Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 373 auf den Kaufschillingsrest für die Linie Wien-Triest zuzügl. der 6 % Verzugszinsen bis zum „%„ (31. März 1897) betrug fl. 1 669 949.78 und wurde aus dem Erlöse der 4 % Mark-Anleihe bezahlt. Die unverzinsliche Kaufschillingsrestschuld für Wien-Triest und weiteres für die lomb.-venetianischen Linien beträgt Ende 1899 noch fl. 30 675 351; aus den Betriebsüberschüssen des Jahres 1899 wurden auf den Kaufschillingsrest der Linie Wien-Triest fl. 1 259 477 abgezahlt. Die G.-V. vom 30./5. 1901 nahm die in dem Erlass des österr. Finanzministeriums vom 5./3. 1901 Z. 9507 festgesetzten Bedingungen in Ansehung der Abstattung der die Betriebsjahre 1900 bis einschl. 1904 betreffenden Abschlagszahlungen auf den Kauf- schillingsrest für die Linie Wien-Triest und der dadurch bedingten Abänderung der begüslicken Bestimmungen des in der G.-V. v. 26./5. 1898 genehmigten Üübereinkommens v. 9./5. 1898 an. Nach dem Erlass wird es der Südbahn-Ges. seitens der österr. Regie- rung gestattet, die für die Betriebsjahre 1900–1904 entfallenden Raten à conto Kapital zu verrechnen und zwar unter nachstehenden Bedingungen: 1) Die Bezahlung dieser 5 Raten hat in der Weise % dass dieselben am Fälligkeitstage der 1. Rate, dass ist 30 Tage nach Feststellung der Bilanz des Jahres 1900 seitens der G.-V. der Ges.-Aktionäre auf einmal, und zwar nach Massgabe ihrer voraus- sichtlichen Höhe mit dem auf diesen Tag bezogenen Gegenwartswert an die k. k. Staats- verwaltung abgeführt werden. Indem von der Abschlagszahlung für das Jahr 1899 per fl. 1 259 477 kr. 17 ausgegangen und für die künftigen Raten eine der voraussichtlichen Einnahmesteigerung Erhöhung angenommen wird, wird als Gesamtsumme der obbezeichneten 5 Raten der Betrag von K 16 500 000 und als Gegenwartswert dieser 5 Raten, bezogen auf den Fälligkeitstag der 1. Rate, unter Zugrundelegung eines 4 % Zinsfusses, der Betrag von K 15 224 000 bestimmt. Mit dem Erlag dieser Summe von K 15 224 000 wird sich sohin die Restschuld der Südbahn-Ges. auf den Kaufschilling für die Linie Wien-Triest sofort auf den Betrag von K 22 545 687 h 36 und überdies nach Massgabe der sub 2 vorgesehenen Abrechnung und unter Berücksichtigung der Zinsen für die noch nicht fälligen Kaufschillingsraten noch um jenen Betrag reduzleren, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der auf die einzelnen Jahre entfallenden thatsächlichen Abschlagszahlungen und der Erlagssumme ergeben wird. 2) Die auf die einzelnen Betriebsjahre 19001904 nach den thatsz jehlichen Betriebsergebnissen ent- fallenden Abschlagszahlungen sind nach wie vor alljährlich zu ermitteln und in Evidenz zu halten. Sollte sich mit Ablauf des 5. Betriebsjahres, das ist in dem Zeitpunkte der Feststellung der Bilanz für das Jahr 1904 ergeben: a) dass die Summe der einzelnen, nach dem thatsächlichen Erfolge ermittelten Abschlagsraten, bezogen auf den faktischen Zahlungstag, unter Zugrundelegung eines 4 % Zinsfusses mehr betragen würde, als die von der Ges. geleistete Zahlung von K 15 224 000, so ist der Differenzbetrag (vom Erlagstag obiger K 15 224 000 an) mit 4 % jährlich aufgezinst von der Ges. als Nachtragszahlung zum Fälligkeitstermine der 5. Rate abzustatten; b) falls aber die derart berechnete Summe geringer sein sollte als der der Ges. erlegte Betrag, so ist die Differenz ebenfalls vom obigen Tage an mit 4 % jährlich bis zum Tage der Ausgleichung auf- gezinst, auf Abschlag der künftigen Abstattungsraten zu verrechnen. 3) Da die Ertrags- rechnung der k. k. priv. Südbahn-Ges. für das Jahr 1900 durch die in Aussicht genommene Transaktion nicht belastet, und auch jene des Jahres 1901 aus demselben Titel nur in geringerem Masse in Anspruch genommen wird, hat die Ges. aus den Betriebsergebnissen des Jahres 1900 einen Betrag, welcher der Annuität des für die gegenständige Kauf- schillingszahlung erforderlichen Anleihebetrages entspricht, und aus jenen des Jahres 1901 die Hälfte dieses Annuitätsbetrages zurückzulegen und darf diese reservierten Beträge nur mit Zustimmung der Regierung verwenden. Für die Verrechnung, bezw. Bedeckung der auf Grund der Betriebsergebnisse des Jahres 1905 und der folgenden zu leistenden Zahlungen treten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. 1898 wieder in Kraft; diese Abschlagszahlungen werden somit wieder die „% belasten, sofern nicht Vereinbarungen getroffen werden sollten, wonach dieselben à conto Kapital verrechnet, event. durch Eskomptierung beglichen werden können. Übereinkommen mit der Österr. Regierung: Im April 1898 kam zwischen der Österr. Regierung und der Gesellschaft ein Protokollar- Übereinkommen zustande; der wesent- liche Inhalt desselben ist folgender: Die Südbahn erhält die Ermächtigung, eine frei- willige Konversion der 5 % igen Prioritäten durchzuführen, als 8 für die Kon- version eine 3 % ige Ergänzungsanleihe im Betrage von M. 35 000 000 zu emittieren u. für Investitionszwecke eine 3½ % ige Investitionsanleihe in der Höhe von M. 80 000 000 aufzunehmen. (UDie G.-V. v. 17./5. 1900 beschloss an Stelle der 3½ % Investitionsanleihe im Nominalbetrage von M. 80000 000 eine 4 % Investitionsanleihe im Nominalbetrage von frs. 100 000 000 = M. 81 000 000 zu begeben) An der Ersparnis aus der Prioritäten- Konversion participiert die Regierung mit 30 % derart, dass die von ihr zu leistende jährliche Zahlung um die entsprechende Summe vermindert wird. Die Südbahn erhält vorläufig die Bew illigung, von der vorerwähnten Investitionsanleihe den Teilbetrag von M. 20 000000 Aszügeben Dieser Teil der Anleihe dient vorwiegend zur Fundierung der schwebenden Schuld. Im Protokollar-UÜbereinkommen hat die Regierung jedoch aus-