Schweizerische Eisenbahnen. 401 1897 und später die Einlagen nach den von ihm aufgestellten Normen berechnet sehen will. Gegen diese Beschlüsse haben die Ges. an das Bundesgericht rekurriert. Über die vom Bundesgericht teils erledigten, teils bei ihm noch anhängigen Prozesse enthält der bundes- gerichtliche Geschäftsbericht für 1899 bemerkenswerte Angaben. Zwei Rekurse, die der Centralbahn und Nordostbahn, betrafen die Grundsätze für Feststellung des Reingewinns und der Anlagekosten im Sinne der Koncessionen. Durch die nach eingehender Verhandlung gefällten Entscheidungen seien die Grundsätze für die koncessionsgemässe Berechnung des Reinertrages und der Anlagekosten festgestellt worden; dagegen sei entschieden worden, dass die vom Bunde mit Rücksicht auf den Zustand der Bahnanlagen beanspruchten Abzüge von der Rückkaufsentschädigung nicht jetzt, sondern erst bei der Übernahme der Bahn durch den Bund im Civilprozesse festzustellen seien. Von den anhängig gebliebenen drei Rekursen betreffen zwei die Grundsätze für Feststellung des Reingewinns und der Anlagekosten, die Rekurse gehen von den Vereinigten Schweizerbahnen und der Gotthardbahn aus. Ein dritter gemeinsam von den fünf Hauptbahnen eingereichter Rekurs habe die Festsetzung der Ein- lagen in den Ern.-F. zum Gegenstande. Dieser Rekurs werde ein umfangreiches, durch Sach- verständige vorzunehmendes Beweisverfahren erfordern. Aus dieser Mitteilung des Bundes- gerichts ist zu schliessen, dass die Erledigung des genannten Prozesses geraume Zeit be- anspruchen wird. – In wie grossem Masse die Berechnungen der Bahnverwaltungen von denen des Bundesrats abweichen, zeigt folgende Aufstellung: Vor- E Einlagen gemäss den neuen Berech- Bahnen Sschläge d. d. Departe- nungen des Bundesrates verlangte Verwalt. ments dur berba denteh 3 Einlagen frs. frs. frs. frs. frs. rs. Centralbahn .... 1 203 268 1 303 576 6571 686 582 611 46 190 1 300 487 1 250 000 Aargauische Süd-B. — 9......... 67 183 97=173 Wohlen-Bremgarten — — 6620 4 086 252 10958 118394 Gotthardbahn . 768 470 1 225 109 561 113 514 470 69 543 1 145 126 900000 Jura-Simplon .. . . 1 454 320 2 239 623 1 163 976 978 596 81 768 2 224 340 72 050 000 Brünigbahn. =26 323 16 701 3 608 %% Nordostbahn. .. . . I 018 764 1 980 709 975 577 928 503 74 082 1 978 162 1 835 000 Bötzbergbahn. 90 832 — 3 367 94 199 50362 Verein. Schweizer B. 636 452 774 770 385 235 327 770 46 024 759 029 740 000 Mittels Botschaft vom 25. März 1897 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung terner das folgende Bundesgesetz vom 15. Okt. 1897, betr. den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der V erwaltung der schweizerischen Bundesbahnen. I. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes. Art. 1. Der Bund wird diejenigen schweizerischen Eisenbahnen, welche wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder militärischen Bedeutung den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines grösseren Teiles derselben dienen, und deren Erwerb ohne unverhältnismässige Opfer erreichbar ist, für sich erwerben und unter dem Namen „Schweizerische Bundesbahnen“ für seine Rechnung betreiben. Mit einer Eisenbahn können auch Nebengeschäfte (Dampfschiffunternehmungen etc.), die mit dem Bahnbetriebe in engem Zusammenhange stehen, erworben werden. Art. 2. Der Erwerb von Eisenbahnen findet auf dem Wege des Rückkaufes gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Koncessionen statt. Der Bundesrat hat auf dieser Grundlage den Rückkauf auf den nächsten Rückkaufstermin anzumelden gegenüber den im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Betriebe stehenden Bahnlinien: 1) der Jura-Simplon- Bahn; 2) der schweizerischen Centralbahn mit Inbegriff ihrer Anteile an Gemeinschafts- bahnen; 3) der schweizerischen Nordostbahn mit Inbegriff ihrer Anteile an Gemeinschafts- bahnen; 4) der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten bezüglich des Anteiles der Einwohner- gemeinde Bremgarten an derselben; 5) der Vereinigten Schweizerbahnen; 6) der Gotthardbahn. Sofern ein einheitlicher Rückkauf der gesamten Nordostbahn auf Grund der für deren Stammnetz gültigen Bestimmungen nicht erreichbar ist, kann der Bundesrat diejenigen unter besonderen Koncessionen stehenden Linien von der Rückkaufserklärung ausnehmen, deren Erwerbung nur mit unverhältnismässigen Opfern möglich und deren Besitz nicht zu einem rationellen Betrieb der Bundesbahnen unentbehrlich ist. Der Bundesrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung die Erwerbung der genannten Bahnen auch auf dem Wege des freihändigen Kaufes vorzunehmen, wobei immerhin für die Festsetzung des Rückkaufpreises die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Koncessionen mass- gebend sind. Art. 3. Der Bundesrat ist überdies ermächtigt, mit Zustimmung der Bundes- versammlung auch andere dermalen bestehende Bahnen, welche den in Art. 1 vorgesehenen Bedingungen entsprechen, zu erwerben. Art. 4. Wenn in der Folge andere Bahnlinien, als die in Art. 2 und 3 bezeichneten, vom Bunde erworben, oder wenn von ihm neue Linien gebaut werden sollen, so ist jeweilen ein bezügliches Bundesgesetz zu erlassen. Art. 5, Der Bundesrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung den Betrieb von Neben- Staatspapiere etc. 1901/1902 I. XXVI