Österreich-Ungarische Eisenbahnen. 357 dazu gepachtet; Reichsgrenze bei Lichtenau- Mittelwalde 6,121 km. Sa. 310,504 km. Zusammen 938,459 km. Staatsgarantie: Das Ergänzungsnetz Lit. B (Elbthalbahn) geniesst keine staatliche Garantie; für das Eisenbahnnetz Lit. A wird vom Staate die Garantie eines jährlichen 5 % Rein- erträgnisses in Silber von dem wirklich aufgewendeten und gehörig nachzuweisenden Anlagekapital. welches jedoch im Durchschnitte den Nominalbetrag von fl. 985 000 per Meile nicht überschreiten darf, nebst der erforderlichen Tilgungsquote zugesichert; ausserdem übernahm noch der Staat durch Gesetz vom 19. Nov. 1885 die Garantie für Zinsen und Tilgungsquote einer 4 % in 67 Jahren zu tilgenden Anleihe von fl. 11 000 000. Der Betrag, welchen die Staatsverwaltung infolge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit 4 % jährlich verzinslicher Vorschuss zu behandeln. Wenn der Reinertrag der Bahn die garantierte Jahressumme überschreitet, ist die Hälfte des Überschusses sogleich zur Rückzahlung des geleisteten Vorschusses samt Zinsen an die Staatsverwaltung bis zur gänzlichen Tilgung abzuführen; von der anderen Hlälfte ist ein von der Staatsverwaltung statutenmässig zu bestimmender Teil in den R.-F. zu hinter- legen. Forderungen des Staates an solche Vorschüsse oder Zinsen, welche bis zur Zeit des Erlöschens der Koncession oder Einlösung der Bahn noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem noch erübrigenden Vermögen der Gesellschaft zu berichtigen. Staatszuschüsse 1871–99: K. 36 850 966, Zs. hierauf K. 31 043 344. Aus dem Überschuss 1890 erhielt der Staat fl. 21 446, 1894 fl. 150 909, 1895 fl. 10 952, 1896 fl. 142 693, 1898 fl. 45 907, 1900 K. 122 470 zurück, welche an den Zs. abgeschrieben wurden. Rückkaufsrecht: Die Regierung hat das Recht, nach Ablauf von 30 Jahren vom Tage der Ausstellung der Koncessionsurkunde 8. Sept. 1868 ab gerechnet, mithin v. 8. Sept. 1898 ab, die Hauptbahn Lit. A und vom 25. Juni 1900 das Bahnnetz Lit. Beinzulösen; durch Vertrag vom 7. Mai 1885 wurde der Termin für die Einlösung des Bahnnetzes Lit. A schon auf den 1. Januar 1895 datiert. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der der wirklichen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hiervon die Reinerträgnisse der zwei un- günstigsten Jahre abgerechnet und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre für die Gesellschaft berechnet. Dieser Durchschnittsbetrag, welcher für die Haupt- bahn Lit. A aber nicht weniger als das garantierte Reinerträgnis betragen darf, ist der Gesellschaft als Jahresrente in halbjährlichen Raten bis zum Ablaufe der Koncessions- dauer zu bezahlen. Bei der Einlösung der Bahn behält die Gesellschaft das Eigentum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefonds und der ausstehenden Aktiven, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rück- sichtlich erworbenen besonderen Anlagen u. Gebäude als Koks- u. Kalköfen, Giessereien, Fabriken von Maschinen oder anderen Geräten, Speicher, Docks, Kohlen- und anderen Depots, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisatze ermächtigt wurde, dass sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden. Kapital: K. 72 000 000 = fl. 36 000 000 St.-Aktien (I. Em.) Lit. A u. K. 60 000 000 = fl. 30 000000 Aktien Lit B. davon noch ungetilgt Ende 1900: K. 58 568 400 = fl. 29 284 200 in Aktien à K. 400 = fl. 200. Die Tilg. des A.-K. erfolgt innerhalb der betreffenden Koncessions- dauer nach den von der Regierung genehmigten Tilg.-Plänen. Die Tilg. der Aktien Lit. A erfolgt durch Verl., die der Aktien Lit B entweder gleichfalls durch Verl. oder im Wege des börsenmässigen Ankaufs, falls diese Aktien unter dem Nennwerte erhältlich sind; zu diesem Ankauf von Aktien Lit. B kann der ganze auf das betreffende Jahr nach dem Tilg.-Plan entfallende effektive Tilg.-Betrag verwendet werden. Die ver- losten Aktien werden mit dem Nominalbetrage eingelöst und an ihrer Stelle Genuss- scheine verabfolgt, welche keinen Anspruch auf die Div. bis zur Höhe von 5 %, im übrigen aber gleiche Rechte wie die Aktien haben, demnach insbesondere den An- spruch auf die zur Verteilung gelangende Super-Div., auf den verhältnismässigen Teil des nach Tilg. sämtlicher Aktien erübrigenden Vermögens der Ges. und auf das Stimm- recht begründen. Für im Wege des Ankaufs zur Tilg. gelangende Aktien Lit. B werden Genussscheine nicht ausgegeben. 5 % Prior.-Oblig. I. Em. von 1869 Lit. A. K. 88 354 000 = fl. 44 177 000, davon noch in Um- lauf Ende 1900: K. 82 578 800 = fl. 41 289 400 in Stücken à K. 400 = fl. 200. Zs.: 1. März, 1. Sept. Tilg.: Durch Verl. am 1. Sept. per 1. März von 1874–1951, Verstärkung nicht vor- behalten. Zahlst.: Berlin: S. Bleichröder, Disconto-Ges., Deutsche Bank; Dresden: Dresdner Bank; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne, Deutsche Vereinsbank. Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank, Filiale der Bank für Handel und Industrie; Hamburg: L. Behrens & Söhne; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt; München: Bayer. Vereinsbank, Fil. d. Deutschen Bank; Stuttgart: Württemberg. Vereinsbank. Zahlung der Coup. unter Abzug des Coup.-Stempels; der gezogenen Stücke ohne Abzug in Silber oder dessen Kurs- wert. Beim Handel in Berlin, Dresden u. Leipzig seit 1./7. 1893, in Frankfurt a. M. und Hamburg seit 1. Jan. 1899 fl. 100 = M. 170, vorher fl. 100 = M. 200. – Kurs Ende 1883–1900: In Berlin: 86.50, 84.90, 83.30, 85.40, 82.60, 89.90, 91.60, 94.30, 90.80, 90.90, 104, 106.50, 108, 111.20, 110.90, 109.90, 106.90, 108.50 %. – In Frankfurt a. M.: 86¼, 84½, 83, 85.30, 92.10, 89.40, 91.95, 94.40, 91.05, 90.70, 89.05, 91.20, 91.40, 94.25, 94, 93.30, 106.90