und Amortisation der ―――――― ――――――――――