414 Ausländische Eisenbahnen. Wortlaut: „Art. 1. Die Schweizerische Nordostbahn-Ges. tritt ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen in dem auf den Zeitpunkt der Übergabe (Art. 5) sich er- gebenden Bestande der Schweizerischen Eidgenossenschaft (dem Bunde) zu Eigentum ab, mit Inbegriff ihrer Anteile an den Gemeinschaftsbahnen (Bözbergbahn, inkl. Koblenz- Stein, Aargauische Südbahn und Wohlen-Bremgarten), der aus der Gotthardsubvention abzuleitenden Rechte und der von der Nordostbahn betriebenen Nebengeschäfte (Dampf- schiffahrt auf dem Boden- und dem Zürichsee), sowie mit Einschluss der vorhandenen Fonds. Vorbehalten bleibt nur der in Art. 2, Abs. 2 hiernach genannte Anspruch. Der Bund übernimmt dieses Vermögen mit allen Rechten und Lasten und mit der Ver- pflichtung, sämtliche Verbindlichkeiten der Schweizerischen Nordostbahn-Ges. zu erfüllen. Er tritt somit auch in alle Verpflichtungen der Ges. betr. die Verzinsung und die Rück- zahlung der konsolidierten Anleihen, sowie der Subventionsdarlehen ein. Die Gläubiger der Ges. sollen berechtigt sein, ihre Ansprüche selbständig und direkt gegenüber dem Bund zu verfolgen (Art. 128 O.-R.), während der Bund, falls die Ges. belangt wird, auch die Vertretung der letzteren auf seine Kosten übernimmt. Art. 2. Der Bund bezahlt der Schweizerischen Nordostbahn-Ges, für die Abtretung ihres Vermögens im Sinne von Art. 1 spät. einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages frs. 82 000000 wie folgt: 1) frs. 80 000 000 in nom. frs. 80 000 000 3 % Oblig. der Eidgenössischen Staatsanleihen von 1899 (sogen. Bundesbahn-Anleihen), in Titeln zu frs. 1000 mit Zinsgenuss vom 1./1. 1901 an; 2) frs. 2 000 000 in bar, Valuta 1./1. 1901 mit Zinsvergütung zu 3½ % bis zum Tage der Zahlung. Überdies bleibt der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlust- rechnung der Nordostbahn-Ges. für 1900 im Betrage von frs. 4 882 476.27 zur freien Ver- fügung der Ges. Art. 3. Um der Ges. die sofortige Verteilung des den Aktionären zu- kommenden Vermögens (vor Ablauf des in Art. 667, Abs. 2 des Oblig.-Rechtes festgesetzten Termins und vor Erledigung der schwebenden und der allfällig streitigen Verbindlich- keiten) zu ermöglichen, verpflichtet sich der Bund, für alle noch schwebenden oder streitigen Verbindlichkeiten der Ges., namentlich auch für ihre noch nicht fälligen Anleihenschulden, den Gläubigern im Sinne von Art. 667 Abs. 4 des Oblig.-Rechtes Sicherheit zu leisten. Art. 4. Die von der Ges. zu ernennenden Liquidatoren werden behufs möglichster Vereinfachung des Verfahrens sich mit dem Bundesrate ins Ein- vernehmen setzen und namentlich bezüglich der zu erlassenden Publikationen und Anzeigen, dessen Ansicht einholen. Die Kosten der Liquidation trägt der Bund. Art. 5. Nach allseitig erfolgter Ratifikation dieses Vextrages und nach Erfüllung der in Art. 2 hiervor bedungenen Leistungen findet der Übergang der Unternehmung an den Bund ohne weiteres statt. Es ist Sache des Bundesrates, nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Übertragung der badischen Konzessionen für die Strecken Ramsen-Singen und Lottstetten: Altenburg an den Bund beim Grossherzogtum Baden zu erwirken. Bis zum Übergang der Unternehmung an den Bund wird die Ges. fortfahren, das Unter- nehmen in allen Teilen in eigenem Namen, aber für den Fall der Genehmigung des Vertrages vom 1./1. 1901 an auf Rechnung des Bundes zu verwalten und zu betreiben. Sie wird dabei nach bestem Wissen und Gewissen und in gewohnter Weise verfahren. Immerhin sollen eingreifende Veränderungen am status quo des Gesellschaftsvermögens und aussergewöhnliche Ausgaben, welche nicht gegenwärtig schon durch Gesetz oder Vertrag begründet sind, oder auf genehmigten Bauvorlagen beruhen, nur mit Zustimmung des Bundesrates vorgenommen werden. Nach erfolgtem Übergang der Unternehmung an den Bund wird die Direktion dieselbe bis 31./12. 1901 für Rechnung des Bundes weiter verwalten und betreiben, wobei verstanden ist, dass der Direktion bezw. den einzelnen Mitgliedern derselben, alle bisherigen Rechte und Kompetenzen zustehen sollen, und dass solche Gegenstände, welche jetzt der Genehmigung des V.-R. bedürfen, der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen vorzulegen sind. Art. 6. Der Bund verpflichtet sich, die Beamten und Angestellten der Schweizerischen Nordostbahn bis zum 1./5. 1903 unter den bestehenden Anstellungsbedingungen in seine Dienste zu übernehmen und zwar, soweit immer mäglich, in gleicher dienstlicher Stellung: vom genannten Zeitpunkt an finden die allg. Normen der Bundesgesetzgebung betr. die Be- amten und Angestellten der Bundesbahnen Anwendung. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Direktion. Auch anerkennt und bestätigt der Bund. soweit es das Bundesbahnnetz betrifft, diejenigen Rechte, welche durch den Freikarten- vertrag des Schweizerischen Eisenbahnverbandes vom 24./11. u. 25./11. 1893, Art. 5, den Direktionsmitgliedern und den Oberbeamten der Schweizerischen Nordostbahn zugesichert worden sind. Art. 7. Der Bund erklärt, auch bezügl. der Hilfskasse der Beamten der Nordostbahn in die Verpflichtungen der Nordostbahn einzutreten. Art. 8. Dieser Vertrag fällt dahin, wenn er nicht bis 15./12. 1901 endgiltig die Genehmigung des Bundesrates und der Bundesversammlung, sowie diejenige des V.-R. und der G.-V. der Schweize- rischen Nordostbahn-Ges. erhalten haben wird. Art. 9. Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder die Vollziehung dieses Vertrages entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.L In der am 17./6. 1901 stattgefundenen Sitzung des V.-R. der Schweize- rischen Nordostbahn wurde eine aus 17 Mitgliedern des V.-R. bestehende Kommission zur weiteren Prüfung des von der Direktion vorgelegten Rückkaufsvertrages gewählt.