――――――=, Königreich Portugal. 193 einnahmen aus Zöllen und aus Verminderung des Goldagios nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur verhältnismässigen Aufbesserung der Zinsen für die inländische und aus- ländische Staatsschuld Verwendung finden. § 6. Die Regierung wird die Junta do Credito publico wieder herstellen, um sie mit dem Dienst der Staatsschuld zu betrauen. $§ 7. Eine neue Frist bis zum 1. Sept. 1893 wird für die Konversion der ausländischen in inländische Schuldtitres eingeräumt. Diese Konversion wurde nur im geringen Masse angenommen, es wurden von der 3 % aãusseren Anleihe Mr. 23 748 030, von der 4 % äusseren Anleihe Mr. 2 919 060 und von der 4½ % äusseren Anleihe Mr. 11 076 830 in inländische Anleihe konvertiert. Im Jahre 1898 beabsichtigte Portugal, seine auswärtige Schuld zu konvertieren: der Entwurf zur Konversion der äusseren Schuld, welcher die Zustimmung der portugiesischen Kammer erhielt, hatte folgenden Text: Artikel 1. Die Regierung ist ermächtigt, im Einverständnis mit den Gläubigern der konsolidierten äusseren Anleihe, welche gegenwärtig dem Gesetz vom 20. Mai 1893 (Datum der Zinsverkürzung) unterliegt, neue Bedingungen bezüglich Kapitals, Zinsen und Tilgung dieser Anleihe festzustellen, in einer Weise jedoch, dass die neuen Anleiheverpflichtungen nicht die nach oben erwähntem Gesetze dem Presor auferlegten Lasten übersteigen. § 1. Die Tilgung des amort. Teils der qu. Schuld wird nach Wahl des Tresors durch Ziehungen oder Rückkauf erfolgen, wobei in jedem Semester mindestens eine der Amortisationsfrist der ganzen Schuld entsprechende Anzahl von Anleihetitres getilgt werden müsste. § 2. Falls die Tilgung von amort. Anleihetitres durch Rückkauf in einem Semester geringere Beträge erfordert, als vorgesehen, so sind im folgenden Semester die Überschüsse für Rückkäufe von kons. äusseren Anleihetitres zu verwenden. § 3. Bei Zustandekommen des neuen Arrange- ments wird den äusseren Anlehensgläubigern angeboten werden, ihre alten Anleihestücke mit entsprechendem Stempelaufdruck versehen zu lassen oder kostenlos gegen neue Titres und Couponsbogen umzutauschen. Umtausch resp. Abstempelung wird in London, Paris, Berlin, Amsterdam und Brüssel erfolgen können. Artikel 2. Für den Dienst der neuen Anleihe haften die Zölle auf die Einfuhr von Produkten und Waren; ausgenommen sind die Eingangszölle auf Tabak und Cerealien. Die als Garantie dienenden Zolleinnahmen sind sofort bei Eingang an die Bank von Portugal abzuführen, welche den Dienst der Anleihe besorgen wird. Artikel 3. Die Regierung ist ferner ermächtigt, zur Konsolidierung der derzeitigen schwebenden Schuld und zur Bestreitung der Kosten für den Umtausch der äusseren Anleihe neue Schuldtitres auszugeben. Die Kosten des Umtausches dürfen nicht mehr als % des Nominalbetrages der eingetauschten alten Anleihetitres betragen. Artikel 4. Der Umtausch der jetzigen Anleihetitres gegen die neuen Stücke resp. die Abstempelung wird binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Gesetzes zu erfolgen haben. Dieser Entwurf wurde von den Schutzkomitees für die Interessen portugiesischer Staats.- gläubiger für unannehmbar gehalten. Zur Zeit schweben zwischen der portugiesischen Regierung und den Schutzkomitees weitere Verhandlungen über eine Konversion der por- tugiesischen Staatsschuld, näheres hierüber ist nicht bekannt. 3 % Portugiesische äussere Staatsschuld von 1853/92. £ 69 574 350, davon noch in Umlauf Ende 1899: £ 41 727 171, in Stücken à £ 20, 50, 100, 200, 500. Zinsen: 2. Jan., I. Juli. Zahlstellen: Berlin: Bank für Handel und Industrie, Berliner Handels-Gesellschaft, Mendelssohn & Co., Rob. Warschauer & Co.; Frankfurt a. M.: Jacob S. H. Stern. Die Zahlung der Coupons und Stücke erfolgt frei von jeder portugiesischen direkten und indirekten Steuer in Deutschland in Mark, wobei £ 1 = M. 20.40 gerechnet wird; diejenigen Coupons, welche in Portugal zur Einlösung vorgezeigt werden, unterliegen der Einkommensteuer. Die per 2. Jan. 1892 fälligen Coupons wurden noch voll bezahlt, alle späteren mit 1 Gold, wozu noch ein kleiner Betrag aus den Zolleinnahmen kam, welcher betrug am 1. Fan. 1895 Rs. 126 = 45½ Pf., am 1. Jan. 1896: Rs. 177 = 62½ Pf., am 1. Jan. 1897: Rs. 393 * 126 Pf., am 1. Jan, 1898: Rs. 71 = 21½ Pf., am 1. Jan. 1899: Rs. 120, am 1. Jan. 1900: Rs. 111. am 1. Jan. 1901: Rs. 212. Kurs Ende 1890–1900: 58.40, 32.20, 21.80, 18.40, 25, 25.90, 23.80, 21.60, 25.40, 23.90, 25.60 %. Usance: Seit 6. Jan. 1899 franko Zs. Notiert in Frankfurt a. M. 4½ % Portugiesische Staats-Anleihe von 1888. Mr. 35 100 000 = M. 158 340 000 in Stücken à Mr. 90, 450, 900 = M. 406. 2030, 4060. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Vom 1. April 1899 ab durch halbjährliche Verlosungen innerhalb 75 Jahren. Zahlstellen: Berlin: Bank für Handel u. Industrie, Berliner Handels-Gesellschaft, Mendelssohn & Co., Rob. War- schauer & Co.; Darmstadt: Bank für Handel u. Industrie; Frankfurt a. M.: Filiale der Bank für Handel u. Industrie, Jacob S. H. Stern. Die Zahlung der Coupons und verlosten Stücke erfolgt frei von jeder portugiesischen Steuer in Deutschland in Mark. Diejenigen Coupons, welche iy Portugal zur Einlösung Vorgezeigt werden, unterliegen der Einkommensteuer. Die verlosten Stücke, welche nicht in inländische Anleihe umgewandelt sind, sind bisher stets voll in Gold bezahlt, die um- gewandelten in portugiesischem Gelde. Die Coupons werden seit dem 1. April 1892 nur hoch mit 33½ % in Gold bezahlt, wozu noch ein kleiner Betrag aus den Zolleinnahmen kommt, welcher betrug am 1. Okt. 1894: Reis 188 = 68 Pf., am 1. Okt. 1895: Reis 266 = 95½ Pf., Staatspapiere etc. 1901/1902. I. XIIII